Abrechnung-Heilmittelverordnung


thevea Heilmittel-Redaktion
07.12.2021

Bei der Abrechnung der fertigen Verordnungen gilt es vieles zu beachten, damit es zu keinen Absetzungen seitens der gesetzlichen Krankenkassen kommt. Seit dem 01.01.2021 gilt der Vertrag des GKV Spitzenverbandes, der die bisherigen Kassenverträge ablöst.

Zur Abrechnung notwendig sind die richtig einzutragenden Positionsnummern zu den Leistungen:

  • X3010 Erstdiagnostik
  • X3011 Bedarfsdiagnostik
  • X3102 Einzel-Therapie 30 Minuten
  • X3103 Einzel-Therapie 45 Minuten
  • X3104 Einzel-Therapie 60 Minuten
  • X3220 Gruppen-Therapie 2 Patienten 45 Minuten
  • X3223 Gruppen-Therapie 2 Patienten 90 Minuten
  • X3222 Gruppen-Therapie 3-5 Patienten 45 Minuten
  • X3224 Gruppen-Therapie 3-5 Patienten 90 Minuten
  • X9901 Hausbesuch (Einsatzpauschale inkl. Wegegeld)
  • X3302 Bericht des LE an den Arzt
  • X3303 Bericht auf besondere Aufforderung

Diagnostik und Therapie dürfen nicht am selben Tag durchgeführt werden.  

Fehlerquellen in der Abrechnung lauern viele. So sind folgende Punkte zu beachten:

  • Die Verordnung muss auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft werden (ganz einfach mit dem eVO Check)
  • Der Behandlungsbeginn muss nach 28 Tagen erfolgen (bei dringlichem Behandlungsbeginn nach 14 Tagen)
  • Eine Unterbrechung über 14 Tage muss begründet sein
  • Ein Behandlungsabbruch muss auf der Rückseite dokumentiert werden
  • Bei der Empfangsbestätigung ist eine abweichende Person mit Hinweis anzugeben, sollte die versicherte Person nicht selbst unterschreiben
  • Es dürfen keine Korrekturmittel verwendet werden
  • Änderungen sind nur in Rücksprache mit dem Arzt zulässig

Um Ihre Abrechnung in Zukunft einfach und fehlerfrei zu gestalten, unterstützt Sie thevea Starter.

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