Kosten und Finanzierung der Telematikinfrastruktur
Damit die Anbindung an die Telematikinfrastruktur reibungslos funktioniert braucht es sowohl Hardware, als auch Software. Wir stellen die wichtigsten Komponenten kurz vor und erklären, wie die Refinanzierung für einzelne Berufsgruppen geregelt ist.
Die wichtigsten Hardware-Komponenten der TI sind:
Die wichtigsten Software-Komponenten der TI sind:
TI Startpauschale
Neben den einmaligen Anschaffungskosten für die technischen Geräte zum TI-Anschluss gibt es ebenso einmalige Kosten, damit die Software für den TI-Start bereit ist. Dazu gehören u.a. Anschlussgebühren für den VPN-Zugang, die Installation von TI-Zugängen, Anpassungen im eigenen Verwaltungssystem und der Zeitaufwand für das Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) in der Startphase.
Um diese Kosten abzudecken gibt es eine einmalige “TI Startpauschale” i.H.v. 900,00 €.
Refinanzierung auf einen Blick
Mit Blick auf die Refinanzierung wird grundsätzlich unterschieden zwischen einmaligen Kosten – i.d.R. für die Anschaffung von neuen Geräten – und monatlichen Kosten bzw. Kosten pro Quartal.
Einmalig angeschafft (und finanziert) werden müssen ein E-Health Kartenterminal, ggf. mobile Kartenterminals (z.B. für Hausbesuche als Physiotherapeut:in oder Hebamme), ein Konnektor, sowie die beiden Karten zur Identifizierung und Authentifikation (eHBA und SMC-B). Laufende Kosten fallen v.a. für die Aufrechterhaltung des Betriebs an, d.h. für die Nutzung, für Updates, Wartungen, Service und Support. Darüber hinaus gibt es monatliche bzw. quartalsweise Pauschalen für eHBA und SMC-B, sowie für die Nutzung bestimmter TI-Anwendungen, wie KIM oder ePA.
Hinweis
Konnektor kann auch zentral-verwaltet in einem Rechenzentrum stehen (siehe one TI von opta data)
Die Anschluss- und Betriebskosten werden grundsätzlich durch den GKV-Spitzenverband refinanziert. Die Refinanzierungsvereinbarungen sind jedoch noch nicht für alle Berufsgruppen abschließend verhandelt. Eine aktuelle Übersicht der jeweils geltenden Vereinbarungen ist auf der Seite des GKV-Spitzenverbandes zu finden.
Refinanzierung für Physiotherapeut:innen
Auch für Physiotherapeut:innen haben der GKV-Spitzenverband und die Berufsgruppen-Verbände ihre Verhandlungen abgeschlossen. Verhandelt haben der Berufs- und Wirtschaftsverband der Selbstständigen in der Physiotherapie e.V. (VDB), der
Bundesverband selbstständiger Physiotherapeuten e.V. (IFK), der Verband Physikalische Therapie e.V.(VPT) und der Deutsche Verband für Physiotherapie e.V. (ZVK).
Erstattungsfähige Ausstattung = 3.629,00 €
Je nach Größe der Physiotherapie-Praxis gibt es die Möglichkeit noch Anspruch auf weitere TI-Geräte zu haben. Die Vereinbarung zwischen den Verbänden und dem GKV-Spitzenverband sieht dabei die folgende Staffelung vor:
“Für Physiotherapeuten besteht ein einrichtungsbezogener Anspruch in Abhängigkeit der Anzahl der in der Praxis tätigen Physiotherapeuten gemäß § 2 Absatz 2 Anlage Tabelle 1 Anlage 32 BMV-Ä. Demnach haben Praxen mit bis zu 3 Physiotherapeuten (kumuliertes Vollzeitäquivalent) Anspruch auf einen Konnektor und ein Kartenterminal, Praxen mit 4 bis 6 Physiotherapeuten haben Anspruch auf 1 Konnektor und 2 Kartenterminals, Praxen mit 7 und mehr Physiotherapeuten haben Anspruch auf einen Konnektor und drei Kartenterminals.”
Erstattungsfähige Betriebskosten = 315,28 € pro Quartal
Hintergrund zum eHBA Einmalbetrag:
“Für die Bereithaltung einer HBA-Smartcard erhält der Physiotherapeut eine Pauschale für die Betriebskosten einer HBA-Smartcard gemäß der Anlage 2 Absatz 3 der Anlage 32 BMV-Ä. Abweichend von der Regelung im BMV-Ä wird diese Pauschale hier als Einmalbetrag ausgezahlt, der sich aus einer Zertifikatslaufzeit von fünf Jahren und dem quartalsweisen in Anlage 2 Absatz 3 Anlage 32 BMV-Ä vereinbarten Wert ergibt.”
Hier im Dokument kann die Refinanzierungsvereinbarung im Detail eingesehen werden.Hier geht's zur Geschichte der TI
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