Rahmenvertrag Logopädie: Rezept-Gültigkeit, Diagnostik und Co.


Meike Wiesweg (Logopädin)
17.02.2025

Rahmenvertrag Logopädie: Rezept-Gültigkeit, Diagnostik und Co.


Meike Wiesweg (Logopädin)
17.02.2025 | 💬 17 Kommentare

Der Rahmenvertrag wurde am 01.08.2021 zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen Berlin und den vier großen Verbänden der Logopädie umgesetzt.

Er setzt die Regeln fest für die Versorgung mit Leistungen der Logopädie und deren Vergütung.

Antworten auf häufige Fragen

Behandlungsbeginn der Verordnung: Wann muss ich mit der Verordnung beginnen?

  • 28 Kalendertage nach Ausstellung *
  • 14 KT bei dringlichen Behandlungsbedarf
  • 7 KT bei VO im Rahmen des Entlassmanagements

Wie lange ist die VO nach dem Ausstellungsdatum gültig?

  • VO mit bis zu 10 Behandlungseinheiten = max. 7 Monate nach Ausstellungsdatum
  • VO mit mehr als 10 Einheiten sowie langfristiger Heilmittelbedarf oder besonderer Verordnungsbedarf = max. 9 Monate nach Ausstellungsdatum

Wie lange darf eine Verordnung unterbrochen werden? Was passiert bei Überschreitung?

Eine Unterbrechung ohne Begründung darf 14 Tage sein. Darüber hinaus ist sie mit einem Kürzel zu begründen:

  • T= therapeutisch indiziert
  • K= Krankheit (LE/ Versicherter)
  • F= Urlaub/ Ferien (LE/ Versicherter

Bei Fehlen der Angabe, also unbegründeter Unterbrechung die länger als 14 Tage ist, verliert die VO ihre Gültigkeit. 

Wie werden Doppelbehandlungen dokumentiert?

Bei Doppelbehandlungen sind beide Behandlungseinheiten einzeln zu dokumentieren und zu bestätigen. Für eine Doppelbehandlung sind dementsprechend 2 Zeilen auszufüllen.

Wie wird die Erstbehandlung dokumentiert?

Die Diagnostikleistung wird mit „Erstdiagnostik“ oder „Bedarfsdiagnostik“ dokumentiert.

Dürfen Angaben zur Taxierung auf die Verordnung geschrieben werden?

Nein.

Kann die Erstdiagnostik durchgeführt und abgerechnet werden, wenn die/der Versicherte die Praxis wechselt?

Ja.

Bei einem Wechsel des Therapeuten innerhalb der Praxis ist dies jedoch nicht möglich. 

Wie werden Leistungen auf der Rückseite dokumentiert?

  • Behandlungs-Datum
  • Regelbehandlungs-zeit in der Spalte „Maßnahmen“
  • Kürzel/Initialen des Leistungserbringers
  • Unterschrift des Versicherten/ Vertreterin  (mit Hinweis, von welcher Person in welcher Funktion)
  • Unterschrift ab dem vollendeten 7. Lj möglich
  • Die Dokumentation eines Hausbesuches ist aktuell nicht vertraglich vereinbart
  • Reichen die Zeilen des Verordnungsmuster nicht aus, kann ein Beiblatt hinzugefügt werden. 

Wie oft kann eine Abrechnung erstellt werden?

Je zugelassenem Leistungserbringer einmal monatlich als Sammelrechnung.

Verordnungsberichte 

Für den Verordnungsbericht ist der Anhang A zu Anlage 1 zu verwenden. Es ist möglich den Praxisbriefkopf zu verwenden, ansonsten kann der Bericht nur vergütet (Pos. Nr. X3302) werden, wenn die Vorlage unverändert genutzt wird.

Auch die unterste Zeile muss erkennbar bleiben.

Bei der Abrechnung des Berichtes auf besondere Anforderung ist zu beachten, dass Anhang B zu Anlage 1 in der Abrechnung mit einzureichen ist. 

Da der Bericht dem Datenschutz unterliegt, wird dieser nicht an die Abrechnungszentren der Krankenkasse übermittelt.

Sollten beide Berichte taggleich angefordert werden, darf ausschließlich der „Bericht auf besondere Anforderung“ angefertigt und abgerechnet werden.


Gültigkeit von Verordnungen

Eine Verordnung mit bis zu 10 verordneten Behandlungseinheiten verliert 7 Monate nach dem Ausstellungsdatum ihre Gültigkeit. 

Verordnungen mit mehr als 10 Einheiten und/oder mit einer Diagnose des langfristigen Heilmittelbedarfs (LHB) oder besonderen Verordnungsbedarfs (BVB) verlieren 9 Monate nach Ausstellungsdatum ihre Gültigkeit.

💡Alle bis dahin nicht geleisteten Therapien können nicht mehr abgerechnet werden.

Auch Verordnungen, die nicht innerhalb der ausgewählten Frist angefangen werden, verlieren ihre Gültigkeit. 

Falsch ausgestellte Verordnungen können entweder arztseitig oder vom Leistungserbringer selbst korrigiert werden und sind nicht zwingend ungültig.

Fehlerhafte Verordnungen: Wer was korrigieren darf

Die Verordnung kann trotzdem angefangen werden, solange diese Angaben enthalten sind: 

  • Alle Angaben im Personalfeld
  • Diagnosegruppe 
  • Stempel oder Unterschrift der Ärztin oder des Arztes 

Sollten diese Angaben fehlen, muss die Korrektur vor Einreichung der Verordnung zu Abrechnung erfolgen. 

Nachträgliche Korrekturen anderer fehlerhafte Angaben sind gemäß Ziffer 3 Absatz 2 möglich.

Danach können fehlerhafte oder unvollständige Verordnungen in Kopie von der Krankenkasse einmalig zurückgesendet werden.

Der Leistungserbringer hat dann die Chance, Korrekturen innerhalb einer Frist von 3 Monaten vorzunehmen. 

Für diese wird eine Bearbeitungsgebühr von 40€ erhoben. Sollte die Frist verpasst werden, bleibt die Absetzung bestehen und die Verordnung kann kein weiteres Mal zur Abrechnung eingereicht werden.

Wenn die Angaben nicht richtig im dafür vorgesehenen Feld platziert sind, ist die Verordnung trotzdem gültig. 

Korrekturen können per Fax zwischen Leistungserbringern und Arztpraxis erfolgen und müssen natürlich gut lesbar sein und der Abrechnung beigefügt werden.

Korrekturen nur durch den Arzt

⛔ Achtung, all diese Angaben dürfen ausschließlich arztseitig mit erneuter Arztunterschrift und Datumsangabe geändert werden

Pflichtangaben

  • Angaben zum/zur Versicherten
  • Angaben zum Kostenträger
  • Arztnummer
  • Ausstellungsdatum 
  • Angaben zum Heilmittel, wenn diese unvollständig, fehlerhaft ist oder nicht zur Diagnosegruppe passt
  • Angabe der Diagnosegruppe
  • Angabe der behandlungsrelevanten Diagnose (Angabe kann als ICD- 10 Code, Klartext oder Freitext erfolgen)
  • Vertragsarztstempel und Arztunterschrift
  • Behandlungseinheiten: Fehlen oder Änderung der Aufteilung auf verschiedene Heilmittel nur arztseitig korrigierbar 

Optionale Angaben

Dringlicher Behandlungsbedarf: Eine nachträgliche Korrektur des dringlichen Behandlungsbedarfs ist nur innerhalb der 14- tage Frist möglich.  

Konditionale Pflichtangaben
Hausbesuch: Darf nur abgerechnet werden, wenn das Feld ausgewählt ist oder eine Änderung arztseitig gewährt wurde. Änderung des Feldes Hausbesuch auf „Ja“ ur arztseitig möglich. Fehlt die Angabe „Nein“ ist die Gültigkeit nicht berührt und muss nicht ergänzt werden

Korrekturen im Einvernehmen

⚠ Ergänzungen sind hier durch die Leistungserbringer:innen im Einvernehmen mit der Ärztin oder dem Arzt möglich.

  • Änderungen bedürfen Unterschrift, dem Kürzel „LE“ und Datumsangabe 
  • Ursprüngliche ärztliche Angaben müssen sichtbar bleiben

Pflichtangaben 

  • Bestätigungsfeld: Behandlungsdatum, Regelbehandlungszeit, Initialen des Leistungserbringers, Unterschrift der/des Versicherten 
  • Rechnungsdaten

Optionale Angaben

Therapiebericht: Falls nicht gewünscht, muss das Feld nicht angekreuzt werden. Bei nachträglicher Anforderung kann der LE ein Kreuz im Einvernehmen nachtragen – jedoch ohne erneute Unterschrift


Konditionale Pflichtangaben
Behandlungsabbruch: muss dokumentiert werden mit dem Datum des Abbruchs. Im Feld „Begründung“ ist der Grund des Abbruchs anzugeben

Keine Korrektur erforderlich

Pflichtangaben

  • Therapieminuten: Wenn keine Therapieminuten vorhanden sind, gelten 30 Minuten als verordnet 
  • Angabe der Behandlungseinheiten: Sollte die Verordnungshöchstmenge laut HeilM-RL auf der Verordnung überschritten worden sein, ist die Ärztin oder der Arzt darüber zu informieren, eine Änderung ist jedoch nicht notwendig.

    Erbracht und abgerechnet werden kann vom Leistungserbringer nur die laut HeilM- RL zulässige Höchstmenge. Bei Verordnungen mit einem langfristigen Behandlungsbedarf müssen die Behandlungseinheiten rechnerisch unter Berücksichtigung der Frequenz innerhalb von 12 Wochen geleistet werden können.

Optionale Angaben

  • Zuzahlungsfrei/Zuzahlungspflicht: Sollte ein Befreiungsausweis vorliegen aber das entsprechende Feld nicht angekreuzt sein, bedarf es keiner Korrektur. Bei Fehlen eines Kreuzes gilt die/der Versicherte bis zur Vorlage eines Befreiungsausweises als gebührenpflichtig 

  • Auswahl des Heilmittelbereiches: Keine Korrektur erforderlich, aber Information an den Arzt/die Ärztin

Konditionale Pflichtangaben
Unfallfolgen/BVG

Wer hier für dich schreibt

Meike Wiesweg (Logopädin)

Als Logopädin hat Meike Wiesweg viele Patient:innen mit vollem Einsatz bei ihrer Entwicklung begleitet. Parallel hat sie umfangreiche Expertise im digitalen Therapie- und Praxismanagement aufgebaut, die sie regelmäßig an Heilmittelpraxen weitergibt.
💬 praxis-wissen@thevea.de


Mehr Praxis-Wissen für Logopädie

Kommentar oder Frage

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  1. Liebe Thevea-ExpertInnen,

    ich arbeite momentan für eine Logopädie-Praxis, werde mich aber ab August mit eigener Praxis selbständig machen. Einige der PatientInnen, die ich jetzt behandle, werden mit zu mir in meine Praxis wechseln. Allerdings sind die Rezepte teilweise noch nicht voll, d.h., der Wechsel findet im laufenden Rezept statt.

    Wie machen wir das am einfachsten und was müssen wir beachten? Sollen wir wechseln oder das Rezept abbrechen? Und wenn wir abbrechen: Wie ist da das Prozedere?

    Da der Wechsel über die Sommerferien stattfindet, liegen da mindestens 4 Wochen therapiefreie Zeit dazwischen. Geht das?

    Für eine Antwort bin ich Ihnen sehr dankbar,
    herzlichst,
    Imke

    1. Hi Imke,
      erst einmal herzlichen Glückwunsch zur Selbstständigkeit vom ganzen Team! 🙂

      Zuerst deine Frage zur therapiefreien Zeit von bis zu vier Wochen: Grundsätzlich können Patient:innen Therapiepausen einlegen.
      Wichtig ist aber natürlich, dass ihr Therapieziel und ihre Gesundheit dadurch nicht gefährdet werden.

      Wie du Patient:innen übernehmen kannst:

      Möglichkeit 1: Übernahme einer Heilmittelverordnung – So geht’s

      Die vorherige Praxis muss …

    2. die Krankenkasse über den Praxiswechsel informieren und das Datum des Kontakts auf der VO-Rückseite notieren.
    3. eine Kopie von der gesamten Verordnung für die Folgepraxis erstellen, auf der die Abrechnungsdaten bislang nicht eingetragen sind. Auch das Feld „Abbruch“ bleibt frei (weil es ja keiner ist).
    4. die Praxis rechnet mittels des Originales ab.

      Deine Praxis muss …

    5. die Verordnungskopie (wie gewohnt) prüfen und übrige Behandlungsmenge anhand der bereits eingetragenen Behandlungsbestätigung ermitteln.
    6. die Krankenkasse/Abrechnungsstelle vor Therapiestart über die VO-Übernahme informieren. Dabei werden meist die zuvor gemachten Angaben des vorherigen Leistungserbringers mit den Angaben auf deiner Verordnungskopie verglichen.
    7. den Kontakt mit der Kasse auf der VO dokumentieren.
    8. du arbeitest und rechnest mit der Kopie der Verordnung ab.

      Möglichkeit 2: Abbruch und Neustart – So geht`s

    9. Vorpraxis dokumentiert Behandlungsabbruch, informiert Arzt darüber (müssen sie eh) und rechnet ab.
    10. Patient:in holt sich eine neue Verordnung.
    11. du startest die Behandlung ganz normal wie bei einem neuen Patienten.

      Beide Möglichkeiten haben Vor- und Nachteile. Bei 1 habt ihr als Praxen mehr Aufwand (und die vorherige Praxis muss kooperieren), bei zwei müssen Patient:innen einmal mehr zum Arzt.

      Viel Erfolg und viele Grüße
      Laura von thevea

  2. Hallo liebe Kollegen und Kolleginnen,

    uns wurde jetzt von drei Familien (alle beim gleichen Kinderarzt) berichtet, dass der Kinderarzt das Kind jedes Mal sehen möchte, bevor er eine neue Verordnung ausstellt. Damit würde sich die Praxis "an Regeln halten, die ab dem 01.04. gelten". Ich kann hierzu jedoch nichts offizielles finden. Andere Kinderarztpraxen machen es nicht so. Es könnte damit für uns zu Verzögerungen kommen, die nicht sein müssten, weil man auf einen Kinderarzttermin teilweise lange warten muss… Was kann man da tun? Bzw. gibt es hierzu rechtliche Grundlagen?

    Vielen Dank im Voraus
    Hanna

    1. Hi Hanna,
      ich kann verstehen, dass ihr euch mit diesen Neuigkeiten Gedanken um die reibungslose Versorgung eurer jungen Patient:innen macht.

      Tatsächlich liegt die Entscheidung schon immer bei den Ärztinnen und Ärzten, unter welchen Umständen sie Heilmittelverordnungen ausstellen.
      Sie dürfen also auch ohne gesetzliche Vorgabe entscheiden, dass sie ihre Patient:innen vor der Neuausstellung auf jeden Fall sehen möchten.
      Die meisten Arztpraxen entscheiden das aber je nach Patient:in und Diagnose. Es macht ja auch großen Sinn, dass Ärzte die Heilmitteltherapie begleiten.

      Ob sich an dieser freien Entscheidung ab 01.04. was für Arztpraxen ändert, weiß ich leider auch nicht.
      Nach kurzer Recherche konnte ich dazu keine Meldung finden. Ich bin aber auch kein Profi für die arztseitigen Regeln.

      Hätte ich diesen Fall in meiner Podologiepraxis gehabt, würde ich direkt die Arztpraxis dazu kontaktieren.
      Je nachdem wie der bisherige Kontakt gelaufen war, per Telefon, Brief oder persönlich. Selbst Mail geht hierbei, weil es in dem Schreiben ja nicht um Patient:innen geht.

      Dabei würde ich meine Bedenken bezüglich der neuen Regel fachlich begründen und die Notwendigkeit einer lückenlosen Versorgung in den Vordergrund stellen.
      Zudem würde ich anbieten, die Therapieberichte um notwendige/gewünschte Informationen zu ergänzen, mit denen die Praxis sicher sein kann, dass die Folgeverordnung wirklich angeraten und sinnvoll ist.

      Ich hoffe, die Arztpraxis ist kollegial eingestellt, nimmt deine Bedenken erst und hat Interesse an einer guten Lösung.

      Viele Grüße
      Laura von thevea

  3. Guten Abend,

    In unserer Praxis wurde nach einer Verordnung innerhalb der Praxis die Therapeutin gewechselt. Die erste Verordnung ist mit Ausstelldatum Juli 24. Die Therapie wurde bis November 24 durchgeführt. Dann war eine Therapiepause. Im Januar kam die neue Verordnung, die nun von unserer anderen Mitarbeiterin begonnen wurde. Es liegen also 6 Monate zwischen den Ausstelldaten der beiden Verordnungen. Ist es somit eine Erstverordnung und es kann eine Erstdiagnostik durchgeführt und abgerechnet werden? Eine Diagnostik ist nämlich notwendig.

    Vielen Dank für die Antwort

    1. Hallo Ramona,

      kompakte Antwort: eine erneute Erstdiagnostik (60 Min.) könnt ihr bei dieser Verordnung nicht durchführen.
      Die Therapeutin kann aber die 30-minütige Bedarfsdiagnostik einsetzen, um den Gesundheitszustand der Patientin/des Patienten selbst zu beurteilen.

      Details gemäß GKV-Versorgungsvertrag Logopädie (Leistungsbeschreibung):

      – Die Erstdiagnostik erfolgt vor der ersten Therapie der ersten Verordnung eines neuen Verordnungsfalles.
      💡Ein neuer VO-Fall beginnt 6 Monate nach Abschluss der vorherigen Verordnung – In deinem Fall müssten erst 3–4 Monate seit der letzten Behandlung vergangen sein.

      – Wechselt die Patientin/der Patient innerhalb eines Verordnungsfalles den zugelassenen Leistungserbringer, kann dieser ebenfalls eine Erstdiagnostik durchführen.
      💡In deinem Fall liegt kein Wechsel vor – mit dem zugelassenen Leistungserbringer ist hier die Praxis gemeint, nicht die einzelnen Therapeut:innen.

      – Je Kalenderjahr können insgesamt bis zu zwei Einheiten Diagnostik erbracht werden. Entweder 1x Erstdiagnostik + 1x Bedarfsdiagnostik oder 2x Bedarfsdiagnostik.
      💡Deine beschriebene Verordnung beginnt zwar in einem neuen Kalenderjahr, erfüllt aber nicht auch die Voraussetzungen des neuen Verordnungsfalles.

      ➡Darum kannst du für die aktuelle VO „nur“ eine Bedarfsdiagnostik (30 min.) einsetzen.

      Viele Grüße
      Laura von thevea

  4. Guten Morgen,

    Ich habe ein Logopädie Rezept abrechnet und am ersten Termin: Erstbefundung 60 min. als Maßnahme eingetragen, daraufhin erhielt ich eine Absetzung mit der Begründung: abgegebene Leistung in dem Bestätigungsfeld wurde nicht im verständlichen WOrtlaut benannt.

    Wie muss die Bezeichnung denn heißen bei der Erstbefundung von Logopädie Rezepten?

    Über eine Rückmeldung wäre ich dankbar.

    1. Hi Lara,
      in Anlage 3a des GKV-Versorgungsvertrages Logopädie wurde dazu Folgendes unter Punkt o) festgelegt:

      Die Diagnostikleistungen sind mit den Begriffen „Erstdiagnostik“ oder „Bedarfsdiagnostik“ zu dokumentieren und von der oder von dem Versicherten zu bestätigen.

      Die Absetzung scheint also berechtigt.
      Du solltest die Verordnung aber nachträglich korrigieren und erneut abrechnen können, das ist gemäß dem Vertrag für die Behandlungsbestätigung möglich und geht so:

      1. Streiche die falsche Angabe „Erstbefundung 60“ sauber durch.
      2. Schreibe die korrekte Bezeichnung „Erstdiagnostik“ daneben/darüber/darunter.
      3. Bestätige die Änderung mit Datum und deiner Unterschrift.
      4. Lass Patient:innen die Änderung ebenfalls unterschreiben – das verlangt den Vertrag:

      Korrekturen oder Ergänzungen von Behandlungsdatum oder Regelbehandlungszeit sind durch erneute Unterschrift der oder des Versicherten mit Angabe des Datums
      je Behandlungstermin zu bestätigen.

      Viel Erfolg beim Retten deiner Verügtung und viele Grüße
      Meike von thevea

  5. Guten Morgen,
    10er Verordnung mit angekreuztem Hausbesuch,
    3 Therapien mit HB gemacht, danach Weiterbehandlung in Praxis, also ohne HB.
    Wie ist zu verfahren?
    Muss die VO ärztlicherseits im Nachgang verändert werden?
    Sind bei diesem "downgrade" Absetzungen zu befürchten?

    1. Hallo M. Jungbluth,
      ein Wechsel von Hausbesuch zur Behandlung in der Praxis ist unproblematisch.

      Ein verordneter Hausbesuch verpflichtet nicht zur tatsächlichen Durchführung. Wenn Patient:innen gesundheitlich in der Lage sind, dürfen sie dennoch zur Behandlung in die Praxis kommen.

      Es kann auch von Termin zu Termin innerhalb einer Verordnung gewechselt werden. Die Verordnung muss dafür nicht angepasst werden. Für Behandlungen in der Praxis wird keine Hausbesuch-Pauschale abgerechnet.

      Alle Regeln zum Hausbesuch in der Logopädie findest du hier.

      Viele Grüße
      Laura von thevea

  6. Hallo, nach meiner Kenntnis verliert eine Verordnung mit 20 Therapieeinheiten auch erst nach 9 Monaten die Gültigkeit oder bin ich da falsch informiert?

    1. Hallo Simone,
      da bist du vollkommen richtig informiert!

      Das war in unserem Text nicht ganz eindeutig formuliert und wurde soeben angepasst.
      Ganz lieben Dank für dein aufmerksames Hinschauen und den Hinweis.

      Viele Grüße
      Laura aus dem thevea-Team

  7. Sehr geehrte Frau Wiesweg,
    wie oft kann eine Heilmittelverordnung für Logopädie pro Patient in Folge ausgestellt werden. Gibt es zeitliche Abstände die beachtet werden müssen? Wir haben dazu weder von der KZVB noch von der Krankenkasse (hier: AOK) eine Information dazu erhalten können. Wir werden nur von Einem zum Anderen verwiesen.
    Wir sind eine kieferorthopädische Praxis, die öfters Logopädie zur Unterstützung der Behandlung verschreibt.
    Vielen Dank und freundliche Grüße
    Regina Berger
    Kieferorthopädische Praxis Dr. Monika Schüller

    1. Hallo Frau Berger,
      toll, dass sie Logopädie als wertvolle Unterstützung zur Kieferorthopädie verordnen.

      Bitte beachten Sie bei meiner folgenden Antwort, dass wir als thevea-Team auf die Durchführung von Heilmittelverordnungen spezialisiert und uns deshalb ggf. nicht alle Regeln für ausstellende Ärzt:innen bekannt sind.

      Diese Informationen kann ich Ihnen aber mit Sicherheit weitergeben:
      Im Heilmittelkatalog Zahnärzte (ab S. 30) wird für alle logopädischen Diagnosegruppen (SPZ ; SCZ und OFZ) lediglich eine „orientierende Behandlungsmenge“ von bis zu 30 Einheiten je Verordnungsfall festgehalten.

      Da auf jeder logopädischen Verordnung maximal 10 Einheiten ausgestellt werden dürfen, liegen Sie mit drei aufeinanderfolgenden Verordnungen also innerhalb dieser empfohlenen Menge.

      Die „orientierende Behandlungsmenge“ dürfen Sie bei medizinischer Notwendigkeit aber auch überschreiten und weitere Verordnung ausstellen.
      Dafür muss keine Pause zwischen den VOs eingehalten werden.

      Dazu wird in § 6 der Heilmittelrichtlinie Zahnärzte (S. 7) Folgendes festgelegt:

      (2) 1 Die orientierende Behandlungsmenge definiert die Summe der Behandlungseinheiten, mit der das angestrebte Therapieziel in der Regel erreicht werden kann. 2 Die orientierende Behandlungsmenge ergibt sich indikationsbezogen aus dem Heilmittelkatalog ZÄ.

      (3) 1 Konnte das angestrebte Therapieziel mit der orientierenden Behandlungsmenge nicht erreicht werden, sind weitere darüber hinausgehende Verordnungen möglich, die demselben Verordnungsfall zuzuordnen sind. 2 In diesem Fall sind die individuellen medizinischen Gründe in die Patientendokumentation der Zahnärztin oder des Zahnarztes zu übernehmen.

      Ich hoffe, ich kann Ihnen damit schon weiterhelfen.

      Viele Grüße
      Meike von thevea

    1. Hi Carla,
      Ja, das geht.
      Grundsätzlich können Heilmittelverordnungen über den Jahreswechsel hinaus durchgeführt werden.

      Für die Gültigkeit von Logopädie-Verordnungen gilt:
      VO mit bis zu 10 Einheiten sind max. 7 Monate nach Ausstellungsdatum gültig.
      VO mit mehr als 10 Einheiten sind max. 9 Monate nach Ausstellungsdatum gültig.

      Je nachdem wie viele Einheiten und wann genau die beschriebene VO ausgestellt wurde, sollte sie also bis April/Mai oder Juli/August 2025 gültig sein.

      Viele Grüße
      Meike von thevea

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