Preisliste Beihilfe Physiotherapie 2026 [PDF + Tabelle]


Laurell Moten (Physiotherapeut)
29.01.2026   | 20 Kommentare

Preisliste Beihilfe Physiotherapie 2026 [PDF + Tabelle]


Laurell Moten (Physiotherapeut)
29.01.2026   |  
20 Kommentare

Für Eilige: Neue Beihilfe-Preise Physiotherapie 2026

Die Beihilfesätze ab 01.05.2025 der 10 am häufigsten verordneten Physiotherapie-Heilmittel auf einen Blick.

⚠ Diese Beihlife-Preisliste gilt lediglich für den maximalen Rückerstattungsbetrag, den Patient:innen erhalten können – deine Preisgestaltung muss sich nicht daran orientieren.

Heilmittel

Beihilfe-Höchstbetrag

Krankengymnastik 

29,00 €

Manuelle Therapie

34,80 €

MLD 45

52,70 €

Warmpackung 

15,80 €

KG-ZNS Erwachsene

46,00 €

Klassische Massagetherapie 

21,10 €

Elektrotherapie

8,30 €

KG-ZNS Kinder

57,40 €

Gerätegest. KG (bis 3 Pat.)

54,50 €

Traktionsbehandlung Gerät

8,80 €

„Besonderheit“ Beihilfesätze Physiotherapie

Die Anführungszeichen sind hier bewusst gesetzt. Denn tatsächlich ist es so, dass auch Beihilfeversicherte ganz reguläre Privatpatient:innen sind, die sich an die oben beschriebene Regeln halten müssen.

Jedoch kommt es bei der Physiotherapie-Privatabrechnung nicht selten zu umfänglichen Preis-Diskussionen mit Beihilfe-Patient:innen. Das häufigste Argument dabei ist: „Wenn meine Beihilfe Ihre Preise nicht bezahlt, sind Sie zu teuer.“

Das stimmt nicht, denn Beihilfe ist keine vollständige Erstattung, sondern eine Unterstützung, welche nicht immer die vollen Behandlungskosten abdeckt. Die Differenz müssen Patient:innen selbst zahlen oder durch eine private Zusatzversicherung absichern. 

Darüber klärt auch das Bundesverwaltungsamt im Merkblatt zur Beihilfe auf:

Ausschnitt aus dem Merkblatt zur Beihilfe

Demnach müssen Beihilfeversicherte mit einer persönlichen finanziellen Belastung rechnen, wenn sie sich für eine Heilbehandlung entscheiden, deren Kosten die erstattungsfähigen Beihilfe-Höchstbeträge für Heilmittel übersteigt.

Beihilfefähige Höchstbeträge 2026

Deine Preise sind also nicht zu hoch, nur weil sie oberhalb der Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel (Mai 2025) liegen.

Die offizielle Beihlife-Preisliste gilt lediglich für den maximalen Rückerstattungsbetrag, den Patient:innen erhalten können – deine Preisgestaltung muss sich nicht daran orientieren.

Noch ein Hinweis zur Beihilfe: Je Bundesland gilt eine eigene Beihilfeverordnung mit eigenen Höchstsätzen. Diese soll immer zeitnah nach Aktualisierung an die der Bundesbeihilfeverordnung angepasst werden. Das dauert in der Realität aber meist sehr lange.

Ein Grund mehr, sich bei deinen Privatpreisen nicht an der Beihilfe-Preisliste zu orientieren. 

Trotzdem findest du hier die Liste aus der Bundesbeihilfeverordnung. Damit du weißt, von welcher Differenz „meckernde“ Beihilfeversicherte sprechen.

Wer hier für dich schreibt

Laurell Moten (Physiotherapeut)

Als Physiotherapeut mit langjähriger Praxiserfahrung weiß Laurell Moten, worauf es bei richtig guter Therapie ankommt. Seine Erfahrung gibt er in Expertenbeiträgen und in individuellen Beratungen von Praxen weiter.


Mehr Praxis-Wissen für Physiotherapie

  • Horst Voigt23. Januar 2025

    Guten Tag, in meiner private Krankenvollversichserung. Ist Physiotherapie mit 100% Ersatz angegeben.
    Jetzt liegt eine Rechnung mit 100€ Stundensatz vor und die Versicherung will aber nur 91,85€ (10% über Beihilfehöchstsatz) erstatten. Die Begründung ist, dass es gesetzlich. so geregelt ist, da es für Physiotherapeuten keine Gebührenordnung gibt.
    Haben Sie das schon mal gehört, ist das richtig?

    Vielen Dank vorab!

    • Laurell Moten (Physiotherapeut)24. Januar 2025

      Hallo Horst,

      diese Information ist richtig: Physiotherapeut:innen sind bei der Abrechnung von Privatpatient:innen an keine amtliche Gebührenordnung gebunden. Feste Vorgaben gibt es lediglich bei der Abrechnung von GKV-Patient:innen.
      Das heißt, dass deine behandelnde Physiotherapiepraxis ihre Privatpreise frei gestalten kann. Viele Praxen nutzen die GKV-Vergütungsvereinbarungen als Grundlage für die Berechnung der Privatpreise mittels Steigerungsfaktor. Falls du mehr zu diesem Thema wissen möchtest, findest
      du weitere Infos in diesem Artikel.

      Warum deine Versicherung nicht 100 % der Kosten übernimmt, müsstest du dann tatsächlich noch einmal genauer bei deiner Versicherung erfragen. Vielleicht gibt es im Vertrag bestimmte Einschränkungen. Da diese Verträge aber immer anders aussehen, lässt sich das nicht allgemeingültig beantworten.
      Ich hoffe, diese Infos helfen dir weiter!

      Liebe Grüße
      Laurell aus dem thevea-Team

  • Hartmut Brenner20. Februar 2025

    Was ist der beihilfefähige Höchstbetrag für Osteopathie?

    • Laura Wude (Praxisleiterin & Therapeutin)20. Februar 2025

      Hallo Hartmut,

      das wird im Beihilfe-Merkblatt zu Heilmitteln unter Punkt 3 „Besonderheiten“ festgelegt:

      Osteopathische Leistungen sind durch heilkundlich zugelassene Leistungserbringer im Rahmen des Höchstbetrages für „Manuelle Therapie“ (siehe Ziffer 11 des Leistungsverzeichnisses im Anhang) beihilfefähig.

      Manuelle Therapie (15–25 Minuten) wird mit Stand 01.02.25 mit 33,40 € höchst vergütet.

      Viele Grüße
      Laura aus dem thevea-Team

  • Yana7. Mai 2025

    Ich sehe aber keine Preisliste 2025 hier…

    • Laura Wude (Praxisleiterin & Therapeutin)8. Mai 2025

      Hi Yana,
      danke fürs Bescheidgeben.

      Die verlinkte Beihilfe-Preisliste war bereits aktuell. Ich habe aber vergessen, die aktualisierten Artikel auch live zu stellen.
      Dank deines Hinweises ist das jetzt erledigt und du findest alle aktuellen Infos im Artikel.

      Viele Grüße
      Laura von thevea

  • Elisabeth Seifert16. Juli 2025

    Kann bei der Abrechnung eines Privatrezeptes (gemäß Beihilfesätzen) auch ein Splitting vorgenommen werden (wie bei GKV Rezepten ab 01.04.25 bzw. ab 01.07.25).
    Also z.B. 5 Termine zum Betrag ab 01.04.2024 und 5 Termine zum Betrag ab 01.05.2025?

    • Laura Wude (Praxisleiterin & Therapeutin)17. Juli 2025

      Hallo Elisabeth,

      ja das geht! Bei Privatpatient:innen entscheidest du darüber, wann und wie du deine Preise erhöhst.
      Das darf auch während eines laufenden Rezeptes passieren.

      Ausnahme: Du hast in deiner Honorarvereinbarung oder im Behandlungsvertrag eine bestimmte Menge oder Laufzeit der Preise vereinbart. Dann hast du einer Patientin beispielsweise zugesichert, dass du 6 Behandlungen zu Preis XY durchführen wirst. Das solltest du auch einhalten und deine Preise erst bei der nächsten Vereinbarung anpassen.

      In der Regel werden die Preise aber anhand „der aktuellen Preisliste“ vereinbart. Und die darfst du zu einem beliebigen Zeitpunkt anpassen.

      Viele Grüße
      Laura von thevea

  • A. Wernecke8. August 2025

    Hallo, ich habe mir die Preislisten für Privatpatienten angeschaut. Ist es richtig, daß die Preise der GKV seit dem 01.07.25 gefallen sind?
    Eine Anpassung wäre doch genau von den Liste umgekehrt, ODER?

    Mir fiel es bei der MLD auf.

    • Laura Wude (Praxisleiterin & Therapeutin)10. August 2025

      Hi A.,
      ja, es ist richtig, dass die GKV-Preise seit dem 01.07.25 „gesunken sind“ bzw. dass die temporäre Preiserhöhung von 8,02 % beendet und jetzt die reguläre Erhöhung von 4,01 % in Kraft getreten ist.
      Für GKV-Leistungen galt diese doppelte Erhöhung vom 1. April bis 30. Juni 2025 als Ausgleich für die verspätete Preisanpassung des 1. Quartals 2025.

      Die Beihilfe hat sich gegen die temporäre Preisliste entschieden und stattdessen Mittelwerte für die neuen Preise seit Mai 2025 festgelegt.
      Darum ist eine Anpassung an die „Preissenkung“ der GKV nicht nötig. Die Preise sind bis auf wenige Cents nun identisch mit den aktuellen der GKV.

      Viele Grüße
      Laura von thevea

  • Dietrich, Friedrich K.15. September 2025

    Brauche ich fürPhysiotherapie ein Privatrezept von meinem Arzt,
    um Beihilfe zu physioterapeutischer behandlung zu bekommen ?

    • Laura Wude (Praxisleiterin & Therapeutin)16. September 2025

      Hallo Hr. Dietrich,
      Ja. Die Beihilfe zahlt lediglich medizinisch notwendige Physiotherapie.
      Diese Notwendigkeit muss durch eine Privatverordnung mit eindeutiger Diagnose bestätigt werden.

      Dieses Rezept müssen sie dann auch für ihre Rückerstattung mit einreichen.

      Viele Grüße
      Laura von thevea

  • Juliane Heinecke15. November 2025

    Liebes Theveateam,

    Ihr und das ganze Internet empfiehlt Beihilfepatienten wie Privatpatienten abzurechnen. Im Beispiel also GKV + den Faktor 1,8.

    Wenn ein Beihilfepatient jedoch nur 50 – 70% des Höchstbetrages erstattet bekommt und die private Zusatzversicherung nur die Differenz bis zum Höchstbetrag übernimmt, *mit welcher Begründung verlange ich von Beihilfepatienten das sie darauf noch zusätzlich den Faktor von 1,8 zahlen sollen?*
    Das macht 45% zusätzliche Eigenbeteiligung aus.

    Wenn sie keine private Zusatzversicherungversicherung haben zahlen sie sogar bis zu 80% in Eigenbeteiligung. Das macht bei einem 10er Rezept häufig mehrere hundert Euro aus.

    Ich verstehe das nicht.

    • Laura Wude (Praxisleiterin & Therapeutin)17. November 2025

      Hallo Juliane,
      ich kann deinen Zwiespalt verstehen. Es ist aber tatsächlich so, dass für dich als Praxis kein Unterschied zwischen Beihilfe- und Privatversicherten ergibt.
      Mit beiden Versicherungen hat deine Praxis keinen direkten Vertrag geschlossen. Das heißt, du rechnest nicht direkt mit ihnen ab – stattdessen beantragen Patientinnen dort ihre Rückerstattung , nachdem sie die Leistungen direkt selbst bei dir bezahlt haben.

      Weil es keine Verträge gibt, gibt es auch keine gesetzlichen Vorgaben für die Preise deiner Praxis. Damit darfst du diese nach wirtschaftlichen Aspekten selbst festlegen.
      Beispielsweise mit dem GKV-Steigerungssatz.

      Mir hat es geholfen, mir immer wieder ins Bewusstsein zu rufen, dass ich nicht für den Versicherungsumfang der Privatpatient:innen verantwortlich bin. Diese Verantwortung tragen die Menschen selbst. Wenn sie sich für eine geringe Rückerstattung entscheiden, dann tun sie das i. d. R. bewusst.
      Und die Beihilfe trägt das schon in ihrem Namen: „Sie trägt lediglich zur vollständigen Versorgung bei. Den Rest müssen Patient:innen selbst abdecken“ merke ich mir dazu immer.

      Fazit: Wenn du im Sinne der Wirtschaftlichkeit deiner Praxis handeln willst, solltest du Beihilfepatientinnen wie Privatversicherte abrechnen.
      Wenn du stattdessen deine Patient:innen zufriedenstellen und deren „Unterversicherung“ ausgleichen willst, hälst du dich an die Beihilfe-Erstattungssätze.

      Beides ist legitim. 🙂 Ich empfehle aus eigener Erfahrung unbedingt Variante 1 – weil ich selbst lernen durfte, dass auch Beihilfeversicherte bereit sind, wirklich angemessene Preise zu zahlen.

      PS In meinem kostenlosen Webinar zu den idealen Privatpreisen erläutere ich im Detail, warum Beihilfepreise keine gute Orientierung für Privatleistungen sind. Freu mich, wenn du dabei bist 🙂

      Viele Grüße
      Laura

  • Ruth Schneider11. Dezember 2025

    wie hoch ist der satz für KG auf neurophysiologischer Basis?

    • Laura Wude (Praxisleiterin & Therapeutin)15. Dezember 2025

      Hallo
      aktuell erstattet die Beihilfe ihren Versicherten 29,00 für die Allgemeine Krankengymnastik (auf neurologirscher Basis).
      Quelle: https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bundesbedienstete/Gesundheit-Vorsorge/Beihilfe/Merkblaetter/heilbehandlungen.pdf?__blob=publicationFile&v=23

      Wichtig: Das ist der Erstattungsbetrag der Beihilfe, nicht der Preis, an den Physiotherapiepraxen sich halten müssen.

      Viele Grüße
      Laura von thevea

  • Roswitha Demuth12. Januar 2026

    Bekomme ich für eine Anschlussbehandlung nach einer OP den vollen Betrag erstattet?

    • Laura Wude (Praxisleiterin & Therapeutin)14. Januar 2026

      Hallo,
      als Beihilfeversicherte bekommen Sie für physiotherapeutische Leistungen unseres Wissens nach den Höchst-Erstattungsbetrag von Ihrer Beihilfe erstattet.
      Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei Ihrer Beihilfe, ob und in welchem Umfang der Zustand nach der OP andere Rückerstattungen ermöglicht.

      Wichtig: Die Beihilfe-Erstattung deckt meist nicht die übliche Vergütung für Physiotherapie ab. Daher bleibt in der Regel immer „eigene Belastung“ (Ein Eigenanteil) übring.

      Das erläutert die Bundesbeihilfe in ihrem Merkblatt für Patient:innen unter Punkt 3.
      https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bundesbedienstete/Gesundheit-Vorsorge/Beihilfe/Merkblaetter/heilbehandlungen.pdf?__blob=publicationFile&v=23

      Viele Grüße und gute Besserung,
      Laura von thevea

  • Matthias E. aus Hanau5. Februar 2026

    Ich bin seit 24 Jahren in einer PKV.
    Diese hat immer alles bezahlt.
    Meine letzte allgemeine Physiotherapie hatte ich Feb2021 und dafür 10x 38€ bezahlt
    und kommentarlos erstattet bekommen. ( 100% Erstattung lt. Vertrag)
    Jetzt nach 5 Jahren war ich wieder in der gleichen Praxis und dafür 10x 43€ bezahlt.
    War für mich eine ganz normale Preisentwicklung.
    Die PKV hingegen will nur noch den Beihilfesatz /Hessen 31,90 € bezahlen .
    Und hat das auch gemacht und von meiner 430 € Rechnung nur 319 € erstattet.
    Die Erstattung ist damit geringer als vor 5 Jahren.
    Dagegen will ich mich wehren !
    Aber wie ?
    Dürfen die das einfach mal so ?

    • Maike Armbrust (Logopädin & Wirtschaftspsychologin)6. Februar 2026

      Hallo Matthias,
      vielen Dank für deine Anfrage. Du hast für die physiotherapeutische Behandlung mit der Praxis einen Behandlungsvertrag geschlossen, in dem die Konditionen festgelegt sind. Bei Fragen zur Erstattung oder zu den Bedingungen deines Tarifs wende dich bitte direkt an deine Krankenversicherung.

      Grundsätzlich gilt: Physiotherapiepraxen sind nicht an Beihilfe-Höchstsätze gebunden. Diese Sätze regeln ausschließlich, bis zu welcher Höhe Beihilfestellen erstatten. Praxen dürfen ihre Preise im Rahmen eines privaten Behandlungsvertrags frei festlegen.

      Entscheidend für deinen Anspruch ist dein individueller PKV-Vertrag. Wenn dort eine 100 %-Erstattung ohne Begrenzung auf Beihilfesätze zugesichert ist, ergibt sich hieraus die rechtliche Grundlage gegenüber der Versicherung.

      Wir können zu den individuellen Bedingungen oder Erstattungsmodalitäten der Versicherungen keine Einschätzung abgeben. Ich empfehle dir deine Versicherung um eine schriftliche Erläuterung der Kürzung zu bitten und gegebenenfalls eine erneute Prüfung anzuregen.

      Viel Erfolg bei der Klärung.

      Viele Grüße
      Maike von thevea

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