Der Rahmenvertrag wurde am 01.08.2021 zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen Berlin und den vier großen Verbänden der Logopädie umgesetzt.
Er setzt die Regeln fest für die Versorgung mit Leistungen der Logopädie und deren Vergütung.
Antworten auf häufige Fragen
- 28 Kalendertage nach Ausstellung *
- 14 KT bei dringlichen Behandlungsbedarf
- 7 KT bei VO im Rahmen des Entlassmanagements
- VO mit bis zu 10 oder 20TE = 7 Monate
- VO mit LHB oder bVB =9 Monate
Eine Unterbrechung ohne Begründung darf 14 Tage sein. Darüber hinaus ist sie mit einem Kürzel zu begründen:
- T= therapeutisch indiziert
- K= Krankheit (LE/ Versicherter)
- F= Urlaub/ Ferien (LE/ Versicherter
Bei Fehlen der Angabe, also unbegründeter Unterbrechung die länger als 14 Tage ist, verliert die VO ihre Gültigkeit.
Bei Doppelbehandlungen sind beide Behandlungseinheiten einzeln zu dokumentieren und zu bestätigen. Für eine Doppelbehandlung sind dementsprechend 2 Zeilen auszufüllen.
Die Diagnostikleistung wird mit „Erstdiagnostik“ oder „Bedarfsdiagnostik“ dokumentiert.
Nein.
Ja.
Bei einem Wechsel des Therapeuten innerhalb der Praxis ist dies jedoch nicht möglich.
- Behandlungs-Datum
- Regelbehandlungs-zeit in der Spalte „Maßnahmen“
- Kürzel/Initialen des Leistungserbringers
- Unterschrift des Versicherten/ Vertreterin (mit Hinweis, von welcher Person in welcher Funktion)
- Unterschrift ab dem vollendeten 7. Lj möglich
- Die Dokumentation eines Hausbesuches ist aktuell nicht vertraglich vereinbart
- Reichen die Zeilen des Verordnungsmuster nicht aus, kann ein Beiblatt hinzugefügt werden.
Je zugelassenem Leistungserbringer einmal monatlich als Sammelrechnung.
Verordnungsberichte
Für den Verordnungsbericht ist der Anhang A zu Anlage 1 zu verwenden. Es ist möglich den Praxisbriefkopf zu verwenden, ansonsten kann der Bericht nur vergütet (Pos. Nr. X3302) werden, wenn die Vorlage unverändert genutzt wird.
Auch die unterste Zeile muss erkennbar bleiben.
Bei der Abrechnung des Berichtes auf besondere Anforderung ist zu beachten, dass Anhang B zu Anlage 1 in der Abrechnung mit einzureichen ist.
Da der Bericht dem Datenschutz unterliegt, wird dieser nicht an die Abrechnungszentren der Krankenkasse übermittelt.
Sollten beide Berichte taggleich angefordert werden, darf ausschließlich der „Bericht auf besondere Anforderung“ angefertigt und abgerechnet werden.
Gültigkeit von Verordnungen
Eine VO mit 10 bis 20 Therapieeinheiten verliert nach 7 Monaten ihre Gültigkeit. Alle bis dahin nicht geleisteten Therapien können nicht mehr abgerechnet werden.
Bei Verordnungen mit einem langfristigen Heilmittelbedarf oder besonderen Verordnungsbedarf sind bis zu 9 Monate zulässig.
Auch Verordnungen, die nicht innerhalb der ausgewählten Frist angefangen werden, verlieren ihre Gültigkeit
Falsch ausgestellte Verordnungen können entweder arztseitig oder vom Leistungserbringer selbst korrigiert werden und sind nicht zwingend ungültig.
Fehlerhafte Verordnungen: Wer was korrigieren darf
Die Verordnung kann trotzdem angefangen werden, solange diese Angaben enthalten sind:
- Alle Angaben im Personalfeld
- Diagnosegruppe
- Stempel oder Unterschrift der Ärztin oder des Arztes
Sollten diese Angaben fehlen, muss die Korrektur vor Einreichung der Verordnung zu Abrechnung erfolgen.
Nachträgliche Korrekturen anderer fehlerhafte Angaben sind gemäß Ziffer 3 Absatz 2 möglich.
Danach können fehlerhafte oder unvollständige Verordnungen in Kopie von der Krankenkasse einmalig zurückgesendet werden.
Der Leistungserbringer hat dann die Chance, Korrekturen innerhalb einer Frist von 3 Monaten vorzunehmen.
Für diese wird eine Bearbeitungsgebühr von 40€ erhoben. Sollte die Frist verpasst werden, bleibt die Absetzung bestehen und die Verordnung kann kein weiteres Mal zur Abrechnung eingereicht werden.
Wenn die Angaben nicht richtig im dafür vorgesehenen Feld platziert sind, ist die Verordnung trotzdem gültig.
Korrekturen können per Fax zwischen Leistungserbringern und Arztpraxis erfolgen und müssen natürlich gut lesbar sein und der Abrechnung beigefügt werden.
Korrekturen nur durch den Arzt
Achtung, all diese Angaben dürfen ausschließlich arztseitig mit erneuter Arztunterschrift und Datumsangabe geändert werden
Pflichtangaben
- Angaben zum/zur Versicherten
- Angaben zum Kostenträger
- Arztnummer
- Ausstellungsdatum
- Angaben zum Heilmittel, wenn diese unvollständig, fehlerhaft ist oder nicht zur Diagnosegruppe passt
- Angabe der Diagnosegruppe
- Angabe der behandlungsrelevanten Diagnose (Angabe kann als ICD- 10 Code, Klartext oder Freitext erfolgen)
- Vertragsarztstempel und Arztunterschrift
- Behandlungseinheiten: Fehlen oder Änderung der Aufteilung auf verschiedene Heilmittel nur arztseitig korrigierbar
Optionale Angaben
Dringlicher Behandlungsbedarf: Eine nachträgliche Korrektur des dringlichen Behandlungsbedarfs ist nur innerhalb der 14- tage Frist möglich.
Konditionale Pflichtangaben
Hausbesuch: Darf nur abgerechnet werden, wenn das Feld ausgewählt ist oder eine Änderung arztseitig gewährt wurde. Änderung des Feldes Hausbesuch auf „Ja“ ur arztseitig möglich. Fehlt die Angabe „Nein“ ist die Gültigkeit nicht berührt und muss nicht ergänzt werden
Korrekturen im Einvernehmen
Ergänzungen sind hier durch die Leistungserbringer:innen im Einvernehmen mit der Ärztin oder dem Arzt möglich.
- Änderungen bedürfen Unterschrift, dem Kürzel „LE“ und Datumsangabe
- Ursprüngliche ärztliche Angaben müssen sichtbar bleiben
Pflichtangaben
- Bestätigungsfeld: Behandlungsdatum, Regelbehandlungszeit, Initialen des Leistungserbringers, Unterschrift der/des Versicherten
- Rechnungsdaten
Optionale Angaben
Therapiebericht: Falls nicht gewünscht, muss das Feld nicht angekreuzt werden. Bei nachträglicher Anforderung kann der LE ein Kreuz im Einvernehmen nachtragen – jedoch ohne erneute Unterschrift
Konditionale Pflichtangaben
Behandlungsabbruch: muss dokumentiert werden mit dem Datum des Abbruchs. Im Feld „Begründung“ ist der Grund des Abbruchs anzugeben
Keine Korrektur erforderlich
Pflichtangaben
- Therapieminuten: Wenn keine Therapieminuten vorhanden sind, gelten 30 Minuten als verordnet
- Angabe der Behandlungseinheiten: Sollte die Verordnungshöchstmenge laut HeilM-RL auf der Verordnung überschritten worden sein, ist die Ärztin oder der Arzt darüber zu informieren, eine Änderung ist jedoch nicht notwendig.
Erbracht und abgerechnet werden kann vom Leistungserbringer nur die laut HeilM- RL zulässige Höchstmenge. Bei Verordnungen mit einem langfristigen Behandlungsbedarf müssen die Behandlungseinheiten rechnerisch unter Berücksichtigung der Frequenz innerhalb von 12 Wochen geleistet werden können.
Optionale Angaben
Zuzahlungsfrei/Zuzahlungspflicht: Sollte ein Befreiungsausweis vorliegen aber das entsprechende Feld nicht angekreuzt sein, bedarf es keiner Korrektur. Bei Fehlen eines Kreuzes gilt die/der Versicherte bis zur Vorlage eines Befreiungsausweises als gebührenpflichtig
- Auswahl des Heilmittelbereiches: Keine Korrektur erforderlich, aber Information an den Arzt/die Ärztin