Videotherapie in der Physiotherapie
Alles zur Videotherapie für die Erbringung von Heilmittelleistungen durch Physiotherapeuten
Seit dem 01.04.2022 gelten in der Physiotherapie neue Positionsnummern. Hinter diesen verbirgt sich die Videotherapie für die Erbringung von Heilmittelleistungen. Was zu Beginn der Corona-Pandemie als Sonderregelung eingeführt wurde, wurde als physiotherapeutische Regelversorgung im nahtlosen Übergang übernommen. Im Bereich der Logopädie und Ergotherapie konnten noch keine Einigungen erzielt werden.
Die vier großen Physiotherapieverbänden IFK, Physio Deutschland, VDB und VPT konnten sich mit dem GKV-Spitzenverband über die Voraussetzungen, die Leistungen und die Vergütung für die telemedizinischen Leistungen einig werden. Hier bekommst du einen kurzen Überblick:
Grundsätze
Damit die Videotherapie erfolgreich sein kann, ist es wichtig, dass sie im beidseitigem Einvernehmen durchgeführt wird. Der Versicherte muss auf freiwilliger Basis der Methode nach erfolgter Aufklärung schriftlich zustimmen und muss physisch sowie psychisch in der Lage sein, diese Form der Heilmittelleistung in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus muss der Versicherte neben den notwendigen technischen Voraussetzungen auch über eine ausreichende Medienkompetenz verfügen oder eine entsprechende Betreuungsperson zur Seite stehen haben. Die Umgebung sollte eine störungsfreie Behandlung ermöglichen. Um die Voraussetzungen abzuklären, muss der erste Termin des jeweiligen Verordnungsfalls persönlich in Präsenz stattfinden. Es ist nicht zulässig, dass die Durchführung der telemedizinischen Leistung die Voraussetzung für die Annahme der Heilmittelverordnung ist. Zudem muss das Erreichen des angestrebten Therapiezieles stets gewährleistet sein und das im gleichen Maße wie es bei der Präsenztherapie zu erwarten wäre. Ein Wechsel in die Präsenztherapie ist jederzeit möglich.
Voraussetzungen
Um die Videotherapie anbieten zu können, müssen natürlich beidseitig die technischen Voraussetzungen gegeben sein. Dazu bedarf es einem internetfähigen Endgerät sowie einem Programm eines zertifizierten Videodienstanbieters, welches die Informationssicherheit und den Datenschutz gewährleistet. Der Leistungserbringer kann die telemedizinischen Leistungen ausschließlich in den zugelassenen Praxisräumen erbringen und einen spontan Termin in Präsenz somit jederzeit garantieren. Eine ausdrückliche Zustimmung des Arztes oder der Ärztin muss nicht erfolgen, um die Videotherapie durchführen zu können. Allerdings besteht arztseitig die Möglichkeit eine Videotherapie auszuschließen, wenn dies im Feld „ggf. Therapieziele/weitere med. Befunde und Hinweise“ angemerkt wird. Eine Abweichung oder Änderung davon ist nur mit erneuter ärztlicher Unterschrift möglich.
Leistungen
Natürlich können nicht alle Leistungspositionen der Physiotherapie als Videotherapie durchgeführt werden. Bei den ausgewählten Leistungen ist es zudem nicht möglich alle Einheiten einer Verordnung online anzubieten. Hier ist eine Übersicht, welche Positionsnummern wie oft abgerechnet werden dürfen:
Positionsnummer | Maßnahme | Anzahl der Behandlung der telemedizinischen Leistung |
X0521 | KG als Einzelbehandlung | Bis zur Hälfte der verordneten Behandlungseinheiten |
X0621 | KG als Gruppenbehandlung | Bis zur Hälfte der verordneten Behandlungseinheiten |
X0722 | KG Muko als Einzelbehandlung | Bis zur Hälfte der verordneten Behandlungseinheiten |
X0728 | KG ZNS- Kinder nach Bobath | Bis zu 3 Behandlungseinheiten |
X0720 | KG ZNS- nach Bobath | Bis zu 3 Behandlungseinheiten |
X1221 | MT als Einzelbehandlung | Bis zu 1 Behandlungseinheit |
Bestätigung der Leistung
Die Bestätigung der erbrachten Leistung kann über drei verschiedene Wege erfolgen:
Im Anschluss an die Behandlung digital oder per Fax
Mittels eines Nachweises des Videodienstanbieters als PDF
Durch eine nachträgliche Bestätigung im nächsten Präsenztermin
Auf der Verordnung ist im Bestätigungsfeld ein „TM“ für telemedizinische Leistung zu ergänzen und ein Vermerk in der Patientenakte zu dokumentieren.
Vergütung
Die Vergütung erfolgt über die Abrechnung mit den neuen Positionsnummern und entspricht der Vergütungshöhe der Präsenz -Leistungen. Es gibt für den technischen Mehraufwand zwei Vergütungspauschalen deren Auszahlung ab Oktober 2022 möglich sein sollen.
Software Pauschale über 300€ je Praxis: jährlich für die Jahre 2022-2025 abrechenbar
Hardware Pauschale über 950€ je Praxis: jährlich für die Jahre 2022-2024 abrechenbar
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