In meinem Interview mit Steuerberaterin Stefanie Anders ging es bereits darum, wie wichtig eine gute Steuerberatung im Prozess der Praxisgründung – und weit darüber hinaus – ist.
Trotzdem ist es sinnvoll, dich für deine Praxisgründung auch selbst ein bisschen mit dem Thema Steuern zu befassen. Deshalb habe ich mit Stefanie über die verschiedenen Steuerarten gesprochen, die auf dich als Gründer:in oder selbstständige:r Therapeut:in zukommen können.
🏃♀️Die Steuerarten für Eilige

1. Die Einkommensteuer
- Was ist das?
Eine private Steuer, die auf deinen Praxisgewinn (Praxiseinnahmen abzgl. Praxisausgaben) erhoben wird. - Wer zahlt sie?
Jede natürliche Person, also du als Praxisinhaber:in, egal, ob du deine Praxis als Einzelpraxis oder in Form einer GbR mit eine:r Kolleg:in führst.(GmbHs zahlen stattdessen Körperschaftsteuer.) - Worauf?
Auf das zu versteuernde Einkommen, also deinen Gewinn aus der Praxis + evtl. andere Einkünfte (Miete, Kapitalerträge usw.). - Wie hoch?
Progressiv – je mehr du verdienst, desto höher der Steuersatz (zwischen 0 und 42 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer, Reichensteuer 45 %).
2. Die Gewerbesteuer
- Was ist das?
Eine Steuer auf den Gewinn deines Unternehmens – gilt nur, wenn du gewerblich tätig bist. - Wer zahlt sie?
Gewerbetreibende oder Unternehmen wie eine GmbH. Die GmbH ist kraft Gesetzes immer gewerblich tätig. Unabhängig davon, welche Tätigkeit sie ausübt.
Freiberufliche Heilberufe sind normalerweise befreit. - Worauf?
Auf den Gewinn, abzüglich Freibetrag (bei Einzelunternehmen/GbR: 24.500 € Freibetrag). Wird die Praxis in der Rechtsform einer GmbH betrieben, gibt es keinen Freibetrag. - Wie hoch?
Hängt vom Hebesatz der Gemeinde ab (meist zwischen 7 % und 17 %).
3. Die Umsatzsteuer
- Was ist das?
Eine Steuer auf deinen Umsatz, also die Einnahmen, die du mit bestimmten Leistungen oder Verkäufen erzielst. - Wer zahlt sie?
Jede:r, die/der im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ein:e Unternehmer:in ist (selbständige Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit, unabhängig davon, ob er oder sie nach anderen Vorschriften Unternehmer:in ist). Es gibt einige umsatzsteuerpflichtige Leistungen (z. B. Wellness, Prävention, Produktverkäufe).
Freiberufliche Heilbehandlungen mit ärztlicher Verordnung sind umsatzsteuerfrei. - Worauf?
Auf den Umsatz deiner umsatzsteuerpflichtigen Leistungen oder Verkäufe. - Wie hoch?
Normalerweise 19 %, in manchen Fällen 7 % (z. B. bei Präventionsleistungen).
[1] Einkommensteuer - die Basis für alle Einkünfte
Falls du vor deiner Gründung als angestellte:r Therapeut:in tätig warst, wurde die Einkommensteuer bisher automatisch über die Lohnsteuer einbehalten, die dein:e Arbeitgeber:in ans Finanzamt abgeführt hat. Du musstest dich selbst dabei um nichts weiter kümmern.
Das sieht in der Selbstständigkeit anders aus: Sobald du eine eigene Praxis hast oder freiberuflich arbeitest, bist du selbst für die Einkommensteuer verantwortlich. Die Einkommensteuer bezieht sich auf alle Einkünfte, die du hast. Wenn du also neben deiner eigenen Praxis noch angestellt bist oder zum Beispiel Mieteinnahmen hast, werden auch diese versteuert. Für die Einkommensteuer zählt dein Gesamteinkommen.
Zusammengefasst heißt das:
- Nach der Anmeldung deiner Praxis beim Finanzamt füllst du innerhalb von vier Wochen einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung aus.
- Hier gibst du eine Schätzung zu Umsatz und Gewinn im Jahr der Gründung und im Folgejahr. Das machst du am besten mithilfe deiner Steuerberatung. Darauf basierend legt das Finanzamt deine vierteljährlichen Einkommensteuervorauszahlungen fest (fällig jeweils am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember).
- Am Jahresende folgt die Einkommensteuererklärung, in der wie bereits erwähnt alle Einkünfte zusammenfließen: Praxiserträge, eventuelle Mieteinnahmen oder Kapitalerträge.
- Nach Abzug von Sonderausgaben (z. B. Beiträge zur Kranken- oder Rentenversicherung, Spenden, etc.) und auch außergewöhnlichen Belastungen (z. B. Krankheitskosten) wird das zu versteuernde Einkommen berechnet. Zudem gibt es noch Steuerermäßigungen, die im Rahmen der privaten Einkommensteuererklärung beantragt werden können (z. B. für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen oder für die Durchführung energetischer Maßnahmen an eigenen und selbstbewohnten Immobilien).
- Der Steuersatz wächst mit deinem Einkommen – bei höheren Einnahmen zahlst du also mehr Steuern.
Das Thema Steuern ist für viele Praxisgründer:innen erstmal total abschreckend. Sie wollen eigentlich loslegen, sich um ihre Patient:innen kümmern und dann kommt diese ganze Bürokratie. Aber es hilft nichts – man muss sich zumindest einen Überblick verschaffen, damit man keine Fehler macht, die später richtig teuer werden.

Stefanie Anders
Steuerberaterin
[2] Gewerbesteuer - wann wird sie fällig?
Wenn du als Physiotherapeut:in, Logopäd:in, Ergotherapeut:in oder Podolog:in rein freiberuflich arbeitest, musst du keine Gewerbesteuer zahlen.
Und jetzt wird es einmal kurz sehr theoretisch. Sobald du über deine Behandlungen hinaus Produkte wie Tapes oder Massagelotion verkaufst oder weitere Leistungen wie Wellness anbietest, ist das keine Tätigkeit mehr, die im Zusammenhang mit deinen Behandlungsleistungen steht. Stattdessen handelt es sich dabei um originär gewerbliche Tätigkeiten und das führt zu gewerblichen Einkünften.
Das hat zwei verschieden Gewinnermittlungen zur Folge: Zum einen für deine selbstständige Tätigkeit aus der Behandlung deiner Patient:innen und zum anderen für deinen gewerblichen Verkauf. Letzteres unterliegt der Gewerbesteuer.
Was bedeutet das nun für dich?
Es kann sein, dass du dann teilweise als Gewerbetreibende:r eingestuft wirst. Das heißt:
- Es fällt Gewerbesteuer an – allerdings nur, wenn dein Gewinn aus dieser gewerblichen Tätigkeit über 24.500 € im Jahr liegt (das ist der Freibetrag).
- Die Höhe der Steuer hängt vom Gewerbesteuerhebesatz deiner Gemeinde ab.
- Die gezahlte Gewerbesteuer kann zum Teil auf deine Einkommensteuer angerechnet werden.
Praxisgewinn berechnen
Der Gewinn ist im Grunde das, was übrigbleibt, wenn du von deinen Praxiseinnahmen die Praxisausgaben abziehst.
Die einfache Formel lautet:
👉 Gewinn = Praxiseinnahmen – Praxisausgaben
❗Achtung Falle! Freiberuflichkeit und Gewerblichkeit
Vorsicht hinsichtlich der Gewerbesteuer ist geboten, wenn du gemeinsam mit einem oder einer Kolleg:in die Praxis betreibst, ihr sowohl freiberuflich als auch gewerblich tätig seid und die gewerbliche Tätigkeit (z. B. Verkauf oder Fitness-Bereich bei Physiotherapeut:innen) bestimmte Grenzen überschreitet. Dann kann es unter Umständen sein, dass der gesamte Praxisgewinn gewerblich wird und vollumfänglich der Gewerbesteuer unterliegt. Es gibt dann keine Trennung mehr zwischen freiberuflichen und gewerblichen Einkünften.
Das ist der Fall wenn die gewerblichen Umsätze mehr als 3 % der gesamten Praxiseinnahmen bzw. mehr als 24.500 Euro betragen.
💡Tipp: Eine zweite GbR gründen, um sauber zu trennen.
So vermeidest du, dass deine gesamte Praxis – also auch der freiberufliche Teil – als gewerblich eingestuft wird:
Um die gewerbliche Infizierung zu vermeiden, könnt ihr einfach zwei unterschiedliche GbRs gründen: eine, die ausschließlich freiberuflich tätig ist und eine weitere, über die ihr die gewerblichen Tätigkeiten laufen lasst. Die zweite GbR muss auf ihren Gewinn dann auch Gewerbesteuer zahlen (sofern der Freibetrag von 24.500 Euro überschritten wird). Die Gewerbesteuer, die die GbR zahlen muss, ist dann teilweise auf die private Einkommensteuer der einzelnen Gesellschafter anrechenbar.
Zusammenfassung:
- Du trennst klar die Einkünfte und vermeidest, dass dein ganzer Praxisbetrieb „gewerblich infiziert“ wird, wie es im Fachjargon heißt.
- Gerade bei einer Personengesellschaft (GbR) ist das wichtig, da hier schnell das komplette Unternehmen als gewerblich gelten kann.
- Diese Trennung hilft dir, Rechtssicherheit zu haben und unnötige Steuerpflichten und andere (Zahlungs-)Pflichten zu vermeiden, wie z. B. Bilanzierungspflicht oder eine Pflichtmitgliedschaft in der IHK.
👉Wie?
Du führst deine freiberufliche Praxis weiterhin als Einzelunternehmen oder eigene Gesellschaft und meldest für den gewerblichen Teil ein zweites Unternehmen an – zum Beispiel für den Verkauf von Produkten oder Fitnesskurse.
[3] Umsatzsteuer: Kann oder muss?
Ob du Umsatzsteuer zahlen musst, hängt nicht von deinem Einkommen oder deiner Gewerbeform, sondern von deinen angebotenen Leistungen ab.
Medizinisch notwendige Behandlungen auf Basis ärztlicher Verordnungen sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Trotzdem kann die Umsatzsteuer in deiner Praxis ein Thema sein. Bietest du wie oben bereits erwähnt weitere Leistungen oder Waren an, sind diese umsatzsteuerpflichtig.
Die Umsatzsteuer musst du auf deinen Rechnungen ausweisen und ans Finanzamt abführen.
Die verschiedenen Umsatzsteuersätze
Für nicht-therapeutische Leistungen wie Wellnessmassagen oder Präventionsangebote gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %. Für klassische Warenverkäufe wie Tapes oder Geräte gilt der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 %.
👉 Die genaue Einordnung hängt vom konkreten Leistungsangebot ab. Im Zweifel solltest du das vorab mit deine:r Steuerberater:in klären.
Die Kleinunternehmerregelung
Meldest du deine Praxis als Kleinunternehmen an, musst du keine Umsatzsteuer auf deinen Rechnungen ausweisen und damit auch nicht ans Finanzamt abführen. Das gilt übrigens wirklich nur für die Umsatzsteuer, nicht für Einkommen- und Gewerbesteuer.
Viele denken immer: Ich bin doch Kleinunternehmer, dann zahle ich gar keine Steuern – aber das stimmt so nicht.

Stefanie Anders
Steuerberaterin
Ein Kleinunternehmen ist an gewisse Vorgaben gebunden:
- Dein Umsatz im Vorjahr lag unter 25.000 € (seit 2025, vorher 22.000 €).
- Dein Umsatz im laufenden Jahr wird voraussichtlich nicht mehr als 100.000 € (seit 2025, vorher 50.000 €) betragen.
- Sobald du die Umsatzgrenzen überschreitest, wirst du im nächsten Jahr automatisch umsatzsteuerpflichtig.
Die Sache mit der Vorsteuer
Nun geht’s einmal richtig tief ins Steuerthema. Aber um zu entscheiden, ob die Kleinunternehmerregelung für dich in Frage kommt, ist es wichtig, auch das Thema Vorsteuerabzug zu beleuchten.
Der Vorsteuerabzug bedeutet:
👉 Du kannst dir die Umsatzsteuer (übrigens auch bekannt als Mehrwertsteuer), die du bei deinen Praxisausgaben gezahlt hast (z. B. für Praxisbedarf, Geräte oder Leistungen wie Steuerberatung), vom Finanzamt zurückholen. Diese wird dann auf die Umsatzsteuer, die du von deinen Patient:innen vereinnahmt hast, angerechnet. Du musst dann nur noch den verbleibenden Differenzbetrag an das Finanzamt zahlen.
Beispiel:
Du kaufst eine Behandlungsliege für deine Praxis und zahlst 1.000 € netto + 190 € Umsatzsteuer (19 %).
Diese 190 € Vorsteuer kannst du dir zurückholen, indem du sie mit der Umsatzsteuer verrechnest, die du selbst auf deine Leistungen erhebst und ans Finanzamt abführen musst.
Unterm Strich zahlst du nur die Differenz:
- Mehr Umsatzsteuer eingenommen als Vorsteuer ausgegeben? Du zahlst ans Finanzamt.
- Mehr Vorsteuer bezahlt als Umsatzsteuer eingenommen? Du bekommst Geld zurück.
Wenn du von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machst, entfällt die Möglichkeit auf Vorsteuerabzug. Daher solltest du dir gerade in der Gründungsphase, in der meist größere Investitionen getätigt werden, überlegen, ob du die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen willst oder nicht. Aber vorsichtig: Entscheidest du dich gegen die Kleinunternehmerregelung, bist du an diese Entscheidung fünf Jahre gebunden.
💡Für wen ist die Kleinunternehmerregelung sinnvoll?
✅Für Therapeut:innen, die wenige umsatzsteuerpflichtige Leistungen anbieten.
✅Für Praxisgründer:innen mit geringem Umsatz zu Beginn.
✅Für Therapeut:innen, die vorwiegend Heilbehandlungen auf Verordnung machen (weil diese ohnehin umsatzsteuerfrei sind).
💡Wann solltest du auf die Kleinunternehmerregelung verzichten?
❌Wenn du größere Investitionen planst und den Vorsteuerabzug nutzen möchtest.
❌Wenn du langfristig planst, über die Umsatzgrenzen zu wachsen.
❌Wenn du viel mit EU-Lieferanten arbeitest und dadurch zusätzliche Umsatzsteuerpflichten entstehen. Hier gibt es nämlich sehr komplexe Regelungen, über die du dich unbedingt mit deiner Steuerberatung austauschen solltest.
Alles zum Thema Steuern
Wie du dich beim Finanzamt registrierst, wie du Nachzahlungen verhinderst und warum eine gute Steuerberatung so wichtig ist, liest du in diesen Artikeln rund ums Thema steuern.
[4] Sonderfall GmbH und Körperschaftsteuer
Da die meisten Heilmittelpraxen nicht als GmbH geführt werden, beleuchte ich das Thema Körperschaftssteuer nur in Kürze.
Eine GmbH ist per Gesetz immer ein Gewerbebetrieb und zahlt:
- 15 % Körperschaftsteuer
- 5,5 % Solidaritätszuschlag
- Gewerbesteuer (Höhe abhängig vom Hebesatz der Gemeinde)
Als Geschäftsführer:in der GmbH beziehst du ein Gehalt, das im Rahmen deiner privaten Einkommensteuererklärung zu versteuern ist. Die GmbH als Arbeitgeberin hat aber bereits auf die monatlichen Gehaltszahlungen Lohnsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Das Geschäftsführergehalt mindert den Gewinn der GmbH und damit die Körperschaftsteuerbelastung der Gesellschaft
Umsatzsteuer und Gewerbesteuer werden ggf. zusätzlich fällig.
Steuerliche Grundlagen erleichtern den Praxisstart
Wenn du eine Praxis gründest, führt kein Weg an den drei wichtigsten Steuerarten vorbei: Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer. Es lohnt sich, die Grundlagen zu kennen – schon allein, um die richtigen Entscheidungen zu treffen, z. B. bei deiner Praxisform oder beim Leistungsangebot.
Ich verstehe total, wenn man sagt: Ich will mich damit nicht beschäftigen und beauftrage eine:n Steuerberater:in. Aber ein bisschen sollte man trotzdem wissen, wie‘s läuft.

Stefanie Anders
Steuerberaterin
Aber: Eine gute Steuerberatung ist und bleibt das A und O, gerade in der Gründungsphase. Denn jede Praxis ist anders – und was bei Kolleg:innen passt, muss für dich noch lange nicht stimmen.
👉 Mein Tipp: Informier dich, behalte den Überblick und überlass die Details den Profis.


