Nutzungsbedingungen zum thevea eVO-Check der thevea GmbH, Essen, im Folgenden thevea genannt

- Stand 18.07.2022 -



thevea eVO-Check


1. Geltungsbereich

1.1 Die Nutzungsbedingungen gelten für alle Inhalte und Dienste, die die Software thevea anbietet. Betreiber dieses Softwareproduktes ist die thevea GmbH (im Folgenden thevea genannt).

1.2 Die Nutzungsbedingungen sind jederzeit im Internet abrufbar und können ausgedruckt werden. Sie gelten für alle einmaligen und fortlaufenden Leistungen und Dienste, die über das Softwareprodukt abgerufen werden können.

1.3 Entgegen stehende oder von diesen Nutzungsbedingungen abweichende Bedingungen des Nutzers haben keine Geltung.

1.4 Die thevea behält sich das Recht vor, die vorliegenden Nutzungsbedingungen jederzeit zu ändern, z.B. um Gesetzesänderungen, Änderungen der Dienste oder Regelungslücken zu berücksichtigen. Die weitere Nutzung des Softwareproduktes bedingt in diesem Fall die Zustimmung der geänderten Nutzungsbedingungen.

2. Registrierung

2.1 Die Nutzung des Softwareproduktes setzt eine Registrierung des Nutzers voraus.

2.2 Für die Registrierung benötigt der Nutzer eine gültige E-Mail-Adresse und ein selbst gewähltes Passwort. Hiermit erhält er Zugang zur Software.

2.3 Die Zugangsdaten sind durch den Nutzer geheim zu halten. Der Nutzer hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass kein unbefugter Dritter Kenntnis des Passwortes erhält.

2.4 Bei einem Verdacht, dass die Zugangsdaten eines Nutzers Unbefugten zur Kenntnis gelangt sind, ist der Nutzer zur Veranlassung der sofortigen Sperre seiner Zugangsdaten gegenüber der thevea verpflichtet. Hierfür muss der Nutzer unverzüglich über diesen Umstand per Mail an support@thevea.de informieren. Die Sperrung durch die thevea ist nur während der üblichen Bürozeiten (9:00 -16:30 Uhr) möglich.

3. Bereitstellung der Dienste und Leistungen

3.1 Der eVO-Check des Softwareproduktes thevea ermöglicht durch Eingabe der Verordnungsdaten die Prüfung der Heilmittelverordnungen des Musters 13 (gültig ab 01.10.2020) gemäß der Heilmittelrichtlinie sowie die Information hinsichtlich der Anforderungen zur Änderung von Heilmittelverordnungen gemäß Anlage 3 zur Heilmittel-Richtlinie. Die Nutzung des eVO-Checks ist für den Nutzer kostenlos.

3.2 thevea stellt den Nutzern zudem auf der Webseite thevea.de einen Zugriff auf eine kostenlose Wissensdatenbank über das Softwareprodukt thevea zur Verfügung.

Zudem können Nutzer Anfragen an einen Chat Bot richten. Der Chat Bot liefert auf Basis der Wissensdatenbankeinträge Vorschläge für mögliche Lösungen. Alternativ kann der Nutzer unter dem Menüpunkt „Kontaktaufnahme“ der thevea seine Anfrage senden. Bei Verfügbarkeit eines Service-Agents besteht auch die Möglichkeit, einen Livechat mit der thevea zu starten.       

3.3 Die thevea bemüht sich um einen ordnungsgemäßen Betrieb des Softwareproduktes, steht jedoch nicht für eine ununterbrochene Erreichbarkeit und Nutzbarkeit ein. Aufgrund von Wartungsarbeiten, internetbedingten Störungen oder aufgrund höherer Gewalt kann die Erreichbarkeit des Softwaretools oder einzelner Leistungen oder Dienste eingeschränkt oder vollständig aufgehoben sein.

3.4 Die thevea ist berechtigt, seinen Service jederzeit nach angemessener Vorankündigungsfrist zu beenden, zu erweitern oder zu verändern.

4. Pflichten des Nutzers

4.1 Der Nutzer ist verpflichtet, die Nutzungsbedingungen und gesetzliche Vorschriften einzuhalten.

4.2 Der Nutzer ist ferner verpflichtet, alle Aktivitäten zu unterlassen, die zu einer Zerstörung oder Manipulation von Datenbeständen oder IT-Systemen von Unternehmen der opta data-Gruppe oder Partnerunternehmen durch ihn oder Dritte führen könnten. Für diesen Fall behält sich die thevea die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sowie die sofortige Löschung des Accounts des Nutzers vor.

5. Haftung

5.1 Die thevea haftet nicht für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der im Rahmen des Softwaretools thevea zur Verfügung gestellten Informationen.

5.2 Die Haftung der thevea für Schadensersatz wegen leichter Fahrlässigkeit, gleich aus welchem Rechtsgrund, wird wie folgt beschränkt:

a) Die thevea haftet bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten aus dem Schuldverhältnis der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden;

b) Die thevea haftet nicht bei Verletzung nicht wesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis sowie wegen leichter Fahrlässigkeit im Übrigen.

5.3 Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz) sowie bei schuldhaft verursachten Körperschäden. Darüber hinaus gelten sie nicht, wenn und soweit die thevea eine Garantie übernommen hat.

5.4 Der Nutzer ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und –minderung zu treffen.

6. Urheberrechte

Texte, Bilder, Graphiken und Informationen einschließlich der Software thevea und deren Zusammenstellung unterliegen dem jeweils geltenden gesetzlichen Schutz, insbesondere dem Marken-, Urheber-, und Wettbewerbsrecht. Der Inhalt der Software darf nicht kopiert, kompiliert, verbreitet, verändert oder Dritten zugänglich gemacht werden.

7. Datenschutz

Es gelten die Datenschutzbestimmungen für die Software thevea der thevea GmbH.

8. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

8.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

8.2 Erfüllungsort ist Essen. Ausschließlicher Gerichtsstand für beide Parteien ist, sofern es sich beim Nutzer um einen Kaufmann im Sinne des HGB handelt, Essen.

9. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Nutzungsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Regelungslücke herausstellen, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Vereinbarung gilt zwischen den Vertragspartnern eine Regelung als vereinbart, die der unwirksamen Vereinbarung wirtschaftlich gleich ist. Im Falle einer Regelungslücke vereinbaren die Vertragspartner eine Regelung, die dem Sinn und Zweck der Allgemeinen Nutzungsbedingungen entspricht und die Lücke schließt. Es ist der ausdrückliche Wille der Parteien, dass diese Regelung keine bloße Beweislastumkehr zur Folge hat, sondern § 139 BGB insgesamt abbedungen ist.



Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Softwarelösung „thevea“ der thevea GmbH, Essen, im Folgenden thevea genannt

- Stand 21.08.2023 -


1. Präambel

Die Softwarelösung „thevea“ ist eine Praxissoftware ausschließlich für den Heilmittel-bereich und unterstützt den Kunden u.a. auf dem Gebiet der Patienten-verwaltung und Verordnungsorganisation. Über eine Schnittstelle zu von thevea ausgewählten Abrechnungsdienstleistern besteht zudem die Möglichkeit, Abrechnungsdaten direkt online dem Abrechnungsdienstleister zur Abrechnung zu übermitteln. Zur Verordnungserfassung kann über thevea die Scan-App genutzt werden. Mit dieser App besteht für den Kunden die Möglichkeit, Barcodes auf Verordnungen zu scannen. Die Verordnungsdaten werden anschließend direkt in thevea übertragen und angezeigt. 


2. Vertragsabschluss

Zunächst hat der Kunde sich bei thevea unter www.thevea.de für eine 14-tägige kostenlose Testphase zu registrieren. Innerhalb dieser Testphase hat der Kunde die Möglichkeit über seinen Testzugang in thevea einen kostenpflichtigen Vertrag online abzuschließen. Schließt der Kunde innerhalb der Testphase keinen Vertrag, endet diese automatisch nach 14 Tagen, ohne dass es einer Kündigung bedarf. 

Mit Durchlaufen des Online-Bestellvorgangs gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss über die Nutzung der Softwarelösung thevea durch betätigen und senden des Button “Abonnieren“ an thevea ab. Hierbei kann der Kunde zwischen dem Tarif thevea-Starter und dem Tarif thevea-Pro wählen. Vor dem Absenden des verbindlichen Angebotes kann der Kunde seine Angaben durch die Browserfunktion jederzeit ändern. Nach Absendung des Angebotes erhält der Kunde eine Auftragsbestätigung an seine angegebene E-Mailadresse. Diese Auftragsbestätigung stellt die Annahme des Angebotes der thevea dar. 


3. Liefergegenstand

3.1 Liefergegenstand ist die Überlassung und Nutzung der Software thevea durch den Kunden.

3.2 Die Softwarelösung „Thevea“ wurde mit der größten Sorgfalt entwickelt. Die thevea ist darauf bedacht, durch umfangreiche eigene Qualitätssicherungsmaßnahmen die Mangelfreiheit der überlassenen Software sicherzustellen, weist aber darauf hin, dass es nach dem heutigen Stand der Technik nicht möglich ist, gänzlich mangelfreie Software herzustellen. Insbesondere werden keine Kompatibilitätszusagen getroffen. Es kann nicht gewährleistet werden, dass das einzelne Programm auf nicht von der thevea bezogenen Zielsystemen, wie etwa iPads, einhundertprozentig fehlerfrei läuft. Alle Programme werden „wie sie sind“ (as it is), zur Verfügung gestellt, ohne jede Gewährleistung für die Brauchbarkeit für einen bestimmten Anwendungsfall. Die thevea gewährleistet nicht, dass die in den Programmen enthaltenen Informationen und Funktionalitäten den Anforderungen des Kunden entsprechen oder dass der Kunde das Programm fehlerfrei in seiner Hard- und Softwareumgebung nutzen kann. 

3.3 Dem Kunden wird die Softwarelösung thevea über einen Internetzugang im Rahmen einer Websoftware Applicationzur Verfügung gestellt. 

3.4 Die thevea übermittelt dem Kunden die für die Nutzung von thevea erforderlichen Zugangsdaten zur Identifikation und Authentifikation.

3.5 Für die Nutzung der Scan-App erfolgt die Authentifizierung mittels QR-Code, den der Kunde in seinem thevea-Kundenkonto angezeigt bekommt. Mit dem ersten Scan verknüpft sich das hierfür genutzte mobile Endgerät mit dem Thevea-Kundenkonto. 

3.6 Als Voraussetzungen für die Nutzung von thevea sind die folgenden Mindestanforderungen an das Betriebssystem des Kunden zu stellen:

a) Browser: Chrome oder Edge in der jeweils letzten Version 

b) Betriebssystem: Windows 10 oder Mac OS X

c) Internetverbindung: 1 Mbit/s

d) Speicherplatz: 500 MB freier Platz

e) Nutzung der Scan-App: Mobiles Endgerät mit Version IOS 10 oder Android 5

3.7 Im Tarif thevea-Starter und dem Tarif thevea-Pro ist jeweils ein Benutzerzugang enthalten. Der Kunde hat die Möglichkeit, jederzeit weitere Benutzerzugänge kostenpflichtig online hinzuzubuchen.

3.8 Der Zugang des Kunden zum Internet ist nicht Gegenstand dieses Vertrages. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die Funktionsfähigkeit seines Internetzugangs einschließlich der Übertragungswege sowie seines eigenen Computers. 


4. Softwareurheber und -Nutzungsrechte

Die Softwarelösung thevea sowie die sonstigen technischen Komponenten unterliegen dem Schutz nach §§ 69 ff. UrhG. Die thevea behält an der zur Verfügung gestellten Software die Urheber- und gewerblichen Schutzrechte sowie die Verwertungsrechte. Der Kunde erhält ein einfaches, auf die Vertragsdauer befristetes Nutzungsrecht an der von ihm gewählten Softwarelösung. Die Software darf weder vom Kunden noch durch von diesem beauftragte Dritte geändert (außer im notwendigen Umfang im Rahmen einer Fehlerberichtigung oder der bestimmungsgemäßen Benutzung) noch zurückentwickelt, weiterentwickelt oder übersetzt werden.

Der Kunde ist nicht berechtigt, die Softwarelösung über die in diesem Vertrag beschriebene Nutzung hinaus zu nutzen, von Dritten nutzen zu lassen oder aber Dritten zugänglich zu machen. Für jeden Fall, in dem der Kunde die Nutzung der Softwarelösung durch Dritte oder durch nicht autorisierte Nutzer schuldhaft ermöglicht, hat dieser jeweils eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 1.000,00,-€ zu zahlen. Die thevea behält sich eine Geltendmachung von weiteren Schadensersatz-ansprüchen vor. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines im Einzelfall geringeren eintretenden Schadens vorbehalten. Bei entsprechendem Nachweis ist nur der tatsächlich eingetretene Schaden zu erstatten.


5. Verfügbarkeit der Softwarelösungen/Server

Die Softwarelösung „thevea“ ist für den Kunden an allen sieben Tagen der Woche, unabhängig von Feiertagen und Wochenenden, zu jeder Tages- und Nachtzeit mit einer Verfügbarkeit von 98 % im Jahresmittel zugänglich. Die thevea haftet nicht für Störungen oder Verzögerungen in der Datenübertragung im Internet. Derart bedingte Ausfallzeiten gelten nicht als „nicht verfügbar“ im Sinne dieses Absatzes.

Anfallende Standzeiten können jedoch nicht ganz ausgeschlossen werden. Dies trifft insbesondere auf die notwendigen Arbeiten am System zu. Die Softwarelösung thevea kann zu Wartungszwecken außer Betrieb genommen werden (Wartungsfenster). Der Kunde wird in diesem Fall von der thevea rechtzeitig informiert. Die thevea ist bemüht, diese Wartungsarbeiten außerhalb der Hauptnutzungszeiten durchzuführen. Die Zeiträume von Wartungsfenstern fließen nicht in die Berechnung der Verfügbarkeit ein.


6. Support und Wartung

6.1 Die thevea nimmt die Störungsmeldungen (Support) des Kunden während der üblichen Geschäftszeiten Mo.-Fr. 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr entgegen. Die Störungen werden umgehend in Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten beseitigt. Der Support steht dem Kunden durch die integrierte Chatfunktion zur Verfügung. thevea ist berechtigt, die Serviceleistungen anzupassen.

6.2 Die Pflege der Softwarelösung übernimmt die thevea. Diese Pflege umfasst einen Wartungsdienst zur Beseitigung von den im Programm auftretenden evtl. Fehlfunktionen und sonstigen Mängeln. Im Rahmen des Programmänderungsdienstes wird die thevea zudem die Software-lösung an Belange und Nutzungserfordernisse des Nutzers sowie an technische Erfordernisse anpassen. Die thevea behält sich technische Veränderungen zu einer effizienteren Gestaltung vor.


7. Pflichten des Kunden

7.1 Den Kunden treffen die nachfolgenden Pflichten:

a) Die dem Kunden von der thevea zugeordneten Nutzungs- und Zugangsberechtigungen sind vor dem Zugriff durch Dritte zu schützen. Jede Person, die Kenntnis von den Zugangsberechtigungen erhält, hat die Möglichkeit, das Leistungsangebot von thevea vollumfänglich zu nutzen. Sie kann z.B. missbräuchlich Einblick in geschützte Daten des Kunden nehmen.

c) Der Kunde ist berechtigt, eine dritte Person im Innenverhältnis auf eigene Gefahr zu ermächtigen, den Zugang zu thevea zu nutzen. Diese Vertretung gilt nicht im Außenverhältnis zur thevea, so dass sie auch nicht gegenüber der thevea widerrufen werden kann. Überschreitet die dritte Person ihre Vertretungsbefugnisse oder missbraucht sie ihr Wissen trotz Widerrufs der Vertretungsmacht durch den Kunden, so trägt der Kunde für einen Schaden die alleinige Verantwortung, bis er den Zugang zu thevea bei der thevea sperren lässt. 

d) Stellt der Kunde fest, dass eine andere nicht ermächtigte Person Kenntnis von den Zugangsdaten erhält oder besteht der Verdacht einer missbräuchlichen Nutzung durch eine ermächtigte oder nicht ermächtigte Person, so ist der Kunde verpflichtet, dies unverzüglich der thevea über die integrierte Chatfunktion anzuzeigen. In diesem Fall wird die thevea den Zugang sperren. Gleiches gilt bei Verlust der Zugangsdaten oder der Zugangskennung. Die thevea übernimmt keine Haftung für eine missbräuliche Nutzung von thevea.

e) Der Kunde verpflichtet sich, keine Inhalte an die thevea zu übermitteln, welche Dritte in ihren Rechten verletzen oder sonst gegen geltendes Recht verstoßen.

7.2 Sollte der Kunde ihm obliegende Pflichten erheblich verletzen, kann die thevea thevea auf Kosten des Kunden sperren. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die vereinbarten Gebühren zu zahlen. Weitergehende Ansprüche der thevea bleiben hiervon unberührt. Vom Kunden autorisierte Nutzer sind zu verpflichten, diese Bestimmungen ebenfalls einzuhalten.


8. thevea Sorglos-Starter

Der Vertrag über das Dienstleistung „thevea Sorglos-Starter“ kann wie folgt abgeschlossen werden.

Als Neukunde hat der Kunde im Online-Bestellvorgang die Möglichkeit die Dienstleistung „thevea Sorglos-Starter“ als Leistungskomponente zur Softwarenutzung hinzuzubuchen.

Hat der Kunde bereits einen kostenpflichtigen Vertrag mit thevea geschlossen, kann er die Dienstleistung „thevea Sorglos-Starter“ unter https://thevea.de/sorglos über das Onlineformular unter Angabe seiner thevea Kundennummer hinzubuchen.

Die Dienstleistung „thevea Sorglos-Starter “ umfasst folgende Leistungen:

  • 1x Onboarding-Videokonferenz zu den Grundfunktionen von thevea mit anschließender Fragerunde (Dauer: 60 Minuten)

Auswählbare Termine für die Onboarding-Videokonferenz werden unter https://thevea.de/sorglos/termine/ bekanntgegeben Der Kunde hat die Möglichkeit, sich dort für einen Termin anzumelden.


9. Zahlungsbedingungen und Verzug

9.1 Alle Beträge sind mit Rechnungsstellung sofort und ohne Abzug zur Zahlung an thevea fällig. Hierbei kann der Kunde eine monatliche oder jährliche Zahlungsweise wählen. Die Rechnung wird per E-Mail monatlich an den Kunden versandt und per SEPA-Lastschrift eingezogen. Die Berechnung der monatlichen Gebühr der gebuchten Benutzerzugänge beginnt mit Aktivierung des Benutzerzugangs bis zum 15. des jeweiligen Monats in diesem Monat, mit Aktivierung des Zugangs nach dem 15. des Monats im Folgemonat. 

Beim „thevea-Sorglos-Paket“ handelt es sich um eine einmalige Zahlung, die nach Abschluss des „thevea Sorglos-Pakets“ im Folgemonat in Rechnung gestellt wird und per SEPA-Lastschrift eingezogen wird.

9.2 Sämtliche Kosten des Zahlungsverkehrs sind vom Kunden zu tragen. Dies gilt auch für etwaige Rücklastschriftgebühren. 

9.3 Sämtliche Verbindungsentgelte zum Internet sind vom Kunden zu tragen.

9.4. Die thevea ist berechtigt, die Vergütung für die von ihr angebotenen Leistungen erstmalig nach Ablauf der Mindestlaufzeit des Vertrages zu erhöhen. Die Erhöhung ist an die thevea aufgrund der allgemeinen Preisentwicklung entstehende Kostensteigerung anzupassen. Sie wird einen Monat nach ihrer Mitteilung wirksam.

9.5 Die thevea ist bei Zahlungsverzug des Kunden berechtigt, ihre Leistungen auf Kosten des Kunden zu sperren. Thevea wird den Kunden auf diese Folge rechtzeitig mit einer angemessenen Frist zur Zahlung schriftlich hinweisen. Der Kunde bleibt jedoch weiterhin verpflichtet, die monatlichen Preise zu zahlen. Sobald der Kunde die fälligen Zahlungen beglichen hat, wird thevea die Leistungen unverzüglich wieder freischalten.

9.6 Kommt der Kunde mit der Bezahlung in Höhe eines Betrages, welcher den Nutzungspreis für zwei Monate erreicht, in Rückstand, kann die thevea das jeweilige Nutzungsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt unberührt. 

9.7 Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit sie auf demselben Rechtsgeschäft beruhen.


10. Vertragsdauer und Kündigung

10.1 Der Vertrag wurde entweder für 1 oder 12 Monate geschlossen. Er kann vom Kunden oder der thevea bei der monatlichen Vertragslaufzeit mit einer Frist von 14 Tagen und bei der jährlichen Vertragslaufzeit mit einer Frist von 1 Monat zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit in Textform gekündigt werden. Ansonsten verlängert sich der Vertrag jeweils monatlich bzw. bei einer Vertragslaufzeit von 12 Monaten jährlich. Eine Abwahl der kostenpflichtigen Benutzerzugänge ist zum jeweils 1. des jeweiligen Folgemonats möglich.

10.2 Während der ersten zwei Monate hat der Kunde das Recht, diesen Vertrag ohne Angaben von Gründen mit sofortiger Wirkung zu kündigen. In diesem Fall erstattet thevea dem Kunden die bisher geleisteten Gebühren zurück.

10.3 Zudem hat der Kunde während der Vertragslaufzeit die Möglichkeit, von dem Tarif thevea-Starter auf den Tarif thevea-Pro (Upgrade) zu wechseln. Mit einem Wechsel des Tarifs beginnt die Laufzeit des Vertrages neu zu laufen, wobei der Kunde zwischen einer monatlichen oder jährlichen Vertragslaufzeit erneut wählen kann. 

10.4 Das Recht einer Vertragspartei, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich und fristlos in Textform zu kündigen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn

- der Kunde oder thevea zahlungsunfähig ist oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist oder mangels Masse der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgewiesen worden ist;

-    der Kunde oder thevea gegen wesentliche vertragliche Pflichten verstößt, insbesondere sich der Kunde in Zahlungsverzug befindet (s. § 4 Abs. 4) oder thevea der vertraglichen Pflicht, die Server im vorstehend unter § 2 Abs. 2 definierten zeitlichen Umfang zugriffsbereit zu halten, nicht nachkommt.

10.5 Eine E-Mail genügt bei einer Kündigung der Textform.

10.6. Mit Beendigung des Vertrages werden die Kundendaten 6 Monate nach Kündigung gelöscht. Bis zur Löschung hat der Kunde gegen thevea einen Anspruch auf Herausgabe aller Daten, die auf thevea gespeichert wurden. Hierfür hat der Kunde die Anfrage auf Herausgabe an den Support per Mail unter support@thevea.de oder per Chat zu stellen. Die Herausgabe erfolgt durch Überspielung der Daten auf zwei standardisierte csv-Exporte und Übergabe dieser Datenträger an den Kunden. Der Export umfasst alle über thevea durchgeführten Abrechnungen sowie über alle über thevea angelegten Verordnungen.


11. Spezielle Regelungen bei Wahl des Bundles mit der opta data Finance GmbH oder der Severins GmbH

11.1. Bundle mit der opta data Finance GmbH (im Folgenden odFIN genannt)

Hat der Kunde mit odFIN ein Leistungspaket über Abrechnungsleistungen und Softwarenutzung („Rahmenvertrag Abrechnung Heilmittel Services-Bundles“) abgeschlossen, gelten in Bezug auf die Vereinbarung gemäß diesen AGB folgende abweichende Bedingungen: 

a) Für den Abschluss des Softwarenutzungsvertrags erhält der Kunde entsprechend seines gewählten Tarifs einen Gutschein-Code, den er bei der Onlineregistrierung einzugeben hat. Ist der Kunde bereits Bestandskunde der thevea, meldet odFIN an thevea den Abschluss des Rahmenvertrags Abrechnung Heilmittel Services-Bundles mit dem Kunden und thevea hinterlegt den Gutschein-Code automatisch in ihrem System. In beiden Fällen reduzieren sich für die Laufzeit des Rahmenvertrages Abrechnung Heilmittel-Services Bundle die monatlichen Kosten für die vom Kunden bei thevea gebuchten Leistungen um den Gutschein-Betrag. 

b) Kündigt der Kunde nur den Rahmenvertrag Abrechnung Heilmittel Services-Bundles mit odFIN, hat er thevea hierüber umgehend zu informieren. Zum mit odFIN vereinbarten Kündigungstermin, enden die Abrechnungsleistungen und die Softwarenutzung wird dem Kunden gemäß dieser Vereinbarung weiterhin zur Verfügung gestellt. Ab diesem Zeitpunkt gelten die vereinbarten Preise aus dieser Vereinbarung.

c) Kündigt der Kunde nur den Softwarenutzungsvertrag mit thevea, hat er odFIN hierüber umgehend zu informieren. Zum mit thevea vereinbarten Kündigungstermin, endet die Nutzung der Software und die Abrechnungsleistungen werden gemäß der Vereinbarung aus dem Rahmenvertrag Abrechnung Heilmittel Services-Bundle von odFIN weiterhin zur Verfügung gestellt. 

d) Bei einem Abschluss eines Softwarenutzungsvertrages mit einer Festlaufzeit von 12 Monaten gilt abweichend von Ziff. 10.1 dieser Vereinbarung für den Kunden bei Wahl des Bundles „Festpreis-Tarif“ eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende. Eine Erstattung von geleisteten Gebühren des Kunden im Rahmen des Festpreis-Tarif an odFIN erfolgt im Kündigungsfall nicht.

11.2. Bundle mit der Severins GmbH (im Folgenden Severins genannt)

Hat der Kunde mit Severins die Zusatzvereinbarung „Bundle“ zum Rahmenvereinbarung Abrechnung abgeschlossen, gelten in Bezug auf die Vereinbarung gemäß diesen AGB folgende abweichende Bedingungen:

a) Für den Abschluss des Softwarenutzungsvertrags Starter mit thevea erhält der Kunde einen Gutschein-Code, den er bei der Onlineregistrierung einzugeben hat. Abweichend von Ziff 9.1 hat der Kunde diese Vereinbarung mit einer Laufzeit von 12 Monaten abzuschließen. Ist der Kunde bereits Bestandskunde der thevea, meldet Severins an thevea den Abschluss dieser Zusatzvereinbarung mit dem Kunden und thevea hinterlegt, den Gutschein-Code automatisch in ihrem System. In beiden Fällen werden ihm seitens thevea dann für die Laufzeit der Zusatzvereinbarung keine Kosten für die Nutzung der Software in Rechnung gestellt. 

b) Kündigt der Kunde nur den Rahmenvertrag Abrechnung mit Severins, hat er thevea hierüber umgehend zu informieren. Zum mit Severins vereinbarten Kündigungstermin, enden die Abrechnungsleistungen und die Softwarenutzung wird dem Kunden gemäß dieser Vereinbarung weiterhin zur Verfügung gestellt. Ab diesem Zeitpunkt gelten die vereinbarten Preise aus dieser Vereinbarung.

c) Kündigt der Kunde nur den Softwarenutzungsvertrag Starter mit thevea, hat er Severins hierüber umgehend zu informieren. Zum mit thevea vereinbarten Kündigungstermin, endet die Nutzung der Software und die Abrechnungsleistungen werden gemäß der Vereinbarung aus dem Rahmenvertrag-Abrechnung von Severins weiterhin zur Verfügung gestellt. 

d) Die Kündigungsfrist richtet sich nach Ziff 9 dieser Vereinbarung. Das Recht zur Kündigung innerhalb der ersten 2 Monate nach Vertragsschluss gemäß Ziff 9.2 gilt nicht. 


12. Haftung

12.1 Die von dem Kunden auf der Serverinfrastruktur gespeicherten Daten sowie die sonstigen Daten des Kunden sind nach Urheberrechtsgesetz, Markengesetz oder über sonstige Schutzrechte geschützt („geschützte Inhalte“). Die thevea erwirbt keinerlei Eigentum an den von dem Kunden eingespielten Anwendungsdaten. Die thevea wird auf Wunsch des Kunden die eingespielten Anwendungsdaten auf einem Datenträger zur Verfügung stellen.

12.2 thevea haftet nicht für die Funktionsfähigkeit der Telefonleitungen zu den vertragsgegenständlichen Servern, bei Stromausfällen und bei Ausfällen der Server, basierend auf Ursachen, die nicht in ihrem Einflussbereich stehen.

12.3 Für Schäden aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der thevea oder bei einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfens der thevea sowie bei Nichterfüllung ggfs. übernommener Garantien haftet die thevea gemäß den gesetzlichen Regeln.

12.4 Dies gilt auch in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz) sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der thevea oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfens der thevea beruhen.

12.5 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (= Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, wobei der Begriff der wesentlichen Vertragspflichten abstrakt solche Pflichten bezeichnet, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die jeweils andere Partei regelmäßig vertrauen darf. 

12.6 Ausgeschlossen ist die Haftung für mittelbare Schäden. Für Ereignisse höherer Gewalt, die der thevea die vertragliche Leistung erheblich erschweren oder die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages zeitweilig behindern oder unmöglich machen, haftet die thevea nicht. 

12.7 Als höhere Gewalt gelten insbesondere Krieg, Naturkatastrophen, Epidemien, Verzögerung oder Ausfall der Belieferung durch Lieferanten, sofern dies durch ein Ereignis der höheren Gewalt verursacht wurde, behördliche oder gerichtliche Verfügungen, Angriffe und Attacken aus dem Internet sowie von Nutzern der Anwendung selber (z. B. Viren, Würmer, DoS-Attacken, trojanische Pferde), die thevea auch mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht hätte abwenden können.

12.8 Soweit eine der Vertragsparteien durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert wird, gilt dies nicht als Vertragsverstoß, und die im Vertrag oder aufgrund des Vertrages festgelegten Fristen werden entsprechend der Dauer des Hindernisses angemessen verlängert. Gleiches gilt, soweit die thevea auf die Vorleistung Dritter angewiesen ist, und sich dies verzögert. Schadensersatzansprüche der Vertragsparteien untereinander sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Bei Eintritt höherer Gewalt hat die betroffene Vertragspartei die andere Vertragspartei unverzüglich zu informieren.

12.9 Der Kunde ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und Schadensminderung zu treffen.


13. Datenschutz

13.1 Die thevea verpflichtet sich, die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes einzuhalten und personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der Kundenweisung zweckgebunden zu verarbeiten (Vertrag zur Auftragsverarbeitung-Software). Dieser ist ergänzender Bestandteil dieser Zusatzvereinbarung.

13.2 Der Kunde als datenerhebende Stelle verpflichtet sich die Informationspflichten nach Art. 13 EU-DSGVO umzusetzen und die Betroffenen (=natürliche Personen) über das Auftragsverhältnis zur thevea zu informieren. Dies kann über ein ausgehändigtes Informationsschreiben oder über einen Aushang in der Praxis erfolgen. Die thevea wird die Einhaltung der Informationspflichten, insbesondere im Gespräch mit den Betroffenen, prüfen.


14. AGB-Klausel

Die thevea ist zu Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt. Die thevea wird diese Änderungen nur aus triftigen Gründen, insbesondere aufgrund neuer technischer Entwicklungen, Änderungen der Rechtsprechung oder sonstiger gleichwertigen Gründen unter Berücksichtigung des vertraglichen Gleichgewichts durchführen. Die geänderten AGB werden dem Kunden schriftlich oder elektronisch per Mail zur Verfügung gestellt. Sie werden im Falle schriftlicher oder elektronischer Zusendung wirksam, wenn der thevea nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich oder elektronisch per Mail an support@thevea.de ein Widerspruch des Kunden eingeht.

Die Einbeziehung von Kunden-AGB in das Vertragsverhältnis zur thevea wird ausgeschlossen.


15. Schlussbestimmungen

15.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Leistungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand ist für beide Vertragspartner Essen.

15.2 Mündliche Nebenabreden zu der Zusatzvereinbarung sind nicht getroffen; Änderungen und Ergänzungen zu dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

15.3 Die Abtretung von Rechten aus diesem Vertrag an einen Dritten erfordert die vorherige schriftliche Einwilligung der jeweiligen anderen Vertragspartei.

15.4 Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Zusatzvereinbarung unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Vertragslücke herausstellen, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Zusatzvereinbarung gilt zwischen den Vertragspartnern eine Regelung als vereinbart, die der unwirksamen Zusatzvereinbarung wirtschaftlich gleich ist. Im Falle einer Vertragslücke vereinbaren die Vertragspartner eine Regelung, die dem Sinn und Zweck des Vertrages entspricht und die Lücke schließt. Es ist der ausdrückliche Wille der Parteien, dass diese Regelung keine bloße Beweislastumkehr zur Folge hat, sondern § 139 BGB insgesamt abbedungen ist.

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