Rahmenvertrag Ergotherapie: Rezept-Dauer, Gültigkeit, Unterbrechnung


Laura Wude (Praxisleiterin & Therapeutin)
30.03.2025

Rahmenvertrag Ergotherapie: Rezept-Dauer, Gültigkeit, Unterbrechnung


Laura Wude (Praxisleiterin & Therapeutin)
30.03.2025 | 💬 4 Kommentare

Der Rahmenvertrag wurde am 01.08.2021 zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen Berlin und den zwei großen Verbänden der Ergotherapie umgesetzt.

Er setzt die Regeln fest für die Versorgung mit Leistungen der Ergotherapie und deren Vergütung.

Antworten auf häufige Fragen

Behandlungsbeginn der Verordnung: Wann muss ich mit der Verordnung beginnen?

  • 28 Kalendertage nach Ausstellung
  • 14 KT bei dringlichen Behandlungsbedarf
  • 7 KT bei VO im Rahmen des Entlassmanagements

Wie lange ist die VO nach dem Ausstellungsdatum gültig? Wann muss sie abgerechnet werden?

Es gibt keine definierte Gültigkeit der VO.
Innerhalb von 9 Monaten muss eine Verordnung spätestens abgerechnet werden. Ausgegangen wird hier vom Ende des Monats wo die letzte Einheit erbracht wurde.

Wie lange darf eine Verordnung unterbrochen werden? Was passiert bei Überschreitung?

Eine Unterbrechung ohne Begründung darf 14 Tage sein. Darüber hinaus ist sie mit einem Kürzel zu begründen:

  • T= therapeutisch indiziert
  • K= Krankheit (LE/ Versicherter)
  • F= Urlaub/ Ferien (LE/ Versicherter

Darf eine VO länger als 12 Wochen bearbeitet werden?

Die Gültigkeit der VO wird nicht berührt, wenn die VO unter folgenden Regeln länger als 12 Wochen bearbeitet wird: Unterbrechungen über 14 Kalendertagen werden begründet und die Unterbrechungen sind in Summe nicht mehr als 70 Tage.

Was gibt es bei der Analyse hinsichtlich der Abrechnung zu beachten?

Die Analyse darf pro Verordnungsfall zu Therapiebeginn durchgeführt und abgerechnet werden. Dies geht auch, wenn der/die Versicherte die Praxis wechseln sollte innerhalb eines Verordnungsfalles.

Welche Anforderungen sind bei der Beratung des häuslichen Umfeldes zu berücksichtigen?

Die Beratung des häuslichen Umfeldes wird nicht verordnet und wird vom Leistungserbringer entschieden.

Wie werden Doppelbehandlungen dokumentiert?

Bei Doppelbehandlungen müssen je Termin 2 Einheiten bestätigt werden. So ergeben sich bei einer 10-er Verordnung 5 Termine. 

Verordnungsunterbrechung 

Generell ist eine Unterbrechung von 14 Kalendertagen möglich.

Darüber hinaus muss eine zulässige Begründung angegeben werden.

Die maximale Unterbrechung beträgt in Summe 70 Kalendertage, ansonsten verliert die Verordnung ihre Gültigkeit. 

Bei der Berechnung der 70 Tage werden aber nur die Unterbrechungen gezählt, die über die 14 Tage hinausgehen.

Beispiel:
Wenn der letzte Behandlungstag vor der Unterbrechung der 31.03. ist und der erste Behandlungstag nach der Unterbrechung der 24.04. sind es 23 Tage Unterbrechung insgesamt. 

Abzüglich der „erlaubten“ 14 Tage sind es 9 Tage (23-14) die von der Gesamtsumme von 70 Kalendertagen abgezogen werden müssen. 

In diesem Fall verbleiben also 61 Tage (70-9) an denen weitere Begründete Unterbrechungen möglich wären. 

Die Verordnung darf also auch länger als 12 Wochen bearbeitet werden. Wichtig ist allerdings, dass sie so ausgestellt wurde, dass sie innerhalb von 12 Wochen abgearbeitet werden kann.


Fehlerhafte Verordnungen: Wer was korrigieren darf

Die Verordnung kann trotzdem angefangen werden, solange diese Angaben enthalten sind:

  • Angaben im Personalfeld (Name, Vorname, Geburtsdatum, Kostenträger, Ausstellungsdatum)
  • Konkretes Heilmittel
  • Diagnosegruppe
  • Stempel oder Unterschrift der Ärztin oder des Arztes

Sollten diese Angaben fehlen, muss die Korrektur vor Einreichung der Verordnung zu Abrechnung erfolgen. 

Ebenso kann eine Verordnung ohne Datumsangabe auf der Rückseite nicht bei der Krankenkasse eingereicht und nachträglich korrigiert werden.

Nachträgliche Korrekturen anderer fehlerhafte Angaben sind gemäß Ziffer 3 Absatz 2 möglich. 

Danach können fehlerhafte oder unvollständige Verordnungen zunächst abgesetzt werden und in Kopie von der Krankenkasse einmalig zurückgesendet werden. 

Der Leistungserbringer hat dann die Chance, Korrekturen innerhalb einer Frist von 3 Monaten vorzunehmen. Sollte die Frist verpasst werden, bleibt die Absetzung bestehen und die Verordnung kann kein weiteres Mal zur Abrechnung eingereicht werden.

Wenn die Angaben nicht richtig im dafür vorgesehenen Feld platziert sind, ist die Verordnung trotzdem gültig.

Korrekturen können per Fax zwischen Leistungserbringern und Arztpraxis erfolgen und müssen natürlich gut lesbar sein und der Abrechnung beigefügt werden. 

Welche Angaben einer Korrektur bedürfen findest Du in der nachfolgenden Übersicht.

Korrekturen nur durch den Arzt

⛔ Achtung, all diese Angaben dürfen ausschließlich arztseitig mit erneuter Arztunterschrift und Datumsangabe geändert werden

Pflichtangaben

  • Angaben zum/zur Versicherten
  • Angaben zum Kostenträger
  • Angaben zur Arzt-Nr.,
  • Ausstellungsdatum
  • Behandlungseinheiten: Fehlen oder Änderung der Aufteilung auf verschiedene Heilmittel nur arztseitig korrigierbar

Optionale Angaben
Dringlicher Behandlungsbedarf: Ein nachträgliches Aufheben des dringlichen Behandlungsbedarfes darf nur arztseitig erfolgen. Bei nicht beachten der 14 Tage Frist ist die VO ungültig

Konditionale Pflichtangaben
Hausbesuch: Darf nur abgerechnet werden, wenn das Feld ausgewählt ist oder eine Änderung arztseitig gewährt wurde. Sollte die Notwendigkeit im Verlauf auftreten, kann die/ der Verordnende den HB für ausstehende Einheiten ergänzen. Sollte die Notwendigkeit entfallen, ist keine Korrektur nötig. Die/der Leistungserbringende rechnet nur die durchgeführten Hausbesuche ab.

Korrekturen im Einvernehmen

⚠ Ergänzungen sind hier durch die Leistungserbringer:innen im Einvernehmen mit der Ärztin oder dem Arzt möglich.

Optionale Angaben

Therapiebericht, falls nicht gewünscht muss das Feld nicht angekreuzt werden. Bei nachträglicher Anforderung kann der LE ein Kreuz im Einvernehmen nachtragen, jedoch ohne erneute Unterschrift.


Keine Korrektur erforderlich

Pflichtangaben
Angabe der Behandlungseinheiten: die Anzahl der Behandlungseinheiten darf nicht die Höchstmenge laut HeilM-RL überschreiten. Sollte die Verordnungshöchstmenge laut HeilM-RL auf der Verordnung überschritten worden sein, ist die Ärztin oder der Arzt darüber zu informieren, eine Änderung ist jedoch nicht notwendig. Erbracht und abgerechnet werden kann vom Leistungserbringer nur die laut HeilM-RL zulässige Höchstmenge.

Optionale Angaben

  • Zuzahlungsfrei/Zuzahlungspflicht: Sollte ein Befreiungsausweis vorliegen aber das entsprechende Feld nicht angekreuzt sein, bedarf es keiner Korrektur. Bei Fehlen eines Kreuzes gilt die/der Versicherte bis zur Vorlage eines Befreiungsausweises als gebührenpflichtig 
  • Auswahl des Heilmittelbereiches: Bei Fehlen der Angabe bedarf es keiner Korrektur

Wer hier für dich schreibt

Laura Wude (Praxisleiterin & Therapeutin)

Als langjährige Praxisleiterin kennt Laura Wude die Herausforderungen im therapeutischen Alltag aus eigener Erfahrung. In Seminaren und Expertenbeiträgen gibt die gelernte Podologin ihr Wissen regelmäßig weiter.
💬 praxis-wissen@thevea.de


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Kommentar oder Frage

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  1. Hallo Frau Wude,

    wenn die Ergotherapeutin im Rahmen der Verordnung sensomotorisch perzeptiv einen Besuch im Kindergarten durchführen muss, wie wird es auf der Unterschriftenseite aufgeführt und zählt
    es als ein Termin, obwohl es 105 Minuten sind und 15 Minuten Dokumentationszeit?

    Liebe Grüße
    Anke Lerner

    1. Hallo Dominik Henke,

      ich gehe bei meiner Antwort davon aus, dass du mit „Besuch im Kindergarten“ und wegen der Nennung der Therapieminuten die GKV-Leistung „Psychisch-funktionelle Behandlung: Einzelbehandlung bei Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld“ meinst. Bitte lass mich wissen, falls ich dich missverstanden habe.

      Diese Leistung wird gemäß GKV-Versorgungsvertrag Ergoterhapie so in der Leistungsbestätigung dokumentiert: Sensomot.-perz. Beh. – Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld.

      Gemäß Leistungsbeschreibung beinhaltet die Leistung/der Termin 105 Therapie- bzw. Beratungsminuten mit der Patientin/dem Patienten sowie 15 Minuten Vor- und Nachbereitungszeit ohne Patienten-Anwesenheit.
      Die Therapieminuten musst du in der Behandlungsbestätigung für die Beratung aber nicht dokumentieren, da es dort nur diese eine Zeitdefinition gibt.

      Viele Grüße
      Laura von thevea

  2. Bei einem ERGO – REZEPT!
    Therapiefrequenz 2 mal wöchtlich ausgestellt. Darf man, wenn es nicht anders möglich ist auch nur 1 mal die Woche.

    Vielen Dank im Voraus!

    1. Hi ans Team vom Gesundheitszentrum,
      grundsätzlich soll die ärztlich verordnete Frequenz nach Möglichkeit eingehalten werden.

      Sollte das aus medizinischen Gründen nicht möglich sein, haben Ärzt:innen ein Interesse an dem Grund und sollten deshalb darüber informiert werden – ggf. möchten sie die VO dann anpassen.

      Wenn nicht, sind Unterschreitungen der Frequenz unproblematisch.
      Wie in deinem Fall ist es also erlaubt nur einmal, statt zweimal wöchentlich zu behandeln.
      Wichtig ist, dass das Therapieziel nicht unter der abweichenden Frequenz leidet.
      Andernfalls: Wieder Kontakt zum Arzt aufnehmen. Das würde ich beispielsweise auch machen, wenn es der Patientin oder dem Patienten einfach nur zu umständlich ist, öfter zu kommen, obwohl es eigentlich notwendig wäre.

      Zudem musst du die Zwei-Wochen-Unterbrechungsfrist immer im Auge behalten und eine Begründung notieren, wenn die Therapie länger als 14 Tage pausiert.

      Viele Grüße
      Laura aus dem thevea-Team

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