Videotherapie in der Physiotherapie: Regeln, Kosten & Erstattung


Laurell Moten (Physiotherapeut)
07.02.2025  |  6 Kommentare

Seit April 2022 ist die Videotherapie (offiziell: telemedizinische Leistungen) fester Bestandteil des GKV-Rahmenvertrags Physiotherapie – sie gehört seitdem zur Regelversorgung der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV).

Mit der Teletherapie haben die Vertragspartner (GKV und Physio-Verbände) einen wichtigen Teil des Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetzes(DVPMG) erfüllt.

Ab dem 01.01.2025 werden zudem spezielle Soft- und Hardware-Pauschalen für Physiotherapiepraxen in Kraft treten, mit denen die Anschaffungskosten für die Umsetzung der Videotherapie refinanziert werden sollen. 

Im Artikel erfährst du, welche Vorteile die Teletherapie deiner Praxis und gesetzlich Versicherten bringen, welche Regeln dabei gelten, wie auch Privatpatient:innen von Videotherapie profitieren und welche Kosten-Erstattungen (Software & Hardware-Pauschalen) ab 2025 gelten.


[1] Die Vorteile der Videotherapie in der Physiotherapie

Bei vielen physiotherapeutischen Diagnosen ist die persönliche Versorgung natürlich weiterhin therapeutischer Standard. 

Zum Erreichen der Therapieziele sind Hands-on-Behandlungen, der Einsatz bestimmter Therapiemittel und -Geräte sowie der persönliche Kontakt zur Befundung unabdingbar – das spiegelt sich auch in den Durchführungsregeln der GKV wider. 

Dennoch können du und auch deine gesetzlich-versicherten Patient:innen von einigen Vorteilen der Videotherapie profitieren.

Spontane Terminausfälle auffangen

Das Auto geht kaputt oder die öffentlichen Verkehrsmittel fallen aus, ein erkranktes Kind muss zu Hause betreut werden oder die Patientin/der Patient selbst fühlt sich infektiös und möchte niemanden anstecken – für spontane Absagen gibt es etliche Gründe. 

Anstatt die wichtige Behandlung vollständig ausfallen zu lassen und damit das Therapieziel zu verzögern, könnt ihr auch spontan zur Versorgung per Videotherapie wechseln.

Therapieerfolge steigern

Bei der Therapie in der Praxis läuft alles reibungslos und Patient:innen fühlen sich danach besser. Kaum beschreiten sie ihren Alltag zu Hause, kommt es zu Rückfällen.

Bei der Videotherapie kannst du den Ursachen dieses Phänomens gemeinsam mit ihnen auf den Grund gehen.

Eigenverantwortung der Patient:innen erhöhen

Bei digitaler Physiotherapie spielt das proaktive Mitwirken von Patient:innen meist eine größere Rolle als bei der Therapie in der Praxis.

Es steigert das Selbstvertrauen und die Selbstwirksamkeit, wenn Patient:innen sich mit deiner digitalen Unterstützung selbstständig helfen können. 

Die Motivation zu Eigenübungen zwischen den Behandlungen kann dadurch zusätzlich gesteigert werden.

Aufwand für Patient:innen mindern

Nicht alle Menschen haben das Privileg, in der Nähe deiner Physiotherapiepraxis zu wohnen. Vor allem, wenn sie Therapie durch besonders spezialisierte Therapeut:innen benötigen, nehmen viele Patient:innen zeit- und kostenintensive Anfahrten auf sich. 

Dieser Aufwand kann durch die Durchführung einiger Behandlungen per Videotherapie gemindert werden. 

Fahrzeiten für Hausbesuche minimieren

Auch du und dein Team nehmt für die Versorgung einiger Patient:innen weite Fahrten auf euch – der Aufwand übersteigt dann häufig die pauschale Vergütung für Hausbesuche.

Wenn ein paar der Behandlungen als telemedizinische Leistung durchgeführt werden können, kann das eine deutliche Entlastung schaffen.

Statt im Auto zu sitzen, können Therapeut:innen telemedizinisch behandeln und somit mehr Patient:innen mit wertvoller Therapie versorgen.

Ungeplante Therapiepausen vermeiden

Die Patientin/der Patient muss spontan auf Dienstreise oder hat einen längeren Urlaub geplant? Normalerweise würde das eine nicht therapeutisch angesetzte Therapiepause und damit einhergehend die Verzögerung der Therapieerfolge bedeuten. 

Mit der Durchführung von für Patient:innen ortsunabhängiger Videotherapie können solche Umstände überbrückt werden.

GKV-Regeln für die Teletherapie in der Physiotherapie

Das musst du bei der Videotherapie beachten, damit deine Leistung bei der Abrechnung in der Physiotherapie auch anerkannt wird:


1️⃣ Videotherapie muss nicht besonders verordnet werden

Jedoch können verordnende Ärzt:innen sie aus medizinischen Gründen ausschließen, indem sie auf der Heilmittelverordnung im Feld „Therapieziele/weitere med. Befunde und Hinweise“ eine Anmerkung dazu hinterlassen.
Der Ausschluss kann nur nach ärztlicher Rücksprache aufgehoben und anschließend durch dich als Leistungserbringer:in auf der Verordnung korrigiert werden.

2️⃣ Die erste Einheit eines Verordnungsfalls in Präsenz 

Die erste Einheit zur Therapie einer Diagnose muss im persönlichen Kontakt in der Praxis bzw. beim Hausbesuch stattfinden, um die folgenden Voraussetzungen abzuklären:

  • Patient:innen sind körperlich sowie psychisch in der Lage und verfügen über ausreichend Medienkompetenz, um an telemedizinischen Leistungen teilzunehmen. Wenn nötig, werden sie dabei durch eine Betreuungsperson unterstützt.
  • Notwendige technische Voraussetzungen (videofähiges Endgerät und stabile Internetverbindung) können erfüllt und die Videotherapie in einer störungsfreien Umgebung durchgeführt werden
  • Das Erreichen des angestrebten Therapieziels kann auch durch Videotherapie gewährleistet werden
  • Nach erfolgter Aufklärung willigen Patient:innen schriftlich zur Durchführung von Videotherapie ein (z. B. im Behandlungsvertrag) – das darf keine Voraussetzung zur Annahme der Verordnung sein

3️⃣ Wechsel in die Präsenz muss immer möglich sein

Ein gewünschter oder therapeutisch notwendiger Wechsel in die Präsenztherapie muss jederzeit möglich sein. Darum müssen Therapeut:innen auch die Videotherapie in den Praxisräumen durchführen.

4️⃣ Nur bestimmte Heilmittel sind möglich

Es dürfen nur bestimmte Heilmittel in bestimmten Mengen je Verordnung als Videotherapie der Physiotherapie durchgeführt werden.

Bei der Abrechnung werden die gesonderten Positionsnummern für die jeweilige telemedizinische Leistung angegeben.

Videotherapie bei GKV-Verordnungen – Mögliche Heilmittel und Durchführungsmenge:

Übersicht über die Heilmittel in der Physiotherapie, die als Videotherapie und Teletherapie abgegeben werden dürfen

Bis zu 50 % der verordneten Einheiten dürfen telemedizinisch durchgeführt werden:

  • KG Einzelbehandlung (X0521)
  • KG Gruppenbehandlung (X0621)
  • KG-Muko (X0722) 

Bis zu drei der verordnenden Einheiten dürfen telemedizinisch durchgeführt werden:

  • KG ZNS-Kinder nach Bobath
  • KG ZNS-Erwachsene nach Bobath

Eine der verordnenden Einheiten darf telemedizinisch durchgeführt werden:

  • Manuelle Therapie als Einzelbehandlung (X1221)

5️⃣ Datenschutz auch bei Gruppentherapie gewährleisten

  • Therapeut:innen führen Videotherapie ausschließlich in den zugelassenen Praxisräumen durch
  • Aufzeichnungen der Behandlung zu Dokumentationszwecken dürfen nur gemacht werden, wenn Patient:innen ihre Einwilligung dafür gegeben haben.
  • Bei Gruppentherapien müssen alle Anwesenden der Bildteilung digital zustimmen und sollen bei der ersten Behandlungseinheit einander vorgestellt werden

6️⃣ Kürzel und Bestätigung auf der VO-Rückseite eintragen

Bei der Behandlungsbestätigung auf der Rückseite der Heilmittelverordnung wird immer das Kürzel „TM“ für telemedizinische Leistung im Unterschriftfeld angegeben.

Für die Bestätigung der Patient:innen stehen drei Möglichkeiten zur Verfügung:

  1. Digitale Bestätigung seitens der Pateint:innen per E-Mail oder Fax im Anschluss an die Behandlung.
  2. Bestätigung mittels eines PDF-Nachweises des Videodienstanbieters.
  3. Nachträgliche, persönliche Unterschrift beim nächsten Präsenztermin.

7️⃣ Zertifizierten Videodienstanbieter nutzen

Hier findest du GKV-zertifizierte Videodienstanbieter.

Mehr Flexibilität bei Privatpatienten und Selbstzahlern

Zugegeben, die Regeln der gesetzlichen Krankenkasse schränken die Möglichkeiten der Physiotherapie per Video für Patient:innen mit GKV-Heilmittelverordnung doch etwas ein. 

Für Privatpatient:innen und Selbstzahler gelten diese aber nicht. Für sie kannst du mit telemedizinischen Leistungen ein besonderes und digitales Angebot (ohne Einschränkungen) bieten – hier ein paar Beispiele:

  • Während einer privaten telemedizinischen Beratung kannst du Patient:innen zu ärztlichen Befunden, dem Einsatz von Hilfsmitteln, gezielten Eigenübungen, Anpassung ihres Trainingsplans, Verbesserung der Arbeitsplatzergonomie und Optimierung der Allgemeinversorgung aufklären.
  • In Videosprechstunden kannst du Menschen mit akuten Problemen Unterstützung zur schnellen Selbsthilfe liefern und damit ggf. sogar Arztterminen mit langen Wartezeiten vorbeugen oder die Zeit bis zum Termin in deiner Praxis überbrücken.
  • Mit Fernbehandlungen als Videotherapie ermöglichst du Patient:innen deutschlandweit von deiner Expertise zu profitieren und kannst regionale Versorgungslücken schließen. Besonders, wenn du dich auf eine eher seltene Therapieform spezialisiert hast.
  • Durch physiotherapeutische Gruppen-Kurse als digitales Gesundheitsangebot kannst du Menschen bei der Steigerung ihres persönlichen Wohlbefindens unterstützen (beispielsweise mit Yoga, Beckenbodentraining oder gezielter Fußgymnastik)
  • Mit Videotherapie als private Folgebehandlung zur GKV-Versorgung können Therapieerfolge gehalten und ggf. sogar weiter gesteigert werden, indem du Patient:innen regelmäßig bei ihren Eigenübungen beraten und unterstützen kannst.

Homeoffice-Vorteil: Bei der Durchführung von telemedizinischen Leistungen für Selbstzahler musst du nicht zwangsläufig in den Praxisräumen sein. So ist „Homeoffice“ zumindest gelegentlich auch für dich möglich.

Preis-Vorteil: Du bestimmst die Preise deiner digitalen Privatleistungen selbst. Da wir im Jahr 2024 im „Zeitalter der Wellness und Gesundheit“ leben, sind viele Menschen bereit, angemessen für eine professionelle und moderne therapeutische Onlinetherapie zu zahlen. 

Einstieg in die Physio-Videotherapie: 3 Schritte sind entscheidend


[1] Praxis mit Soft- und Hardware ausstatten

  • Software: Für die Videotherapie von GKV-Patient:innen benötigst du ein Programm eines zertifizierten Videodienstanbieters. Der Einsatz macht aber auch für dein telemedizinisches Angebot für Privatpat:innen Sinn, weil Datenschutzeinhaltung, Funktionsumfang und die Möglichkeit der asynchronen Kommunikation (im Vergleich zu regulären Anbietern) speziell darauf ausgelegt sind. 
  • Hardware: Du benötigst ein internetfähiges Endgerät – idealerweise einen Laptop, an den du auch eine Webcam mit ausreichender Bildqualität anschließen kannst. Zudem kann ein Bluetooth-Headset für eine optimale Tonübertragung notwendig sein. 

💡Für Therapien oder Beratungen, bei denen deine räumliche Flexibilität und Sichtbarkeit nicht von großer Wichtigkeit sind, reicht auch ein Tablett oder Smartphone aus.

💡Wenn du Videotherapie mit gesetzlich-versicherten Patient:innen durchführst, kannst du deine Anschaffungskosten pauschal durch die GKV refinanzieren lassen.

[2] Therapie & Privatangebot an Videotherapie anpassen

Du solltest deine zuvor durchgeführte Therapie nicht 1:1 in den Rahmen der Videotherapie zwängen. 

Viel mehr solltest du deine therapeutische Expertise und Kreativität einsetzen, um ein neues und ergänzendes Angebot zu schaffen. Die GKV-Leistungsbeschreibung Physiotherapie ist dabei weiterhin maßgeblich.

Frage dich, welche Übungen, welches Training oder welche Beratung bei welcher Diagnose besonders sinnvoll sind. Erstelle spezielle „Hausaufgaben“-Pläne für Videotherapie-Patient:innen und binde die private Umgebung mit ins Training ein.

Mittlerweile gibt es zudem einige Fortbildungs-Anbieter und fachliche Lektüre, die dich beim Neu-Denken deiner digitalen Therapie inspirieren können.

[3] „Werbung" machen

Viele Menschen wissen gar nicht, dass sie deine Unterstützung und Versorgung auch per Videotherapie in Anspruch nehmen können.

Spreche es also während der Therapieplanung offen an, wenn du davon ausgehst, dass Patient:innen für die Teilnahme an telemedizinischen Leistungen geeignet sind. 

Wenn vorhanden, mache auch dein digitales Privat-Angebot auf deiner Website und durch einen Aushang in deiner Praxis publik. 

Sobald GKV-Versicherte ihr Einverständnis geben oder Privatpatientinnen dein Angebot in Anspruch nehmen möchten, kann es losgehen.

Mit jeder digitalen Therapieeinheit wirst du mehr Sicherheit und Erfahrung sammeln. 


Videotherapie Kosten-Erstattung ab 2025

Anfang September 2024 haben die Physiotherapie-Verbände gemeldet, dass sie sich mit der GKV auf einen pauschalen Finanzierungszuschuss für die Durchführung von telemedizinischen Leistungen geeinigt haben. 

Demnach können Physiotherapeut:innen folgende Pauschalen bis 2028 über das GKV-Antragsportal beantragen:

  1. Hardware-Pauschale in Höhe von 950 €
    • Jeweils einmal jährlich für die Jahre 2025, 2026 und 2027 (Antrag kann bis zu dreimal gestellt werden). 
    • Zur Beschaffung geeigneter Hardware sowie deren Wartung und Reparatur (z. B. Tablet, Laptop, Kamera für den PC).
  2. Software-Pauschale in Höhe von 300 € 
    • Jeweils einmal jährlich für die Jahre 2025, 2026, 2027 und 2028 (Antrag kann bis zu viermal gestellt werden).
    • Für die Anschaffung und den Betrieb einer geeigneten Software

💡 Pauschale bedeutet, dass du grundsätzlich nicht mehr (und nicht weniger) als die vereinbarten jährlichen Beträge erhältst – unabhängig davon, ob deine tatsächlichen Ausgaben unter oder über dieser Summe liegen.


Zwei Voraussetzungen zur GKV-Refinanzierung der Videotherapie
  1. Im Antragsjahr sind tatsächlich Kosten für die Durchführung von Videotherapie entstanden.
    •  Für die Software-Paschale muss vorrausichtlich eine Rechnung für die Kosten einer zertifizierten Software vorliegen.
    •  Für die Hardware-Pauschale muss vorrausichtlich mindestens eine Rechnung über die Anschaffung von Hardware wie Tablet, Laptop, Kamera, Mikrofon, Kopfhörer oder andere notwendige Hardwarekomponenten aus dem jeweiligen Jahr vorliegen. 
  2. Im Beantragungszeitraum wurde mindestens eine telemedizinische Leistung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung durchgeführt und abgerechnet.
💡 Eine rückwirkende Kosten-Erstattung für vorherige Jahre ist nicht möglich.

Beantragung und Auszahlung der Videotherapie-Pauschalen

Die Beantragung beider Pauschalen kann je zugelassener Praxis einmal jährlich bis  Jahresende über das GKV-Antragsportal mittels der Praxis-IK erfolgen – ausführliche Anleitung folgt. 

Während der Beantragung müssen keine Rechnungen als Nachweis hinterlegt werden. Sie müssen aber unbedingt vorhanden sein und dem GKV-Spitzenverband auf nachträgliche Anfrage zeitnah vorgelegt werden können. 

💡 Der ist im Rahmen des sogenannten Stichprobenverfahrens zu dieser Art Prüfung berechtigt. Sollte keine Rechnung vorgelegt und/oder keine telemedizinische Leistung im Antragsjahr abgerechnet worden sein, darf die GKV eine bereits ausgezahlte Pauschale zurückfordern.

Die Auszahlung der Pauschalen wird vom GKV-Spitzenverband quartalsweise bearbeitet.

Es kann also etwas dauern, bis das Geld auf das Bankkonto hinter der IK überwiesen wird. Spätestens am Ende des Folgequartals nach deinem Antrag sollte die Auszahlung aber auf dem Bankkonto eingegangen sein.


Anleitung: Videotherapie-Pauschale beantragen

Das Antragsportal der gesewtzlichen Krankenkassen wurde im Januar 2025 neu aufgelegt und ist jetzt noch einfacher als zuvor nutzbar. 


[1] Konto für Antragsportal erstellen 

Der Schritt entfällt, wenn du bereits ein Konto hast. Darüber kannst du Anträge für verschiedene IKs stellen, wenn du mehrere Praxen führst.  

  • Öffne das Antragsportal der GKV.
  • Klicke oben rechts auf „Konto erstellen“.
  • Fülle das sich öffnende Formular "GKV IDENTITY SERVICE" aus:
    • eigener Benutzername und eigens Passwort
    • E-Mail, vollständiger Name sowie Telefonnummer
    • Tipp: Nutze eine E-Mail-Adresse sowie Telefonnummer, unter der du gut erreichbar bist. Es ist kein Muss, hier die Praxisdaten zu nennen. 
  • Klicke dann „Konto erstellen“.

Jetzt erhältst du eine Verifizierungsmail vom GKV-Antragsportal – bestätige diese über dein Mailpostfach. Siehe ggf. auch in deinem Spamordner danach.

💡 Dein Konto für das Portal ist erstellt.

Ab jetzt kannst du dich über die Startseite mit deinem festgelegten Benutzernamen und Passwort „Anmelden“ (oben rechts), um zu deinem Account zu gelangen.

[2] Für Videotherapie-Verfahren registrieren

Um den Antrag für die Videotherapiepauschale stellen zu können, musst du dein Konto zuerst für das Verfahren registrieren

  • Klicke „Meine Anträge“ und dann „Für ein Verfahren registrieren“.

Du wirst in zwei Schritten durch den Registrierungsprozess geleitet:

1️⃣Verfahrensauswahl

  • Wähle bei Teilnehmergruppe  "Heilmittelleistungserbringende" und
  • bei Verfahren, das mit dem Kürzel "PHY-TML".

💡 Das steht für „Pauschale Abgeltung der Kosten für telemedizinische Leistungen Physiotherapie“ und beschreibt die Videotherapie-Refinanzierung.

  • Klicke "Weiter".

2️⃣Zusätzliche Angaben (z. B. Institutionskennzeichen (IK)

  • Praxis-Telefonnummer für Rückfragen
  • Institutionskennzeichen (IK) der Praxis, für die eine Videotherapie-Pauschale beantragt werden soll. 
  • Bestätige durch Setzen der Haken wahrheitsgemäß, dass … 
    • die Kontoverbindung und Adresse deiner Praxis sind korrekt bei der ARGE-IK hinterlegt sind.
    • du im Antragsjahr telemedizinische Leistungen erbracht hast bzw. erbringen wirst.
    • du die Nutzungsbedingungen und Datenschutzerklärung des GKV-Antragsportals akzeptierst.
  • Bestätige das Captcha und klicke „Absenden“.

💡 Du bekommst eine Bestätigungsmail von der GKV. Ab dann ist deine Praxis für das Videotherapie-Verfahren registriert und der Antrag kann gestellt werden.

💡 Die Pauschale wird je IK/Praxisstandort einzeln beantragt. Solltest du mehrer Praxen führen, musst du die jeweilige IK auf gleicheweise registieren. 


[3] Antrag stellen
  • Klicke im Portal wieder auf "Meine Anträge".
  • Dort ist jetzt der Antrag "PHY-TML" hinterlegt – mit Klick darauf beginnt dieser und du gelangst zu diesem Fenster:

💡 Als Physiotherapeut:in stehen dir hier voraussichtlich beide Videotherapie-Pauschalen (Hardware sowie Software) als gesonderte Position zur Auswahl.  

Das können wir zum aktuellen Zeitpunkt aber nur anhand unserer Erfahrungen aus Anträgen der Ergotherapie vermuten, denn bisher hat in unserem Team noch niemand den Antrag für Physio selbst gestellt (Stand 07.01.25).

Sicher ist, dass du über „Position hinzufügen“ beide Pauschalen in einem Antrag anfordern kannst. 

Notwendige Angaben je Pauschale:

  • Antragsjahr:
    • 2025, 2026 oder 2027 für die Hardwarepauschale
    • 2025, 2026, 2027 oder 2028 für die Softwarepauschale
  • Antragsposition: Hard- oder Softwarepauschale
  • Betrag sowie Menge werden nach diesen Angaben automatisch gefüllt. 

Belege musst du nicht hochladen.

  • Rechnungen/Quittungen zu Hard- und Software-Kosten sind ausschließlich im Falle einer Prüfung vorzulegen und für den Antrag nicht notwendig.

Das war es schon: Jetzt kannst du „Antrag absenden“ klicken.

Dir wird noch einmal eine Übersicht angezeigt, womit dein Antrag offiziell von der GKV unter Geschäftszeichen entgegengenommen wird.


🚀 Fertig!

Über „Meine Anträge“ kannst du ab jetzt die Übersicht sowie den Bearbeitungsstand deines Antrags einsehen. Spätestens am Ende des nächsten Quartals solltest du deine Refinanzierungen von der GKV erhalten haben.

Ab dann erscheint der Reiter „Abrechnungen“ in deinem Account. Darin findest du auch Auszahlungsbelege steuerrechtlich korrekten Auszahlungsbeleg als PDF.

Damit hat sich die Durchführung von Videotherapie neben den vielen therapeutischen Vorteilen hoffentlich auch finanziell für dich gelohnt 😉. 

Wer hier für dich schreibt

Laurell Moten (Physiotherapeut)

Als Physiotherapeut mit langjähriger Praxiserfahrung weiß Laurell Moten, worauf es bei richtig guter Therapie ankommt. Seine Erfahrung gibt er in Expertenbeiträgen und in individuellen Beratungen von Praxen weiter.

Kommentar schreiben oder Frage stellen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.


  1. Vielen Dank für die Antwort Frau Wude,

    wissen Sie ob eine telemedizinische Behandlung für einen privat Versicherten auch als KG Doppelbehandlung erlaubt ist, bzw. abgerechnet werden kann? Oder tatsächlich nur KG Einzel?

    Alternativ wäre ja eine VO mit MT und KG für diese Zeittaktung als telemedizinische Leistung möglich oder?

    Muss eigentlich auf so einer VO HB oder ähnliches stehen wenn es nur als videobehandlung appliziert werden soll?

    Ich bedanke mich im Vorfeld!

    1. Hi Adrian,
      du darfst sehr gern auch Laura schreiben (ich habe keinen Vollnamen von dir, darum Dutze ich einfach weiter.)

      Bei Privatleistungen bist du in Absprache mit deinen Patient:innen recht frei, was die Therapiegestaltung angeht.
      Von deiner Seite aus musst du keine Regeln der PKV beachten. Denn für die Therapie und die Bezahlung gelten die Vereinbarungen, welche du mit Privatpatient:innen triffst.

      Die Regeln der jeweiligen PKV sind für die Kostenrückerstattung der Patient:innen relevant. Sie müssen sicherstellen, dass das Privatrezept den Anforderungen ihrer Versicherung entspricht und die vereinbarten Leistungen, wie die Videotherapie als KG Doppelbehandlung, auch in ihrem Leistungsumfang enthalten und damit erstattungsfähig sind.
      Das liegt nicht in deiner Verantwortung, du erhältst den vereinbarten Preis ja direkt von Privatpatient:innen und nicht von einer PKV.

      Falls du mehr zu den Regeln der Privatabrechnung erfahren willst, kann ich dir diesen Artikel empfehlen: https://thevea.de/praxis-wissen/privatabrechnung-physiotherapie/

      Viele Grüße
      Laura von thevea

  2. Hallo Herr Moten,

    vielleicht können Sie mir eine Frage zu den Pauschalen bezüglich der Videotherapie in der Physiotherapie beantworten.
    Ich arbeite neben meine Hauptjob noch als freiberuflicher Physiotherapeut und behandle ausschließlich Privatpatienten und selbstzahler.
    Kann ich die Pauschalen auch beantragen oder gilt das nur für Praxen mit einer GKV Zulassung?
    Mit freundlichen Grüßen

    1. Hi Bastian Neubert,

      die Refinanzierungspauschalen zur Videotherapie der Physiotherapie werden von der gesetzlichen Krankenkasse nur an GKV-zugelassene Heilmittelpraxen ausgezahlt. Für Privatpraxen gibt es eine solche Förderung meines Wissens nach nicht.

      Viele Grüße
      Laura von thevea

  3. Danke für den Artikel aber ich finde tatsächlich nirgendwo anders die Information, dass bei der PKV die Regeln für die Videobehandlung der GKV nicht gelten. Also z.b. muss ja bei der gkv der erste Termin vor Ort sein und darf nicht per Videobehandlung erfolgen. Oder bei anderen Maßnahmen darf nur x mal auf der Verordnung eine videobehandlung erfolgen.

    Gibt es dazu eine Quellenangabe? Da das Thema Videobehandlung bei der PKV online sehr vernachlässigt wird.

    Ich würde es ja klasse finden, wenn tatsächlich ein komplettes pkv rezept über z.b. 10 x kg doppel als Videobehandlung abzuarbeiten wäre.

    Viele Grüße

    1. Hallo Adrian,
      du hast recht. Die Videotherapie wird meist im Kontext der gesetzlichen Krankenkassen beschrieben. Denn dafür gibt es klare Regeln und Vertragsvorgaben, auf welche sich die Autor:innen beziehen können.

      Wir sind bewusst auch auf Privatversicherten eingegangen – denn dabei wird häufig vergessen, dass die Videotherapie (sogar im größeren Umfang) zum Einsatz kommen darf.
      Leider kann ich dir für unsere Aussage, dass die „GKV-Regel nicht für PKV-Videotherapie“ gelten, keine offizielle Quelle nennen. Denn die gibt es, wie für alle anderen Leistungen, seitens der PKV nicht.

      Jeder private Versicherungsvertrag der einzelnen Patient:innen kann inhaltlich sehr unterschiedlich gestaltet sein. Ob die Videotherapie darin überhaupt wortwörtlich Erwähnung findet, ist schon fraglich.

      Grob kann man aber sagen, dass private Kostenträger alle anerkannten Heilmittel übernehmen.
      Da die Leistungserbringung als Videotherapie als offizielle Durchführungsort in § 16b der Heilmittelrichtlinie definiert und damit anerkannt ist, zählt diese in meinem Verständnis auch dazu.
      Bei der Privatbehandlung dieser Heilmittel müssen die Vorgaben der GKV in der Regel (auch bei der Videotherapie) nicht beachtet werden.

      Ob und in welcher Höhe die Gesamtkosten der Behandlung als Videotherapie von der Privaten tatsächlich erstattet werden, muss am Ende aber ohne die Patientin oder der Patient verantworten.
      Denn bei der Privatabrechnung hast du als Praxis immer Anspruch auf die vollständige mit Privatpatient:innen vereinbarte Vergütung der gewählten Leistung.
      Falls du mehr Hintergründe dazu erfahren willst, empfehle ich dir diesen Artikel: https://thevea.de/praxis-wissen/privatabrechnung-physiotherapie/

      Viele Grüße
      Laura von thevea

{"email":"Email address invalid","url":"Website address invalid","required":"Required field missing"}

Praxis-Impulse per E-Mail

Speziell für Physiotherapie

  • Leitfäden und Checklisten für eine erfolgreiche Praxis
  • Neue Vorgaben auf den Punkt gebracht
  • 2 bis 3 Mal im Monat, kostenlos & jederzeit abbestellbar

Häufig gelesen