Zulassung Podologie 2025: Privatpraxis, GKV, BG, Postbeamte, Heilfürsorge


Laura Wude (Praxisleiterin & Therapeutin)
01.04.2025

Zulassung Podologie 2025: Privatpraxis, GKV, BG, Postbeamte, Heilfürsorge


Laura Wude (Praxisleiterin & Therapeutin)
01.04.2025 | 💬 2 Kommentare

Ich habe selbst bereits eine Podologiepraxis gegründet und zeige dir, welche Voraussetzungen du für die Podologie-Zulassung erfüllen musst und welche Anträge nötig sind.

Übersicht über die Podologie-Zulassung für alle Versicherungen und Praxisarten

Zulassung gesetzliche Krankenkasse (GKV)

Mit der GKV-Zulassung kannst du einen großen Patientenstamm mit Podologie versorgen – rund 90 % der deutschen Bevölkerung ist gesetzlich versichert.

Im Vergleich zu den anderen hier beschriebenen Kostenträgern sind die Voraussetzungen und der Zulassungsprozess deutlich umfangreicher.

GKV: Das Wichtigste in Kürze

  1. Du hast eine abgeschlossene, anerkannte Ausbildung und die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Podologin/Podologe
  2. Du erkennst den GKV-Versorgungsvertrag an
  3. Deine Praxis erfüllt die räumlichen Voraussetzungen bzw. Raumgrößen für Podologie
  4. Dein Institutionskennzeichen (IK) ist erfolgreich beantragt

➔ Kassenzulassung Podologie: Zulassungsvoraussetzungen im Detail

Zulassung Privatpraxis Podologie: keine Vorgaben

Anders als bei der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es bei der Behandlung und Abrechnung von Privatversicherten keine Zulassungsvorgaben

Deine Podologiepraxis muss weder die GKV-Zulassung besitzen, noch bedarf es einer speziellen PKV-Zulassung. 

Nichtmal ein fester Praxissitz ist zwingend erforderlich – du darfst auch als reine:r Hausbesuchstherapeut:in Privatversicherte behandeln oder die Räume einer anderen medizinischen Einrichtung dafür nutzen. 

Die einzige zu erfüllende Voraussetzung ist die abgeschlossene, qualifizierte Ausbildung. 

Alle Therapeut:innen, die in deiner Praxis Patient:innen mit privater Krankenversicherung behandeln, müssen die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Podologin oder Podologe haben.

Der Spitzenverband privater Krankenversicherungen (PKV) fasst das so zusammen: „Privatversicherte sollen eine geeignete Heilmittel-Behandlung durch qualifizierte Therapeutinnen und Therapeuten erfahren. Formale Bedingungen wie Kassenzulassung und Praxisgröße gibt es nicht.“

Beihilfe: keine Podologie-Zulassung nötig

Stattdessen handelt es sich bei den Behilfe-Preisen „nur“ um eine finanzielle Unterstützung zu Gesundheitsleistungen von Beamt:innen, Richter:innen sowie deren Familienangehörigen. 

Eine spezielle Zulassung bedarf es für die Beihilfe nicht – es gelten dieselben Regeln wie bei privaten Krankenversicherungen.

Bis auf die abgeschlossene Ausbildung müssen keine Voraussetzungen für die Behandlung und Abrechnung mit Beihilfepatient:innen erfüllt werden.

Hinweis: Einige Beamt:innen werden nicht durch eine Beihilfe unterstützt, sondern über die freie Heilfürsorge vollversichert.


Zulassung Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK)

Die PBeaKK ist eine Kranken- und Pflegeversicherung speziell für Beamte der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost sowie deren Familienangehörige. 

Sie ist weder eine gesetzliche noch eine private Krankenversicherung – eher eine Mischform aus beiden.

Denn Versicherte der PBeaKK werden in mehreren Gruppen mit unterschiedlichem Leistungsumfang unterteilt. 

Für die Podologie-Abrechnung sind zwei Gruppen relevant – für beide braucht es keine spezielle PBeaKK-Zulassung.

A-Versicherte

A-Versicherte der PBeaKK können Podologie sowohl nach den Vorgaben der gesetzlichen Krankenkassen als auch als Privatpatient:innen erhalten.

  • Für die Direktabrechnung wie mit gesetzlichen Krankenkassen muss eine GKV-Zulassung und eine GKV-Heilmittelverordnung vorliegen
  • Für die private Abrechnung müssen keine Zulassungsvorgaben erfüllt werden und eine privatärztliche Verordnung/ein Privatrezept ist ausreichend.

B-Versicherte

B-Versicherte der PBeaKK können Podologie ausschließlich wie Privatpatient:innen erhalten und es gelten dieselben Zulassungsvoraussetzungen wie bei privaten Krankenversicherungen.


Zulassung freie Heilfürsorge (Beamte)

Die freie Heilfürsorge ist für die Kostenübernahme von Gesundheitsleistungen für Beamt:innen verantwortlich, die einer besonderen gesundheitlichen Gefährdung unterliegen, z.B. Soldaten und Feuerwehrleute.

Damit du mit der freien Heilfürsorge abrechnen kannst, benötigt deine Podologiepraxis die GKV-Zulassung – eine gesonderte Zulassung musst du nicht beantragen.

GKV-Regeln auch bei speziellen Verordnungen

Soldat:innen erhalten für ihre Podologie eine spezielle Bundeswehrverordnung von ihrem Dienstarzt. 

Feuerwehrleute und etwa Justizvollzugsbeamt:innen erhalten dafür eine GKV-Heilmittelverordnung von ihren Ärzt:innen.

Unabhängig von der Verordnung gelten auch bei der Behandlungsdurchführung und der Vergütung die Regeln der gesetzlichen Krankenkasse.

Zulassung Berufsgenossenschaft und Unfallversicherung (DGUV)

Die Berufsgenossenschaften (BG) sowie die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (UVT) sind verantwortlich für die Versorgung von Patient:innen mit Berufserkrankungen oder Erkrankungen, die Folge eines Arbeits-, Wege- oder Schulunfalles sind. 

💡Podologie gehört nicht zu den Regelleistungen der DGUV 

Für die podologische Therapie gibt es derzeit keinen Vertrag für BG- und Unfallversicherte und es werden auch keine Zulassungsvoraussetzungen dafür festgelegt.


DGUV-Sondergenehmigungen für Podologie möglich

Wenn Unfallpatient:innen oder Berufserkrankte sich für die Behandlung in deiner Podologiepraxis anmelden, haben sie in der Regel bereits eine schriftliche Zusage der Sondergenehmigung von ihrem Kostenträger erhalten.

Lass dir eine Kopie dieses Schreibens unbedingt vor Beginn der Therapie zusenden. Darin wird festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die Leistung erbracht werden kann.

Meist werden notwendige berufliche Qualifikationen – manchmal auch besondere Ausstattungsmerkmale einer Podologiepraxis genannt.

Diese sind in der Regel mit den räumlichen Anforderungen der gesetzlichen Krankenkasse vergleichbar. 

Du prüfst selbst, ob deine Praxis die Anforderungen der DGUV-Sondergenehmigung für Podologie erfüllt. 

Ist das der Fall, darfst du direkt mit der Therapie von BG- oder Unfallversicherten starten und mit dem jeweiligen DGUV-Kostenträger abrechnen. 

Wer hier für dich schreibt

Laura Wude (Praxisleiterin & Therapeutin)

Als langjährige Praxisleiterin kennt Laura Wude die Herausforderungen im therapeutischen Alltag aus eigener Erfahrung. In Seminaren und Expertenbeiträgen gibt die gelernte Podologin ihr Wissen regelmäßig weiter.
💬 praxis-wissen@thevea.de


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Kommentar oder Frage

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.


    1. Hallo Anna,
      mir ist keinerlei Regelung dahingehend bekannt.

      Podolog:innen dürfen weiterhin Privatpatient:innen und Selbstzahlende behandeln.
      Wie bisher auch, müssen medizinische Diagnosen dabei durch ein ärztliches Attest gestellt werden (wenn kein eigener Heilpraktiker vorliegt).

      Ich freue mich, wenn du uns verrätst, wo dieses Gerücht gerade seine Runde macht.
      Find es immer schade, wenn dadurch Verunsicherungen in unserer Branche aufkommen.

      Viele Grüße
      Laura von thevea

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