Videotherapie in der Physiotherapie

Alles zur Videotherapie für die Erbringung von Heilmittelleistungen durch Physiotherapeuten

Seit dem 01.04.2022 gelten in der Physiotherapie neue Positionsnummern. Hinter diesen verbirgt sich die Videotherapie für die Erbringung von Heilmittelleistungen. Was zu Beginn der Corona-Pandemie als Sonderregelung eingeführt wurde, wurde als physiotherapeutische Regelversorgung im nahtlosen Übergang übernommen. Im Bereich der Logopädie und Ergotherapie konnten noch keine Einigungen erzielt werden. 

Die vier großen Physiotherapieverbänden IFK, Physio Deutschland, VDB und VPT konnten sich mit dem GKV-Spitzenverband über die Voraussetzungen, die Leistungen und die Vergütung für die telemedizinischen Leistungen einig werden. Hier bekommst du einen kurzen Überblick:

Grundsätze

Damit die Videotherapie erfolgreich sein kann, ist es wichtig, dass sie im beidseitigem Einvernehmen durchgeführt wird. Der Versicherte muss auf freiwilliger Basis der Methode nach erfolgter Aufklärung schriftlich zustimmen und muss physisch sowie psychisch in der Lage sein, diese Form der Heilmittelleistung in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus muss der Versicherte neben den notwendigen technischen Voraussetzungen auch über eine ausreichende Medienkompetenz verfügen oder eine entsprechende Betreuungsperson zur Seite stehen haben. Die Umgebung sollte eine störungsfreie Behandlung ermöglichen. Um die Voraussetzungen abzuklären, muss der erste Termin des jeweiligen Verordnungsfalls persönlich in Präsenz stattfinden. Es ist nicht zulässig, dass die Durchführung der telemedizinischen Leistung die Voraussetzung für die Annahme der Heilmittelverordnung ist. Zudem muss das Erreichen des angestrebten Therapiezieles stets gewährleistet sein und das im gleichen Maße wie es bei der Präsenztherapie zu erwarten wäre. Ein Wechsel in die Präsenztherapie ist jederzeit möglich.

Voraussetzungen

Um die Videotherapie anbieten zu können, müssen natürlich beidseitig die technischen Voraussetzungen gegeben sein. Dazu bedarf es einem internetfähigen Endgerät sowie einem Programm eines zertifizierten Videodienstanbieters, welches die Informationssicherheit und den Datenschutz gewährleistet. Der Leistungserbringer kann die telemedizinischen Leistungen ausschließlich in den zugelassenen Praxisräumen erbringen und einen spontan Termin in Präsenz somit jederzeit garantieren. Eine ausdrückliche Zustimmung des Arztes oder der Ärztin muss nicht erfolgen, um die Videotherapie durchführen zu können. Allerdings besteht arztseitig die Möglichkeit eine Videotherapie auszuschließen, wenn dies im Feld „ggf. Therapieziele/weitere med. Befunde und Hinweise“ angemerkt wird. Eine Abweichung oder Änderung davon ist nur mit erneuter ärztlicher Unterschrift möglich.

Leistungen

Natürlich können nicht alle Leistungspositionen der Physiotherapie als Videotherapie durchgeführt werden. Bei den ausgewählten Leistungen ist es zudem nicht möglich alle Einheiten einer Verordnung online anzubieten. Hier ist eine Übersicht, welche Positionsnummern wie oft abgerechnet werden dürfen:

Positionsnummer 

Maßnahme

Anzahl der Behandlung der telemedizinischen Leistung

X0521

KG als Einzelbehandlung

Bis zur Hälfte der verordneten Behandlungseinheiten 

X0621

KG als Gruppenbehandlung

Bis zur Hälfte der verordneten Behandlungseinheiten

X0722

KG Muko als Einzelbehandlung

Bis zur Hälfte der verordneten Behandlungseinheiten

X0728

KG ZNS- Kinder nach Bobath

Bis zu 3 Behandlungseinheiten 

X0720

KG ZNS- nach Bobath

Bis zu 3 Behandlungseinheiten

X1221

MT als Einzelbehandlung

Bis zu 1 Behandlungseinheit

Bestätigung der Leistung

Die Bestätigung der erbrachten Leistung kann über drei verschiedene Wege erfolgen: 

  1. Im Anschluss an die Behandlung digital oder per Fax 

  2. Mittels eines Nachweises des Videodienstanbieters als PDF 

  3. Durch eine nachträgliche Bestätigung im nächsten Präsenztermin 

Auf der Verordnung ist im Bestätigungsfeld ein „TM“ für telemedizinische Leistung zu ergänzen und ein Vermerk in der Patientenakte zu dokumentieren.

Vergütung

Die Vergütung erfolgt über die Abrechnung mit den neuen Positionsnummern und entspricht der Vergütungshöhe der Präsenz -Leistungen. Es gibt für den technischen Mehraufwand zwei Vergütungspauschalen deren Auszahlung ab Oktober 2022 möglich sein sollen. 

  1. Software Pauschale über 300€ je Praxis: jährlich für die Jahre 2022-2025 abrechenbar 

  2. Hardware Pauschale über 950€ je Praxis: jährlich für die Jahre 2022-2024 abrechenbar

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