Die Top 10 der Absetzungen: Gründe kennen und verhindern


Pia Höllwig (Kommunikations- und Branchenexpertin)
26.02.2025

Die Top 10 der Absetzungen: Gründe kennen und verhindern


Pia Höllwig (Kommunikations- und Branchenexpertin)
26.02.2025 | 💬 2 Kommentare

Kaum eine Therapiepraxis kommt an dem Thema Absetzungen vorbei. Sie kosten Zeit, oftmals auch Nerven und immer Geld.  

Die gute Nachricht: Viele Absetzungen lassen sich vermeiden. 

Wir haben Zehntausende Absetzungsdaten der opta data ausgewertet und die häufigsten Gründe für Rechnungskürzungen zusammengefasst. Entstanden ist eine Liste mit den Top 10 der gerechtfertigten Absetzungen.

Was du tun kannst, um sie zu verhindern, liest du in diesem Artikel.

Die Top 10 [2024]

🔟 Arztunterschrift / Stempel fehlt

743 VOs pro Jahr abgesetzt

398.827,54 € Schaden 

∅ 536,78 € je Absetzung

Grundregel

Heilmittelverordnungen sind nur gültig, wenn sie ärztlich unterschrieben und mit einem Arztstempel versehen sind. Deshalb solltest Du eine VO ohne Unterschrift und Stempel auf keinen Fall beginnen.
 

Lösung

Vor Behandlungsbeginn: VO zurück zur Arztpraxis und ärztliche Unterschrift und/oder Stempel nachtragen lassen und damit die Gültigkeit der Heilmittelverordnung sicherstellen.

❗ Nachträgliche Ergänzungen von Arztunterschrift und/oder Stempel sind nicht möglich!

9️⃣ Änderung durch Arztpraxis falsch

1.347 VOs pro Jahr abgesetzt

480.905,94 € Schaden 

∅ 357,02 € je Absetzung

❌ Falsch

  • Änderungen mit Tipp-Ex und Co. vornehmen
  • Änderungen kaum lesbar oder ungenau
  • Änderungen ohne Arztunterschrift und Änderungsdatum
Beispiele von falsch durchgeführten Korrekturen einer Verordnung

✅ Richtig

  • Ärztin/Arzt streicht Originalangabe sauber durch,
  • notiert die neue Angabe leserlich daneben und
  • bestätigt mit Datum und Unterschrift.

❗ Ein Arztstempel ist übrigens seit 2021 nicht mehr notwendig – darauf soll aus Gründen der Leserlichkeit verzichtet werden.

Beispiele von korrekt durchgeführten Korrekturen einer Verordnung

Entspannt mit Arztpraxen kommunizieren

Mit unserem kostenlosen Vordruck kannst du verordnenden Arztpraxen ganz einfach mitteilen, dass eine Korrektur der Verordnung notwendig ist und wie diese durchzuführen ist.  

Ausdrucken, ausfüllen, an die Praxis übermitteln: fertig.

8️⃣ Anderer Kostenträger zuständig

2.100 VOs pro Jahr abgesetzt

828.870,00 € Schaden 

∅ 394,70 € je Absetzung

Ausgangssituation

Patient:in hat während einer laufender VO die Krankenkasse gewechselt und dich nicht darüber informiert. Du rechnest mit der bisher bekannten Krankenkasse ab, die aber „nicht mehr zuständig ist“ und die VO absetzt.

Grundregel

Die von der Arztpraxis angegebenen Infos zum Kostenträger sind für dich bindend und du rechnest auch immer mit der genannten Krankenkasse ab. Die Kontrolle dieser Angaben, also das Prüfen der Versicherungskarte, gehört nicht zu deiner Prüfpflicht als Therapeut:in. 

❗ Absetzungen zum Feld „Kostenträger" sind nicht zulässig, denn:

Die Krankenkasse hat zwar grundsätzlich das Recht, Zahlungen für Leistungen von Nicht-Mitgliedern abzulehnen. Bei einer Heilmittelverordnung ist aber immer der auf der VO angegebene Kostenträger dafür verantwortlich, die Vergütung zu zahlen und anschließend eventuelle Differenzen mit der neuen Krankenkasse zu verrechnen.

Lösung

Schriftlicher Widerspruch einlegen und VO erneut einreichen:

„Es ist Aufgabe der ärztlicherseits auf der VO genannten Krankenkasse, die Vergütung vollständig zu zahlen und mögliche Differenzen anschließend mit dem aktuellen Kostenträger zu verrechnen.

Mir als Leistungserbringer steht die volle Vergütung unbürokratisch zu."

💡 Tipp: Wenn du eine weitere Verordnung der Patientin oder des Patienten erhältst, prüfe nach so einer Absetzung doch ausnahmsweise einmal den angegebenen Kostenträger.

Sollte erneut die alte Krankenkasse angegeben worden sein, solltest du die verordnende Arztpraxis darüber informieren und die VO anpassen/neu ausstellen lassen. 

7️⃣ VO zu spät begonnen

3.213 VOs pro Jahr abgesetzt

1.096.147,08 € Schaden 

∅ 341,16 € je Absetzung

Grundregel:

  • Regulärer Behandlungsbeginn: innerhalb von 28 Kalendertagen nach Ausstellungsdatum
  • Dringlicher Behandlungsbedarf: Behandlungsbeginn innerhalb von 14 Kalendertagen nach Ausstellungsdatum
  • Frist beginnt am Folgetag des Ausstellungsdatums.

💡 Besonderheit Ergotherapie: 

Nur in der Ergotherapie behalten Folgeverordnungen ihre Gültigkeit auch über 28 Tage hinaus. Sie müssen aber spätestens 28 Tage nach dem letzten Behandlungstermin der vorherigen VO begonnen werden.

Lösung:

Vor Behandlungsbeginn des Ausstellungsdatums durch Arztpraxis korrigieren/ändern lassen:

  • Regulär: Nach hinten datieren
  • Dringlich: Markierung auflösen
  • Bestätigung mit Datum und Unterschrift

❗ Eine nachträgliche Korrektur ist nicht möglich.

Richtige Korrektur von Ausstellungsdatum und dringlichem Behandlungsbedarf (Behandlungsbeginn)

💡 Tipp: Im kostenlosen Stressfrei-Spicker findest du eine Übersicht mit allen, bei der GKV-Abrechnung einzuhaltenden Fristen.

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6️⃣ Maßnahmen falsch angegeben

5.193 VOs pro Jahr abgesetzt

862.453,44 € Schaden 

∅ 166,08 € je Absetzung

Grundregel:

Alle durchgeführten Leistungen sind in der Behandlungsbestätigung auf der Verordnungsrückseite so zu notieren, dass Patient:innen sie nachvollziehen können und sie folgende Vertragsvorgaben erfüllen:

  • Alle Leistungen werden bei der ersten Anwendung im Wortlaut des Vertrags oder durch offizielle Abkürzungen dokumentiert.
    • 💡 Besonderheit Logopädie: Dokumentation der durchgeführten Behandlungszeit ausreichend.
  • Bei wiederholten Anwendungen sind Wiederholungszeichen erlaubt.

❗ Abkürzungen oder Begriffe, die nicht in der HeilM-RL oder dem Vertrag stehen, dürfen NICHT genutzt werden und können gerechtfertigt abgesetzt werden.

Lösung:

Für einige Maßnahmen gibt es offizielle Kürzel in der HeilM-RL oder im Vertrag, für andere Maßnahmen muss der Wortlaut des Vertrages genutzt werden - Da kann man im Praxisalltag schonmal den Überblick verlieren. 

Damit dir das zukünftig nicht mehr passiert, findest du in unserem Stressfrei-Spicker deines Heilmittefachberufes eine Übersicht der erlaubten Kürzel und des zu nutzenden Vertragswortlautes aller Heilmittel.

5️⃣ VO zu spät abgerechnet

6.533 VOs pro Jahr abgesetzt

1.532.511,14 € Schaden 

∅ 234,58 € je Absetzung

Grundregel:

Jede Verordnung muss spätestens 9 Monate nach Ablauf des Monats der letzten Behandlung bei der Rechnungsstelle der Krankenkasse zur Abrechnung eingegangen sein. 

Später eingereichte Abrechnungen müssen von der Krankenkasse nicht mehr vergütet werden und dürfen gerechtfertigt abgesetzt werden.

Lösung:

Ganz einfach: Jede abgeschlossene Verordnung so zeitnah wie möglich abrechnen. Das freut zum einen das Praxiskonto und zum anderen senkt es dein Risiko, Absetzungen für zu spät eingereichte Verordnungen zu erhalten. 

Eine Praxissoftware unterstützt dich dabei, indem du bei jeder Abrechnung alle abgeschlossenen Verordnungen im Überblick angezeigt bekommst.

💡 Tipp: Im kostenlosen Stressfrei-Spicker findest du eine Übersicht mit allen, bei der GKV-Abrechnung einzuhaltenden Fristen.

4️⃣ Zeitliche Überschneidung zweier identischer VOs

7.248 VOs pro Jahr abgesetzt

1.197.079,68 € Schaden 

∅ 165,16 € je Absetzung

❌ Falsch

Parallele Durchführung von Verordnungen, die identische ICD-10-Codes, Diagnosegruppen und Lokalisationen enthalten, ist nicht erlaubt.

Eine der beides VOs darf gerechtfertigt abgesetzt werden und kann nachträglich auch nicht geheilt (korrigiert) werden.

✅ Richtig:

Es handelt sich um unterschiedliche Verordnungsfälle und beide Verordnungen können parallel durchführt werden, wenn...

  • eine andere, unabhängige Diagnose (ICD-10-Codes weichen innerhalb der ersten drei Stellen voneinander ab) in der selben oder einer anderen Diagnosegruppe verordnet wurde.
  • für identische Diagnosen unterschiedliche Lokalisationen angeben wurden.

 ❗Sonderfall: 

Nach Überprüfung hast du festgestellt, dass in deiner Praxis keine Parallel-VOs für einen identischen Verordnungsfall durchgeführt wurden?

Dann wurde der Verordnungsfall der Patientin/des Patienten vermutlich zeitgleich in einer anderen Heilmittelpraxis oder Rega behandelt und bereits abgerechnet.

Lösung:

Schriftlichen Widerspruch mit folgender Begründung einlegen und VO erneut einreichen:

„Nach gründlicher Prüfung kann ich versichern, dass in meiner Praxis keine identische Parallelverordnung für Frau/Herr XY durchgeführt worden ist. Mir steht die Vergütung zu.

Sollte die Patientin/der Patient zeitgleich in einer anderen Heilmittelpraxis oder Reha-Einrichtung behandelt worden sein, so habe ich keinerlei Kenntnis darüber erhalten. 

In diesem Fall bitte ich für die wirtschaftliche Gesundheit meiner Praxis um vertragspartnerschaftlichen Vertrauensschutz und um die volle Vergütung meiner vertragskonform abgegebenen Leistungen.”

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3️⃣ Doppelabrechnung – Leistung bereits vergütet

8.099 VOs pro Jahr abgesetzt

1.118.714,87 € Schaden 

∅ 138,13 € je Absetzung

Ausgangslage:

Hierbei handelt es sich meist um organisatorische oder Dokumentationsfehler.

Oft wurde eine Folgeverordnung versehentlich zu früh begonnen und die sich mit der vorherigen VO überschneidenden Behandlungstermine werden mit beiden VOs abgerechnet. Das kann passieren, wenn die Dokumentation in der Patientenakte nicht vollständig oder unklar ist. 

❗ Problem:

Diese Absetzung ist für deine Praxis zwar unschädlich, da die Leistungsvergütung ja bereits mit vorherigen VO erfolgt ist.

Aber: Wenn Abrechnungsfehler dieser Art vielfach vorkommen, kann die GKV das ggf. zum Anlass für eine Qualitätsprüfung der Praxis nehmen. 

Das kommt zwar eher selten vor – ist aber mithilfe einer Praxissoftware vermeidbar.

Lösung (analog oder mit Software-Unterstützung): 

  • Durchgeführte Behandlungen werden immer der korrekten VO zugeordnet.
  • Jede neue VO desselben Verordnungsfalls kann erst begonnen werden, wenn die vorherige vollständig abgeschlossen wurde.
  • Bereits abgerechnete Leistungen mit identischem Behandlungsdatum können nicht erneut abgerechnet werden.

2️⃣ Hausbesuch nicht verordnet / falsche Position

14.853 VOs pro Jahr abgesetzt

1.102.241,13 € Schaden 

∅ 74,21 € je Absetzung

Grundregel:

Hausbesuche dürfen nur durchgeführt und abgerechnet werden, wenn das Feld „Ja“ ärztlicherseits angekreuzt wurde. Ist das nicht der Fall, erhältst du keine Vergütung/eine Absetzung für Hausbesuche.

Lösung:

  • Wenn Patient:innen einen Hausbesuch benötigen, das VO-Feld aber bei „nein“ angekreuzt oder freigelassen wurde, muss die Änderung auf "ja" arztseitig erfolgen.
  • Das ist auch während einer laufenden Verordnung für noch ausstehende Einheiten möglich. Das ärztliche Änderungsdatum muss aber unbedingt vor Beginn der Hausbesuche liegen.

💡Besonderheit Physiotherapie:

Wenn Ärztin/Arzt nachträglich bestätigt, dass ein Hausbesuch durchgeführt werden sollte, kann die Änderung auch nach erfolgter Abrechnung erfolgen.


❗Wichtig: In der Physiotherapie, Ergotherapie und Podologie muss zudem immer auch die richtige Hausbesuchspauschale abgerechnet werden.

Im kostenlosen Stressfrei-Spicker deines Therapiebereichs findest du eine Übersicht mit ausführlicher Erklärung, wann welche Hausbesuchspauschale für die Abrechnung genutzt werden muss.

1️⃣Keine Zuzahlungsbefreiung

25.898 VOs pro Jahr abgesetzt

1.123.714,22 € Schaden 

∅ 43,39 € je Absetzung

Ausgangssituation:

Auch das ist meist ein organisatorischer Fehler:

  • Es wurde vergessen, die Zuzahlung einzuziehen.
  • Eine gezahlte Zuzahlung wurde nicht ausreichend dokumentiert und bei der Abrechnung wurde vergessen, sie anzugeben.
  • Vorhandensein des Befreiungsausweis bzw. Grund nicht kontrolliert.

Lösung:

Zuzahlung nachträglich in Rechnung stellen & diesen bürokratischen Mehraufwand zukünftig mithilfe einer Praxissoftware vermeiden.

  • Betrag der Zuzahlung automatisch und mit aktuellen Preisen berechnen lassen
  • An den Einzug erinnert werden
  • Offene (und gezahlte) Zuzahlungen überblicken können
  • An eventuelle Nachzahlungen erinnert werden

Wann deine Patient:innen von der Zuzahlung befreit sind

Mit dieser Übersicht prüfst du schnell und einfach, ob deine Patient:innen wirklich von der Zuzahlung befreit sind.

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Wer hier für dich schreibt

Pia Höllwig (Kommunikations- und Branchenexpertin)

Durch ihre langjährige Erfahrung im Gesundheits- und Heilmittelbereich kennt Pia Höllwig die Branche mittlerweile in und auswendig. Die Themen TI und Existenzgründung liegen ihr dabei besonders am Herzen. Ihr Wissen gibt Pia regelmäßig in Expertenbeiträgen und Seminaren weiter.
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Kommentar oder Frage

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  1. Hallo , ich hatte auf einer VO übersehen , das die Unterschrift des Arztes fehlt und zur Abrechnung gegeben , jetzt kam natürlich eine Korrektur .
    Kann ich vom Arzt eine Kopie erstellen lassen von der Vo und als Widerspruch neu einreichen ?
    Liebe Grüße
    Ukrike

    1. Hallo Ulrike,
      ohne Arztunterschrift sind Heilmittelverordnungen nicht gültig. Sie kann auch nicht im Nachgang nachgeholt werden.
      Die Absetzung ist daher gerechtfertigt und ein Widerspruch ist nicht passend.

      Wenn dir das Übersehen der fehlenden Unterschrift zum ersten Mal passiert ist, könntest du aber um eine Kulanzentscheidung bitten. Dem Schreiben könntest du dann auch eine VO-Kopie mit der ärztlichen Bestätigung beilegen.

      Viele Grüße
      Laura von thevea

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