Behandlungsvertrag Podologie: Muster-PDF, Honorarvereinbarung, Textbausteine


Laura Wude (Praxisleiterin & Therapeutin)
03.03.2025  |  8 Kommentare

Die Infos, Textbausteine und Vorlagen zum Behandlungsvertrag Podologie basieren auf meiner Erfahrung als Praxisinhaberin und Referentin sowie dem Wissen aus dem thevea-Team. 

Alle Angaben sind ohne Gewähr und erheben keinen Anspruch auf rechtliche Vollständigkeit oder Sicherheit. Für rechtlich verbindliche Beratung wende dich bitte an eine Anwältin, einen Anwalt oder eine Fachstelle.

🏃‍♀️ Behandlungsvertrag Podologie für Eilige

Ist ein schriftlicher Behandlungsvertrag in der Podologie Pflicht?

Nein. Allerdings schließt du automatisch einen Behandlungsvertrag mit Rechten und Pflichten aus dem BGB, sobald Patientinnen und Patienten dein Behandlungsangebot annehmen. Für Transparenz und Klarheit empfiehlt sich daher ein schriftlicher Vertrag.

Behandlungsvertrag Podologie (Muster-PDF)

Einen schriftlichen Behandlungsvertrag solltest du mit allen Patient:innen schließen. Ausnahme: Wellness- oder Präventionsmaßnahmen ohne therapeutischen Kontext

Honorarvereinbarung Podologie für Privatpatienten (Muster-PDF)

Honorarvereinbarungen schließt du nur mit Privatpatient:innen, Selbstzahler:innen und für Zusatzleistungen bei gesetzlich Versicherten.

Behandlungsvertrag Podologie: Gesetzliche Grundlagen nach BGB

Ein Behandlungsvertrag in der Podologie regelt die Zusammenarbeit zwischen Podolog:in und Patient:in und definiert die gegenseitigen Rechte und Pflichten beider Parteien. 

Die gesetzliche Grundlage ist in §§ 630a bis 630h des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) festgelegt. 


Dann entsteht ein Behandlungsvertrag in der Podologie

Der BGB-Behandlungsvertrag tritt automatisch in Kraft, sobald eine Patientin oder ein Patient dein therapeutisches Behandlungsangebot in Anspruch nimmt. 

Eine schriftliche Vereinbarung ist aus gesetzlicher Sicht nicht erforderlich – der Vertrag kann auch mündlich oder konkludent (durch schlüssiges Verhalten, z. B. Terminvereinbarung) zustande kommen.


Darum sind schriftliche Behandlungsvereinbarungen sinnvoll

Viele Patient:innen – und auch einige Therapeut:innen – kennen die gesetzlichen Rechte und Pflichten eines Behandlungsvertrags nicht.

  • Bei mündlichen oder konkludenten Behandlungsverträgen willigen sie ggf. unwissend in Vereinbarungen ein, mit denen sie nicht einverstanden sind.
  • Das kann zu Unsicherheiten, Missverständnissen und Diskussionen über Abrechnungen, Behandlungsabläufe oder Ausfallgebühren führen.
  • Was wiederum die gute Zusammenarbeit während der Therapie blockieren und im Streitfall auch rechtliche Folgen mit sich bringen kann.

Der Behandlungsvertrag als Basis

Ein schriftlicher Behandlungsvertrag kann dich und deine Patient:innen schützen und schafft eine verlässliche Basis für die Zusammenarbeit.

  • Transparenz für beide Seiten: Alle wichtigen Regelungen sind verständlich festgehalten
  • Rechtssicherheit: Im Streitfall hast du eine klare vertragliche Grundlage
  • Empfohlen von Berufsverbänden & Anwält:innen der Heilmittelbranche

Behandlungsvertrag für Podologiepraxen: Rechte und Pflichten

Egal, ob konkludenter, mündlicher oder schriftlicher Behandlungsvertrag: Die folgenden Pflichten des Bürgerlichen Gesetzbuches müssen bei allen podologischen Behandlungen erfüllt werden. Im Umkehrschluss kann auf die Rechte aus Behandlungsverträgen bestanden werden. 

BGB-Behandlungsvertrag: Pflichten und Rechte im Überblick

Exkurs: gesetzliche Details – kaum bekannt, aber wichtig

In unserer Umfrage mit 131 Teilnehmenden aus der Heilmittelbranche haben nur elf Personen angegeben, dass sie sich mit den gesetzlichen Regeln für Behandlungsverträge „gut“ oder „sehr gut“ auskennen.

Das möchte ich mit diesem Artikelabschnitt ändern, denn: Alle Podolog:innen sollten die gesetzlichen Grundlagen der täglichen Zusammenarbeit mit Patient:innen unbedingt im Detail kennen, damit sie ihre Pflichten und Rechte umsetzen können.


Grundlage für Behandlungsvertrag

  • Ein Behandlungsvertrag ist eine spezielle Form des Dienstvertrags nach Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 630 b BGB). 
  • Dabei verpflichtest du dich/verpflichtet sich die Praxis zur Erbringung der vereinbarten Behandlung – nicht aber zum Erfolg der Therapie.
  • Die Heilung oder Verbesserung der Diagnose (Therapieerfolg) wird damit also nicht garantiert.


Pflichten und Rechte aus dem Behandlungsvertrag


Zusammenarbeit zwischen Therapeut:in und Patient:in

  • Beide Seiten sind zur zusammenwirkenden Arbeit verpflichtet, um die vereinbarten Therapieziele zu erreichen (§ 630 c Absatz 1 BGB).
  • Du musst die Behandlung nach anerkannten fachlichen Standards durchführen.
  • Patient:innen sind zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, wenn kein gesetzlicher Kostenträger dazu verpflichtet ist (§ 630 a Absatz 1 BGB).

Das bedeutet:

  • Gesetzlich Versicherte (GKV, BG, UVT, Heilfürsorge): Hier ist die Krankenkasse zur Vergütung an dich verpflichtet. Du rechnest die Gesamtvergütung direkt mit dieser ab. GKV-Versicherte müssen lediglich die gesetzliche Zuzahlung selbst zahlen. 
  • Privatversicherte und Selbstzahler:innen: Hier erfolgt die vollständige Abrechnung direkt mit den Patient:innen. Sie tragen die volle Verantwortung für die Zahlung der vereinbarten Leistungen – unabhängig davon, ob ihre Versicherung die Kosten erstattet. → Details zur Privatabrechnung Podo

Aufklärungspflicht Therapeut:in

a) Wirtschaftliche Aufklärung vor Behandlungsbeginn (§ 630c Abs. 3 BGB)

Du bist verpflichtet, Patient:innen vor der ersten Behandlung schriftlich über die voraussichtlichen Kosten zu informieren

  • GKV-Versicherte über die gesetzliche Zuzahlung
  • Privatpatient:innen/Selbstzahler:innen über Preise, Zahlungszeitpunkt und -methoden

💡 Wirtschaftliche Aufklärung muss immer schriftlich erfolgen.

Das kann mittels gut sichtbarer Aushänge von Preislisten und Vergütungshinweisen erfüllt werden. Ein schriftlicher Behandlungsvertrag und eine ausführliche Honorarvereinbarung für Privatpatient:innen schützen dich jedoch besser vor Zuzahlungs- und Preisdiskussionen.

b) Einwilligungsaufklärung vor Behandlungsbeginn (§ 630 d BGB und § 630 e BGB)

  • Du musst Patient:innen vor dem Behandlungsbeginn mündlich über Art, Umfang, Notwendigkeit, Erfolgsaussichten und Risiken aufklären (Selbstbestimmungsaufklärung).

💡Die Notwendigkeit wird in der Podologie durch die Diagnose auf der vorliegenden ärztlichen Verordnung vorgegeben.

  • Wenn Patient:innen nicht selbst einwilligungsfähig sind, müssen betreuende Personen entsprechend aufgeklärt werden und die Einwilligung erteilen.
  • Patient:in/betreuende Person muss die Möglichkeit haben, Rückfragen zu stellen.
  • Die Einwilligung erfolgt meist konkludent, z. B. durch die Terminvereinbarung oder das Betreten des Behandlungsraumes – ist aber durch Unterzeichnung eines schriftlichen Behandlungsvertrages deutlicher und nachweisbar.

🚀 Praxistipp: Diese Aufklärung machst du sicher bereits (unbewusst).

Hier erläuterst du nämlich eigentlich nur kurz, warum du welches Heilmittel/welche Therapiemethode einsetzt, wie die Behandlung abläuft und welche Faktoren den Erfolg beeinflussen können.

Bei der Aufklärung zu anerkannten Heilmitteln helfen dir die Informationen der  GKV-Leistungsbeschreibung. Andere therapeutische Leistungen müssen selbst beschrieben werden, ggf. bieten Fortbildungsanbieter spezieller Therapiemethoden Vorlagen und Informationen dafür.

So kann das klingen:

„Ihr:e Ärzt:in hat Ihnen die podologische Behandlung [Heilmittel] bei ihrer vorliegende Neuropathie [Diagnose] verordnet. (Notwendigkeit ✔)

Wir treffen uns alle 4 Wochen für je 40 Minuten für zunächst sechs Termine [Behandlungsumfang], um zusammen gezielt an der Besserung der Nagel- und Hautstrukturen [Therapieziel] zum Zweck der Wund- und Amputationsprävention zu arbeiten. (Umfang, Erfolgsaussichten ✔)

Die Behandlung erfolgt in Form der podologischen Haut- und Nagelbearbeitung, regelmäßigen therapeutischen Testungen und der umfassenden Beratung zur Selbsthilfe und -pflege [Therapiemethode].

Risiken sind in der Regel gering. Selten kann es durch den Einsatz der rotierenden medizinischen Instrumente zu Mikroverletzungen von Hautstrukturen kommen [Behandlungsfolgen/Beschwerden]. Sollte dieser Fall bei Ihnen auftreten, werden Sie darüber informiert, die Wunde medizinisch versorgt und ein naheliegender Kontrolltermin vereinbart. (Risiken ✔)

Damit wir Ihre Therapieziele bestmöglich erreichen, können Sie selbst aktiv mitwirken, indem Sie Ihre Füße und Waden täglich auf Verletzungen und Auffälligkeiten kontrollieren und die Pflegeempfehlungen der/des Therapeut:in umsetzen. (Erfolgsfaktoren ✔)

Sind Sie einverstanden, können wir mit Ihrer Therapie loslegen?“

c) Kontinuierliche therapeutische Aufklärung (§ 630 c Absatz 2 BGB)

Du bist verpflichtet, Patient:innen während der Behandlung fortlaufend über alle therapierelevanten Aspekte zu informieren.

Dazu gehören: Diagnose, Therapieziele, Behandlungsmethoden, Eigenübungen und Risiken

🚀 Praxistipp: Ergänzende schriftliche Informationen, z. B. zu Diagnosen, Übungen oder unterstützendem Verhalten können das Verständnis und die Eigenverantwortung der Patient:innen fördern.


Dokumentationspflicht Therapeut:in 

(§ 630 f BGB und § 630 g BGB)

Die Dokumentation ist nicht nur gesetzliche Pflicht, sondern auch ein wichtiges Beweismittel im Haftungs- oder Streitfall.

💡 Alles, was nicht in der Akte dokumentiert wurde, hat im Falle einer Prüfung nicht stattgefunden“ und wird nicht als Beleg anerkannt. 

  • Du bist verpflichtet, alle relevanten Behandlungsinhalte in einer Patientenakte zu dokumentieren (Papier oder digital) – dazu gehören: Anamnese, Diagnosen und Befunde, Verlauf und Ergebnisse der einzelnen Behandlung, alle Aufklärungen, Beratungen und wichtige Ereignisse, Schriftstücke wie unterschriebene Verträge oder Arztbriefe
  • Änderungen der Dokumentation müssen nachvollziehbar und so durchgeführt sein, dass der ursprüngliche Inhalt vollständig erkennbar bleibt (z. B. durch Datumsvermerke).
  • Patientenakten müssen mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden.
  • Patient:innen haben ein Recht auf Einsicht und können einen Abschrift gegen Entgelt verlangen.

💡Hinweis zur digitalen Dokumentation: Wenn du deine Dokumentation bereits in einer Software erstellst, musst du sicherstellen, dass alle Änderungen nachvollziehbar sind.

thevea-Nutzer:innen sind hier auf der sicheren Seite – in unserer Praxissoftware Podologie wird jede Dokumentationsanpassung inkl. der durchführenden Person im Hintergrund festgehalten. 


Ergänzende BGB-Regeln zur Patientenvereinbarung Podologie

Weil Behandlungsverträge zu den BGB-Dienstverträgen gehören, gehen damit automatisch zwei weitere Paragrafen einher, die die Rechte deiner Praxis stärken.


Zahlungszeitpunkt für Privatleistungen (§ 614 BGB)

  • Du darfst jede Privatbehandlung einzeln abrechnen und musst nicht das Verordnungs- oder Behandlungsende abwarten, bis du dein Geld erhältst.
  • Privatversicherte oder Selbstzahler:innen müssen ihre Zahlung direkt im Anschluss an die Behandlung leisten.
  • Alternativ kannst du individuelle Zahlungsmodalitäten festlegen, solange Patient:innen darüber während der wirtschaftlichen Aufklärung informiert werden.

Ausfallgebühr (§ 615 BGB)

  • Bei Ausfällen darfst du die vereinbarte Vergütung in Rechnung stellen, wenn Patient:innen einen Termin nicht rechtzeitig absagen oder nicht erscheinen. 
  • Du musst Patient:innen zuvor mindestens mündlich über die Ausfallrechnung und die Terminregeln aufklären.

🚀 Praxistipp: Auch diese Aufklärung ist mithilfe eines schriftlichen Vertrags sicher belegbar, was besonders bei Diskussionen zur Ausfallgebühr sehr hilfreich ist.


Fazit: Rechte und Pflichten aus dem BGB-Behandlungsvertrag

Als Therapeut:in erfüllst du deine BGB-Pflichten, wenn du

  • Patient:innen vorab und während der Behandlung umfassend aufklärst,
  • Behandlungen nach anerkannten Standards durchführst,
  • alle relevanten Inhalte lückenlos dokumentierst.

Im Gegenzug hast du Anspruch auf

  • kooperative Zusammenarbeit mit Patient:innen für den Therapieerfolg,
  • vollständige und fristgerechte Zahlung der Vergütung,
  • Vergütung von Terminausfällen bei Nichterscheinen.
BGB-Behandlungsvertrag: Zusammenfassung der Rechte und Pflichten

BGB-Behandlungsvertrag auch ohne Diagnose?

Ob der BGB-Behandlungsvertrag auch für Selbstzahler:innen ohne medizinische Diagnose greift, hängt davon ab, ob du in deiner Praxis zwischen medizinisch-therapeutischen Patient:innen und privaten Kund:innen ohne Diagnose unterscheidest. 


Möglichkeit 1: Alle Patient:innen werden therapeutisch behandelt

Falls du keine Unterscheidung machst und Selbstzahler:innen mit demselben therapeutischen Fokus behandelst wie Patient:innen mit ärztlicher Verordnung, dann greift der Behandlungsvertrag für alle.

  • Du führst identische Behandlungen durch, unabhängig davon, ob eine ärztliche Diagnose vorliegt.
  • Du informierst über therapeutische Befunde, den Behandlungsverlauf und mögliche Risiken.
  • Du dokumentierst die Behandlung in einer Patientenakte.

Dann gilt der Behandlungsvertrag für alle Patient:innen mit allen Rechten und Pflichten gemäß BGB.


Möglichkeit 2: Unterscheidung zwischen therapeutischen und Wellness-Leistungen

Bei Wellness- oder Präventionsmaßnahmen ohne jeglichen medizinisch-therapeutischen Bezug greifen die BGB-Regeln zum Behandlungsvertrag nicht zwangsläufig. 

Wenn diese privaten Dienstleistungen für Kund:innen klar von deinen therapeutischen Leistungen zu unterscheiden sind, kann hierbei ggf. auf die Behandler-Regeln des BGB verzichtet werden

💡 Warum ist das wichtig? Viele Selbstzahler:innen buchen bewusst bei Podolog:innen, weil sie eine medizinisch fundierte Behandlung erwarten. 

Sie dürfen davon ausgehen, dass dabei die gleichen Therapiestandards gelten, wie für Patient:innen mit ärztlicher Verordnung – einschließlich Aufklärung, Beratung und Dokumentation.

Falls das in deiner Praxis bei privaten Dienstleistungen nicht der Fall ist, sollte das für die Kund:innen klar erkennbar sein, um möglichen Streitigkeiten zur therapeutischen Haftung vorzubeugen. 

Etwa dadurch, dass diese Leistungen in der Preisliste deiner Praxis nicht in einem Zug mit den therapeutischen Behandlungen, sondern unter „Wellness-Angebot“ oder „Nicht-therapeutische Leistungen“ aufzählt werden. 

→ Dann können Wellness- und Präventionsmaßnahmen auch durch einen einfachen Dienstleistungsvertrag geregelt werden, bei dem die therapeutische Aufklärungs- und Dokumentationspflicht entfällt. 

Über den Umfang und die Zahlungsmodalitäten der Dienstleistung musst du aber auch alle Kund:innen aufklären. Am sichersten mit einer schriftlichen Honorarvereinbarung, in der auch über die Ausfallgebühr und ggf. andere wichtige Aspekte informiert wird (Beispiel folgt).

Schriftlicher Behandlungsvertrag Podologie [inkl. Vorlage mit Textbausteinen]

Jetzt kennst du alle Regeln des Behandlungsvertrags gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch. 

Meine sowie die allgemeine Empfehlung ist deutlich herauszulesen: Podologiepraxen sollten vor Behandlungsbeginn mit allen Patient:innen schriftliche Behandlungsverträge vereinbaren, um

✅ die BGB-Regeln sowie individuelle Praxisregelungen sicher und transparent zu vereinbaren.

✅ Missverständnisse und Diskussionen bereits vor Behandlungsbeginn zu vermeiden.


Behandlungsvertrag Podo: Selbst erstellen oder Vorlage nutzen?

Beides ist möglich – du kannst einen individuellen Vertrag erstellen oder auf eine Vorlage zurückgreifen.

Wichtig ist, dass der gewählte Vertrag bestmöglich zu dir, deinem Praxisteam, euren Abläufen und Patient:innen passt. Dann fallen die Gespräche über und die Vereinbarung von Behandlungsverträgen leichter.

🚀Tipp: Unser kostenloser Download zeigt dir die Vor- und Nachteile beider Optionen und unterstützt dich bei der Entscheidung.