Für eine erfolgreiche Kassenzulassung in der Podologie muss ein Praxissitz vorhanden sein.
Ich habe selbst eine Podologiepraxis gegründet und zeige dir, welche räumlichen Voraussetzungen, Raumgrößen und Ausstattungen deine Praxis gemäß dem GKV-Versorgungsvertrag Podologie vorweisen muss.
Räume & Ausstattung: die wichtigsten Anforderungen
Erreichbarkeit der Praxis
Deine Podologiepraxis muss öffentlich zugänglich sein, d. h. sie darf nicht auf zugangsbeschränktem Gelände (wie einem Kindergarten) liegen. Es dürfen auch keine anderen gewerblichen oder privaten Flächen durchquert werden müssen, um die Behandlungsräume zu erreichen.
Räumliche Voraussetzungen & Raumgröße
- Mindestens ein geschlossener Behandlungsraum (feste Wände und Tür) von mindestens 8 m²
- Zusätzlicher Raum mit mind. 8 m² für jeden weiteren gleichzeitig tätigen Leistungserbringer, außer Arbeitszeiten überschneiden sich nicht
- Behandlungsräume dürfen keine Durchgangsräume sein. Ausnahme: Der dahinterliegende Raum wird während der Therapie nicht genutzt
- ausreichend be- und entlüftbar, beheizt und beleuchtet; Mindestdeckenhöhe von 2,40 m (geringfügige Abweichungen bis 10 cm erlaubt)
- Trittsichere, fugenarme, leicht zu reinigende und desinfizierende Fußböden
- Glatte, bis zur Höhe von 1,80 m abwaschbare Wände
- Möglichkeit zur Handdesinfektion in jedem Behandlungsraum
- Handwaschplatz im oder in der Nähe des Behandlungsraums
- Geeigneter Raum für Instrumentenaufbereitung (siehe Hygieneanforderung)
Pflichtausstattung je Behandlungsraum
- Motor für rotierende Instrumente mit Staubabsaugung oder Nasstechnik
- Höhenverstellbarer Patientenstuhl mit teilbaren, ausziehbaren Fußstützen
- Leuchte
- Mindestens fünf sterilisierbare Instrumentensätze (Nagelzange, Skalpell, Sondierinstrument, Schleif- und Fräskörper)
- Weil die Aufbereitung der Instrumente Zeit beansprucht, sind je nach Praxisorganisation und Anzahl der täglichen Patient:innen in der Regel mehr als fünf Instrumentensätze für einen guten Arbeitsablauf notwendig.
- Je zwei sterilisierbare Verbandsscheren, Pinzetten, Eckenzangen, Hautzangen oder -pinzetten (auch als Einwegprodukt möglich)
- Handfrei bedienbarer Entsorgungsbehälter
- Verbrauchsmaterial (Tupfer, Tamponaden, sterile Kompressen) in ausreichender Zahl
- Persönliche Schutzausrüstung (Einmalhandschuhe, Mundschutz) in ausreichender Zahl
- Hände-, Haut-, Flächendesinfektionsmittel
Pflichtausstattung für Podologie-Hausbesuche
- Mobiler Motor für rotierende Instrumente mit Staubabsaugung oder Nasstechnik
- Transportbehälter für benutzte Instrumente
- Instrumente müssen verpackt und den Hygieneanforderungen des Robert-Koch-Instituts entsprechend mitgeführt werden
Hygieneanforderungen Podologie
- Sicherstellung der Sterilisation der Instrumentensätze durch einen Dampfsterilisator (Autoclav) oder durch eine zentrale Aufbereitungsstelle, mit welcher ein schriftlicher Vertrag geschlossen wurde
- Instrumente müssen gemäß den Vorgaben und Richtlinien zur Aufbereitung von Medizinprodukten des Robert-Koch-Instituts verpackt sein
- Einhaltung der gültigen Hygieneanforderungen des jeweiligen Bundeslandes – diese Information erhältst du von deinem zuständigen Gesundheitsamt
- Vom gesamten Personal unterschriebener Hygieneplan für Maßnahmen zur Reinigung, Desinfektion, Sterilisation sowie Ver- und Entsorgung
💡 Praxistipp aus der thevea-Community:
Die Aufbereitung von Medizinprodukten besteht neben dem Verpacken und Sterilisieren aus weiteren Schritten, wie der Reinigung und Instandhaltung.
Für den gesamten Prozess gelten einige gesetzliche Vorgaben, u. a. die europäische Medizinproduktverordnung (MDR), das Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG), die Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) sowie ggf. regionale Vorgaben deines jeweiligen Bundeslandes.
Keine Sorge, diese Gesetze musst du nicht selbst studieren.
Das Fortbildungsangebot der Berufsverbände der Podologie sowie von anderen Anbietern fassen die für dich und deine Praxis wichtigen Aspekte verständlich und umsetzbar zusammen.
Achte bei der Wahl deiner Fortbildung zur "Medizinproduktaufbereitung“ darauf, dass diese für Podolog:innen zugelassen ist und du dafür Fortbildungspunkte erhältst.
Räumlichkeiten: Offizielle Pflichtlektüre (es lohnt sich wirklich)
Für die Details zu den Anforderungen und die Zusatzausstattung für bestimmte Heilmittel habe ich dir die besten offiziellen Dokumente herausgesucht und verlinkt.
GKV-Vertrag und Anlage 5
In § 11 des Vertrages werden die Grundlagen Zulassung festgelegt, Anlage 5, Seite 4-5 regeln die Anforderungen an Räumlichkeiten und Ausstattung. Trotz „Vertragsdeutsch“ gut verständlich.
Checkliste ARGE
Mithilfe der Checkliste des ARGE-Berichtsbogens Podologie kannst du deine Praxisausstattung noch einmal prüfen und dich gut auf die digitale Abfrage vorbereiten.
Antworten auf häufige Fragen zu den Räumlichkeiten
Ich berate tägliche Podologiepraxen rund um die Digitalisierung, darunter viele Existenzgründer:innen.
Ein paar Fragen höre ich immer wieder – das sind die Antworten.
Gelten die GKV-Anforderungen für podologische Praxen in allen Bundesländern?
Ja. Seit 2021 gilt der bundeseinheitliche GKV-Rahmenvertrag für Podologie. Damit wurden auch die Anforderungen an die Praxisausstattung für alle Bundesländer vereinheitlicht.
Wie groß muss meine Podologiepraxis als Soloselbstständige sein?
Jede GKV-Podologiepraxis benötigt mindestens einen Behandlungsraum mit 8 m² Fläche.
Wenn die hygienische Aufbereitung von Instrumenten innerhalb der Praxis durchgeführt wird, muss auch ein gesonderter Hygienebereich vorliegen.
Ergänzend sind die Flächen für Sanitärbereich, Anmelde- und Wartebereich sowie Büro/Aufenthaltsraum.
Müssen alle Therapeut:innen einen eigenen Behandlungsraum haben, auch wenn diese nur Teilzeit arbeiten?
Nein.
Therapieräume dürfen von unterschiedlichen Therapeut:innen rotierend genutzt werden.
Wichtig ist, dass für jede:n zeitgleich anwesenden Therapeut:innen ein weiterer Behandlungsraum von je mindestens 8 m² zur Verfügung steht.
Bedeutet: Wenn ihr 5 Therapeut:innen seid, aber nie mehr als drei zeitgleich arbeiten, reichen drei Behandlungsräume aus. Sollte ein:e Kolleg:in ausschließlich als sogenannte Hausbesuchstherapeut:in tätig sein, muss für diese kein zusätzlicher Raum vorhanden sein.
Ist ein barrierefreier Zugang zur Podologie-Praxis Pflicht?
Ja, aber ...
In § 13 des GKV-Versorgungsvertrages wird festgelegt, dass neue Praxisräume barrierefrei zugänglich sein sollen, um den Belangen von Menschen mit Behinderung Rechnung zu tragen.
Praxisräume im Erdgeschoss oder mit einem Aufzug sind demnach ideal.
Die Formulierung „sollen barrierefrei zugänglich sein“ lässt Ausnahmen zu – sollte der Praxiszugang beispielsweise über zwei /drei Stufen führen, muss das noch kein K.-o.-Kriterium für deine GKV-Zulassung sein.
Kann ich GKV-Hausbesuche ohne eigene Podologie-Praxis durchführen?
Nein.
Die Zulassung der gesetzlichen Krankenkasse ist an das Vorhandensein von Praxisräumen geknüpft, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen.
Wenn du ausschließlich Hausbesuche durchführen möchtest, macht es ggf. Sinn, wenn du dich bei einer vorhandenen, bereits zugelassenen GKV-Praxis einmietest oder als freiberufliche Therapeut:in für andere Praxen arbeitest.
Was bedeutet „öffentlich zugänglich“ bei einer podologischen Praxis?
Mit öffentlich zugänglich ist gemeint, dass Patient:innen keinen zugangsbeschränkten Raum zum Erreichen deiner Praxis durchqueren müssen.
Öffentlich zugänglich heißt nicht, dass deine Praxistür zu den Öffnungszeiten sperrangelweit offen stehen muss.
Du darfst Patient:innen vor Einlass anklingeln lassen – das ist vor allem mit unbesetzter Rezeption am sichersten für dich.
Darf ich eine Podologie-Praxis in meiner Privatwohnung/meinem Wohnhaus eröffnen?
Ja.
Wichtig dabei ist, dass deine Praxis dennoch öffentlich zugänglich und vollständig vom privaten Bereich getrennt ist.
Bedeutet: Die Praxisräume müssen ohne Durchqueren des privaten Wohnbereiches erreichbar sein und zusammenhängen – das ist beispielsweise in einer Einliegerwohnung, im Keller oder einer ausgebauten Garage der Fall.
Zudem müssen ebenso alle GKV-Zulassungsvoraussetzungen erfüllt und der Datenschutz der Patient:innen gewährleistet werden.
Hinweis: Es lohnt sich nicht, bei der Raumskizze für den Zulassungsantrag zu „flunkern“.
Die GKV hat jederzeit das Recht, eine Praxisbegehung durchzuführen. Stellt sich dabei raus, dass zu den Räumen falsche Angaben gemacht wurden, können teure Vertragsstrafen folgen und die Zulassung kann entzogen werden.
Muss ich die Ausstattung und Therapiegeräte eines bestimmten Anbieters erwerben?
Nein.
Die Zulassungsvoraussetzung nennt lediglich die Art der notwendigen Einrichtung und Geräte.
Sie sollen so gewählt sein, dass eine qualitative Versorgung der Patient:innen gesichert ist – über Auswahl und Einsatz entscheidest du als Leistungserbringer gemäß deinen Erfahrungen.
Voraussetzung ist, dass mit den Therapiegeräten die Vorgaben der GKV-Leistungsbeschreibung Podologie erfüllt werden können und sie, wenn nötig, gemäß Medizinproduktgesetz zugelassen sind.
Ist eine interdisziplinäre Heilmittelpraxis aus Physiotherapie und Podologie in den gleichen Räumlichkeiten möglich?
Ja.
Weil ein anderer Heilmittelbereich nicht als anderes Gewerbe gilt, dürfen interdisziplinäre Heilmittelpraxen am selben Standort gegründet werden.
Wichtig ist, dass die Zulassungsvoraussetzungen aller Heilmittelbereiche vollständig erfüllt werden und die jeweiligen Behandlungsräume dem jeweiligen Fachberuf vorbehalten sind.
Wartebereich, Empfang, Sanitäranlagen, Büro und/oder Pausenraum können geteilt werden.
Hinter einem Therapieraum befindet sich unser Putzlager, an das wir nur am Ende des Arbeitstages müssen – ist das Durchgangszimmer problematisch?
Nein.
Wichtig bei Durchgangszimmern ist, dass der dahinterliegende Raum während der Therapie nicht genutzt werden muss.
Eine störungsfreie Behandlung, die Privatsphäre und der Datenschutz von Patient:innen muss jederzeit gesichert sein.
Das ist beispielsweise nicht der Fall, wenn das Patienten-WC hinter einem Therapieraum liegt.
Einer meiner Therapieräume hat kein eigenes Fenster, geht das?
Ja.
Wichtig ist, dass Therapieräume mindestens 2,40 m Deckenhöhe vorweisen und eine ausreichende Beleuchtung, Beheizung und Durchlüftung (z. B. mittels Lüftungsanlage) vorhanden sind.
Darf im Podologie-Behandlungsraum Teppich liegen?
Nein.
Alle Behandlungsräumen und –Bereiche sollen trittsicher, fugenarm, leicht zu reinigen und desinfizierbar sein.
Das ist bei Teppich nicht der Fall.
Muss in jedem Podologie-Behandlungsraum ein Waschbecken vorhanden sein?
Nein, direkt in den Behandlungsräumen muss die Möglichkeit zur Händedesinfektion bestehen – der Handwaschplatz kann sich in der Nähe der Behandlungsräume befinden.
Ist die Hausbesuchsausstattung sowie ein Führerschein und Auto für die Zulassung verpflichtend?
Die geeignete und notwendige Ausstattung zur Durchführung von Hausbesuchen ist eine Pflichtausstattung und muss vorhanden sein.
Ein Führerschein oder Auto muss nicht belegt werden – Hausbesuche können theoretisch auch mit dem Fahrrad, den öffentlichen Verkehrsmitteln oder zu Fuß durchgeführt werden.
Liebe Frau Wude,
Ich bin Podologin und komme aus Essen.Ich möchte eine Praxis mit Kassenzulassung aufmachen.Nun habe ich folgende Fragen:
1. Wo kann ich fragen,wie die Räumlichkeiten aussehen müssen?
2.Muss Jede Kabine ein Fenster und ein Waschbecken haben,oder reicht eine Belüftungsanlage?
3.Kann man die Räume durch 1,80m Höhe Trennwände teilen?
4.Darf die Toilette im Keller mit Stufen sein?
Ich danke Ihnen herzlich für Ihre Antworten schon im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Pham
Liebe Thi Bich Huyen Pham,
die Voraussetzungen für die Räumlichkeiten erfährst du in den verlinkten Unterlagen im Artikel (Anlage 5 des GKV-Vertrages & ARGE-Checkliste)
Die weiteren Fragen kannst du direkt an die Arbeitsgemeinschaft Heilmittelzulassung stellen.
Das ist die offizielle Zulassungsstelle für Podologie- und alle anderen Heilmittelpraxen.
Die Kontaktdaten der ARGE deiner Region findest du hier: https://www.zulassung-heilmittel.de/
Viele Grüße
Laura aus dem thevea-Team
Die Aufbereitung ist aber sehr dürftig beschrieben. Wie wäre es die KRINKO-BfArM-Empfehlung zur hygienischen Aufbereitung von Medizinprodukten zu verlinken und auf die Medizinprodukte-Betreiber-Verordnung zu verweisen? Aufbereitung besteht nicht nur aus der Sterilisierung. Und bei der Nutzung eines externen Dienstleisters sollte ein schriftlicher Vertrag geschlossen werden, in dem auch die Schnittstellen beschrieben sind.
Ebenso könnte auch beschrieben sein, dass möglicherweise mehr Instrumente gebraucht werden als in der Mindestausstattung gefordert ist. Durch die erforderlichen Aufbereitungszeiten oder auch die Patientenzahlen bei Haus- oder Heimbesuchen werden wahrscheinlich deutlich mehr Instrumente benötigt.
Hallo Beate Keim,
danke für das konstruktive Feedback.
Bisher habe ich mich im Artikel ausschließlich auf die vertraglichen Vorgaben zur GKV-Zulassung für Podologiepraxen bezogen.
Mehr wird darin tatsächlich nicht zur Aufbereitung von Medizinprodukten genannt.
Weil deine Hinweise den Inhalt optimal ergänzen, habe ich soeben die KRINKO-Empfehlung verlinkt und Tipps zur Instrumentenanzahl sowie der Fortbildung und Information zur Aufbereitung von Medizinprodukten hinzugefügt.
Kollegiale Grüße
Laura von thevea