Am 01.04.2024 ging für Ergotherapeut:innen die erste Heilmittelverordnung mit erweiterter Versorgungsverantwortung der Heilmittelbranche an den Start.
In diesem Blogartikel findest du alle Regeln und Besonderheiten sowie die aktuelle Preistabelle und einen kostenlosen Online-Zuzahlungsrechner zur Blankoverordnung.
Hinweis: Die folgenden Regeln gelten ebenso für die Blankoverordnung von A-Versicherten der Postbeamtenkrankenkasse. Die Berechnung der Zuzahlung entfällt, weil PBeaKK-Versicherte immer zuzahlungsbefrei sind.
Videoanleitung: Bequem schauen statt lange lesen
Wenn du das Video abspielst, werden Daten an den Anbieter Vimeo weitergegeben.
Weitere InformationenBlankoverordnung Ergotherapie – kurz und knapp
Ärzte und Ärztinnen können seit dem 01.04.2024 im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Blankoverordnungen für drei ergotherapeutische Diagnosegruppen ausstellen: SB1, PS3 und PS4.
Die Ergotherapie ist damit die erste Branche mit Blankoverordnung, noch vor der Blankoverordnung Physiotherapie
Über einen Zeitraum von bis zu 16 Wochen ab Ausstellungsdatum können Ergotherapeut:innen frei entscheiden über ...
- den Einsatz der Heilmittel nach Heilmittelkatalog
- die Dauer der einzelnen Behandlungseinheiten
- die Therapiefrequenz zwischen den Terminen
- die Gesamtdauer der Therapie (max. 16 Wochen)
Die Behandlungszeit ist dabei nicht vorbestimmt und wird in Zeitintervallen (ZI) von 15 Minuten je nach Therapiebedarf von Therapeut:innen bestimmt.
Dabei muss die Zählung nach Ampelsystem beachtet werden, welche die Wirtschaftlichkeit der Behandlungen sichern und eine unverhältnismäßige Mengenausweitung verhindern soll.
Grundlage für die im Artikel beschriebenen Regeln zur Blankoverordnung ist der „Vertrag nach § 125a SGB V über die Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung in der Ergotherapie“ inkl. der Anlagen.
Vergütung und Zuzahlung schnell berechnen
Mehr Freiheit, mehr Aufwand – das gilt auch für Vergütung und Zuzahlung. Unser Online-Rechner und die tabellarische Übersicht machen’s dir einfacher.
Wer die Blanko-VO Ergotherapie durchführen darf
Blankoverordnungen dürfen Ergotherapeut:innen in GKV-zugelassenen Praxen nach § 124 Absatz 1 SGB V durchführen (Leistungserbringerschlüssel 2600501).
Eine besondere Qualifikation ist nicht notwendig und der Vertrag muss nicht gesondert anerkannt werden.
Ergotherapeut:innen im Krankenhaus (LE-Schlüssel 2700531), in Kurbetrieben (LE-Schlüssel 2800531) und sonstige Heilpersonen (LE-Schlüssel 2900531) dürfen sie nicht annehmen.
Zudem gelten die Regeln nicht für Verordnungen des Entlassmanagements.
Die Verordnung: Besonderheiten

Diese sieben Grundsätze sind zu beachten:
- Blankoverordnungen werden auf dem bekannten GKV-Muster 13 (blauer Vordruck oder rosafarbenes Formular) von Vertragsärzt:innen ausgestellt.
- Das ist zunächst für die Diagnosegruppen SB1, PS3 und PS4 möglich, aber keine Pflicht – Ärzt:innen können frei wählen, ob sie eine Blankoverordnung oder eine „normale“ Verordnung nach den bekannte Regeln ausstellen.
- Für andere Diagnosegruppen ist die Blanko-VO (noch) nicht möglich.
- Hinweis: Blankoverordnungen sind für Ärzt:innen immer budgetneutral – ähnlich wie bei LHB und BVB wird das Heilmittelbudget nicht belastet.
- Als vorrangiges Heilmittel wird „BLANKOVERORDNUNG“ angeben.
- Ohne die Angabe „BLANKOVERORDNUNG“ im Heilmittel-Feld muss die VO vollständig nach bekannten Regeln ausgestellt werden.
- Bei Unklarheiten müssen Ergotherapeut:innen zur Klärung Kontakt mit Verordnenden aufnehmen.
- Änderungen werden ärztlicherseits durchgeführt, mit Datum und Unterschrift bestätigt und müssen spätestens bis zur Abrechnung erfolgt sein.
- Die Felder ergänzendes Heilmittel, Behandlungseinheiten und Frequenz bleiben frei, werden nicht geprüft und auch nicht von dir als Therapeut:in ausgefüllt.
- Wenn Ärzte zusätzliche zu „BLANKOVERORDNUNG“ Angaben in den diesen Feldern gemacht haben, dürfen diese von Leistungserbringer:innen ignoriert werden.
- Alle anderen VO-Angaben werden wie bekannt durch Ärzte ausgefüllt und, wie von bisherigen Verordnungen gewohnt, von dir geprüft:
- Personalienfeld inkl. Datum (28-Tage-Beginn-Frist)
- Diagnose, Diagnosegruppe, Leitsymptomatik
- Therapiebericht, Hausbesuch, dringlicher Behandlungsbedarf (14-Tage-Beginn-Frist) und Therapieziele (Ausschluss Videotherapie)
- Parallel-Verordnungen für dieselbe Diagnose sind auch hier nicht erlaubt – weder zwei Blanko-VO noch eine Blanko-VO und eine „normale“ Heilmittelverordnung.
- Gleichzeitige Blankoverordnungen für eine andere Diagnose und/oder Diagnosegruppe sind wie bekannt möglich. Wichtig ist, dass sich die ersten zwei Stellen des ICD-10-Codes von der bereits vorliegender Verordnung unterscheiden.
- Folge-Blankoverordnungen sind möglich – es wurde keine Begrenzung festgelegt.
- Die ärztliche Ausstellung der Folge-BlankoVO darf gemäß dem Ergotherapie-Verband BED e.V. auch vor Ablauf der vorherigen VO erfolgen.
- Zu beachten ist, dass die nächste Blankoverordnung nicht vor Ablauf der Gültigkeit der vorherigen Verordnung begonnen und gleichzeitig die Beginnfrist der später ausgestellten Verordnung eingehalten wird.
- Die bekannte Regel, dass überlappende Verordnungen später begonnen werden können, greift hier nicht.
Die Blankoverordnung in thevea
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Blankoverordnung durchführen
Bei der Durchführung einer Blankoverordnung können Ergotherapeut:innen selbst über Heilmittel, Dauer der Behandlungen, Therapiefrequenz und Gesamtdauer der Therapie entscheiden – das gilt dabei.
Heilmittel
- Je Behandlung darf aus den für die jeweilige Diagnosegruppe vorgegebenen Heilmitteln des Heilmittelkatalogs frei gewählt werden.
- Auch über die Durchführung als Einzel, Gruppe, parallel und telemedizinische Leistung bestimmen Ergotherapeut:innen selbst.
- Besonderheit: Es dürfen in einem Behandlungstermin mehrere Heilmittel angewendet werden.
Beispiel: Bei Diagnosegruppe PS3 und PS4 darf ein Behandlungstermin aus Psychisch-funktioneller Behandlung und Hirnleistungstraining bestehen. - Je Blankoverordnung dürfen max. zwei Schienen abgegeben werden.
- Die Integration in das häusliche Umfeld darf zweimal pro Blanko-VO durchgeführt und abgerechnet werden.
- Wichtig: Wie gewohnt, darf pro Tag eine Behandlung stattfinden.

Dauer der Behandlungstermine
- Über die Dauer der einzelnen Behandlungen bestimmst du als Ergotherapeut:in – sie kann sich von Termin zu Termin ändern.
- Die neuen Positionsnummern der Blankoverordnung gelten jeweils für ein 15-Min.-Zeitintervall (ZI) je Heilmittel. Je nach Behandlungslänge wird die Positionsnummer mehrmals je Behandlungstermin angesetzt.
- Ein Termin muss immer mindestens 2 ZI, also 30 Minuten, und darf maximal 12 ZI, also 180 Minuten, lang sein.
- Für die Vor- und Nachbereitung wird zusätzlich ein ZI pro Behandlungstermin abgerechnet.
- Die Summe aller ZI einer Blankoverordnung (durchgeführte Heilmittel und Vor- und Nachbereitungszeit) wird nach dem Ampelsystem je Diagnosegruppe bemessen.
Therapiefrequenz
- Innerhalb einer Blankoverordnung kannst du die Frequenz zwischen den Behandlungen frei wählen und von Termin zu Termin variieren. Sie muss nicht bei Therapiebeginn für die gesamte Blanko-VO festgelegt und auch nicht auf der VO dokumentiert werden.
- Unterbrechungsfristen gibt es nicht. Die Therapie kann auch länger als 14-Tage pausiert werden, ohne dass eine Begründung durch die Kürzel K, T oder F in der Empfangsbestätigung notwendig ist. Auch die „Max.-70-Tage-Unterbrechungsfrist“ kommt hier nicht zum Einsatz.
- Sollte eine nicht therapeutisch angesetzte Pause das Therapieziel gefährden, soll die Blankoverordnung beendet und die Ärztin bzw. der Arzt informiert werden. Ein Therapieabbruch muss auf der Verordnung nicht dokumentiert werden.
Gesamtdauer der Therapie
- Jede Blankoverordnung ist bis zu 16 Wochen ab Ausstellungsdatum gültig. Dieser Zeitraum kann, muss aber nicht vollständig genutzt werden.
- Wenn das Therapieziel vorher erreicht wird, soll die VO vorher beendet und abgerechnet werden.
- Sollte das Therapieziel nicht eher erreicht werden, dürfen die 16 Wochen ab Ausstellungsdatum voll ausgeschöpft werden – unter Berücksichtigung der Maßnahmen des Ampelsystems. Anschließend ist eine Folge-Blanko-VO möglich.
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Empfangsbestätigung bei Blankoverordnungen
Auch bei der Blankoverordnung wird jede Behandlung taggleich, direkt im Anschluss von Patient:innen quittiert. Dafür werden Heilmittel und durchgeführte Therapieminuten dokumentiert. Darauf ist dabei zu achten:
- Unter „Maßnahmen“ wird auch hier das oder die angewandten Heilmittel und ggf. durchgeführte Hausbesuche dokumentiert.
- In der ersten Zeile muss dafür der Wortlaut des Vertrages genutzt werden. Anschließend dürfen Wiederholungszeichen oder die Kürzel nach GKV-Fragen-Antworten-Katalog eingesetzt werden. Bei Wechsel der Maßnahmen muss die neue Maßnahme wieder im Wortlaut genannt werden.
- Hinter den Heilmitteln wird bei der Blankoverordnung zusätzlich die abgegebene Behandlungszeit in Minuten (Summe der 15-Min-Zeitintervalle) angegeben – das Wort „Minuten“ ist dabei nicht notwendig.
- Wichtig: Hier wird nur die Therapiezeit genannt – die ZI für Vor- und Nachbereitung werden dabei nicht mitberechnet und nicht von Patient:innen bestätigt. Diese ZI werden nur bei der Abrechnung aufgeführt – das kennst du bereits von der Analyse des ergotherapeutischen Bedarfes.
- Wenn mehr als eine Zeile für einen Termin benötigt wird, wird in der Folgezeile weiter dokumentiert.
- Ebenso kannst du den Platz des Feldes „Leistungserbringer“ für diese Doku nutzen, da Ergotherapeutinnen hier nichts eintragen müssen.
- Sollten die Zeilen der Verordnungsrückseite nicht ausreichen, kann die Bestätigung auf diesem GKV-Beiblatt fortgesetzt werden.

Analyse, Berichte und die Pauschale zur Blankoverordnung werden nicht in der Empfangsbestätigung dokumentiert.
Die Felder Abrechnungsdaten und Stempel/Unterschrift des Leistungserbringers werden wie bisher bekannt ausgefüllt.
Ein Behandlungsabbruch sowie Rücksprachen mit Verordnenden müssen nicht dokumentiert werden.

Therapieplan, Dokumentation, Bericht
Alle drei Aspekte verlangen bei der Blankoverordnung einen größeren Zeitaufwand.
Dieser wird finanziell durch die versorgungsbezogene Pauschale je Blankoverordnung kompensiert – dazu folgen unter Vergütung weitere Infos.
Therapieplanung der Blankoverordnung
Mit den oben beschriebenen Therapiemodalitäten kann die Behandlung flexibel und individuell je nach Therapiebedarf der Patient:innen gestaltet werden.
Damit Termine bei all den Variablen dennoch geplant werden können, spielt hier die Planung des voraussichtlichen Therapieablaufes eine besondere Rolle.
Während der Analyse des ergotherapeutischen Bedarfes und je nach Befunderhebung und Zielsetzung solltest du daher Folgendes vorläufig bestimmen und deine Entscheidung im Therapieplan begründen:
- einzusetzende Heilmittel sowie Einzel, Gruppe, parallel oder telemedizinische Leistung
- therapeutisch-sinnvolle Therapiedauer einzelner Termine
- angemessene Frequenz zwischen den Behandlungen
- voraussichtlich geplante Anzahl der Behandlungstermine
Die Therapieplanung spielt auch für die voraussichtliche Zuzahlung eine besondere Rolle.
- Die Höhe kann hier nicht im Vorhinein festgelegt werden, wie es bei den bekannten Verordnungen mit genauen Vorgaben der Fall ist.
- Zu Beginn jeder Blankoverordnung ist nicht sicher, wie viele Einheiten in welchem Umfang erbracht werden.
- Eine gute Planung kann darüber zumindest eine voraussichtliche Information für Patient:innen ergeben – dazu gleich mehr unter Zuzahlung.

Dokumentation der Behandlungen einer Blankoverordnung
Die Verlaufsdokumentation ist zum einen gesetzliche Pflicht, zum anderen dient sie dir ggf. als Rechtfertigungsgrundlage gegenüber der GKV, wenn es häufiger zum Einsatz der gelben oder roten Ampelphase kommt.
Darum sollte die Doku, ähnlich wie der Therapieplan, detaillierter und mit therapeutischen Begründungen erfolgen.
- Dokumentation des Termins:
- erbrachte Leistung und deren therapeutische Wirkung auf die funktionellen und strukturellen Schädigungen sowie auf die Beeinträchtigungen der Aktivitäten und Teilhabe sowie auf die Kontextfaktoren von Patient:innen
- ggf. Besonderheiten bei der Durchführung
- ggf. Aufgaben für zu Hause
- Medizinisch-therapeutische Begründung für die Auswahl des Heilmittels, der Frequenz, der Dauer der Behandlungstermine. Sowie Beantwortung der Frage, ob weiterer Behandlungsbedarf besteht und weshalb.

Therapiebericht zur Blankoverordnung
Eine umfangreiche Mitteilung an den Arzt wird nur geschrieben, wenn ein Therapiebericht mit Kreuz auf der GKV-Verordnung von der Ärztin oder dem Arzt angefordert wurde.
Er soll Folgendes beinhalten: geplantes Therapieziel, Darstellung der erzielten Behandlungsergebnisse, angewendete Heilmittel und Anzahl der Behandlungstermine, Angabe der genutzten Zeitintervalle pro Blanko-VO sowie Angabe der Frequenz(en)
Ampelsystem
Mit dem Ampelsystem werden alle genutzten Zeitintervalle (ZI) einer Blankoverordnung unabhängig vom gewählten Heilmittel zusammengezählt – auch die für die Vor- und Nachbereitungszeit.
Die Ampelphasen beziehen sich immer auf die Laufzeit einer Blankoverordnung – für Folge-Verordnungen startet ein neues Ampelsystem.
Für Diagnosen des langfristigen Heilmittelbedarfes (LHB) sowie des besonderen Verordnungsbedarfes (BVB) gelten die Regelungen der einzelnen Ampelphasen nicht. Hier darf ohne Rechnungskürzung über die Menge der roten Phase hinaus therapiert werden.
Definition der Ampelphasen
Grüne Phase = Summe der genutzten ZI ist medizinisch-therapeutisch sinnvoll und verhältnismäßig. Sie sind in der Regel ausreichend, um das Therapieziel zu erreichen. In dieser Phase erfolgt keine steuernde Maßnahme seitens der GKV.
Gelbe Phase = Summe der ZI kann von Therapeut:innen eigenverantwortlich eingesetzt werden, wenn ein individueller Bedarf bei Patient:innen vorliegt. Bei häufiger Nutzung der gelben Phase kann eine Information durch die Krankenkasse an die Leistungserbringenden erfolgen – mehr passiert hier nicht.
Rote Phase = Summe der ZI kann je nach individuellem Bedarf von Patient:innen erforderlich sein und von Therapeut:innen eigenverantwortlich eingesetzt werden.
- Weil die Menge aber „das Übliche“ übersteigt, erfolgt ein automatischer Vergütungsabschlag in Höhe von 9 % auf die Zeitintervalle, die innerhalb der roten Phase erbracht werden.
- Die 9 % Rechnungsabzug erfolgen direkt bei der Abrechnung durch die jeweilige Krankenkasse.

Diese Leistungen werden nicht als ZI in die Summe des Ampelsystems einberechnet:
- Analyse des Ergotherapeutischen Bedarfes
- Versorgungsbezogene Pauschale je Blankoverordnung
- Thermische Anwendung
- Ergotherapeutische temporäre Schiene
- Übermittlungsgebühr für Therapiebericht
- Mehraufwand für Beratung zur Integration
- Hausbesuch-Pauschalen
Therapieplanung nach Ampelsystem – So könnten die Zeitintervalle eingesetzt werden
Klappe die folgenden Artikelabschnitte aus, um beispielhaft zu sehen, wie viel Therapie du in welcher Ampelphase je Diagnosegruppe erbringen kannst.
Grüne Phase SB1: 128 Zeitintervalle entsprechen 1.920 Minuten, also 32 Stunden Ergotherapie gesamt. Damit kannst du über 16 Wochen, beispielsweise zweimal pro Woche für 45 Minuten (3 ZI) therapieren und zu jedem Termin ein ZI für Vor- und Nachbereitung ansetzen.
Berechnungsbeispiel:
- 3 ZI für Heilmittel + 1 ZI für Vor- und Nachbereitung = 4 ZI pro Termin
- 4 ZI pro Termin x 2 Termine pro Woche = 8 ZI pro Woche
- 8 ZI pro Woche x 16 Wochen = 128 ZI gesamt
Gelbe Phase SB1: 176 Zeitintervalle ergeben 2.640 Minuten, also 44 Stunden Ergotherapie gesamt.
Damit kannst du etwa folgenden Therapieablauf über 16 Wochen durchführen:
- Intensiver Start – Woche 1 bis 6 – 3 x pro Woche 60 Minuten = 4 ZI + 1 ZI für Vor- und Nachbereitungszeit = 5 ZI x 3 = 15 ZI pro Woche x 6 Wochen = 90 ZI
- Therapieerfolge steigern – Woche 6 bis 12 – 2 x pro Woche 60 Minuten = 4 ZI + 1 ZI für Vor- und Nachbereitungszeit = 5 ZI x 2 pro Woche = 10 ZI pro Woche x 6 Wochen = 60 ZI
- Therapieerfolge sichern – Woche 12 bis 16 – 1 x pro Woche 60 Minuten = 4 ZI + 1 ZI für Vor- und Nachbereitungszeit = 5 ZI pro Woche x 4 Wochen = 20 ZI
- + 1 x Beratung zur Integration in das häusliche Umfeld à 75 Minuten = 5 ZI + 1 ZI für Vor- und Nachbereitung = 6 ZI
- Gesamte ZI der Blankoverordnung: 90 + 60 + 20 + 6 = 176 Zeitintervalle gesamt
Rote Phase SB1: Sollte das Therapieziel mit den Zeiteinheiten der grünen und gelben Phase nicht erreicht werden können, darfst du für eine noch intensivere Therapie weitere ZI nutzen.
Ab dem 177. Zeitintervall werden pauschal 9 % der Vergütung bei der Abrechnung gekürzt.
Grüne Phase PS3/PS4: 176 Zeitintervalle ergeben 2.640 Minuten, also 44 Stunden Ergotherapie gesamt.
Damit kannst du über 16 Wochen beispielsweise zweimal pro Woche für 60 Minuten (4 ZI) therapieren. Zusätzlich könnte die Beratung zur Integration zweimal à 105 Minuten (7 ZI) durchgeführt werden. Zu jedem der Termine kann ein ZI für Vor- und Nachbereitung angesetzt werden.
Berechnungsbeispiel:
- 4 ZI für Heilmittel + 1 ZI für Vor- und Nachbereitung = 5 ZI pro Termin
- 5 ZI pro Termin x 2 Termine pro Woche = 10 ZI pro Woche
- 10 ZI pro Woche x 16 Wochen = 160 ZI für Behandlungen
- + 2 × 7 ZI für Integration = 14 ZI + 2 ZI Vor- und Nachbereitung = 16 ZI für Integration
- Gesamte ZI der Blankoverordnung: 160 + 16 = 176 Zeitintervalle gesamt
Gelbe Phase PS3/PS4: 200 Zeitintervalle ergeben 3.000 Minuten, also 50 Stunden Ergotherapie gesamt.
Damit kannst du zum Beispiel folgende zwei Therapieverläufe durchführen:
- Regelmäßige Therapie über 16 Wochen – 2 x pro Woche à 75 Minuten: 5 ZI x 2 = 10 ZI + 2 ZI Vor- und Nachbereitung = 12 ZI pro Woche x 16 Wochen = 192 ZI gesamt
- Intensive Therapie über 9 Wochen – 3 x pro Woche 90 Minuten: 6 ZI x 3 = 18 ZI + 3 ZI Vor- und Nachbereitung = 21 ZI pro Woche x 9 Wochen = 189 ZI
Wichtig: Beim zweiten Beispiel sollte das Therapieziel innerhalb der 9 Wochen erreicht werden.
Sind weitere Therapien bzw. ZI notwendig, fallen diese ab der 201. ZI unter die rote Ampelphase von PS3/PS4 und werden mit 9 % der Vergütung gekürzt.
Eine neue Blankoverordnung mit neuem Ampelsystem kann erst nach Ablauf der Gültigkeit (16 Wochen ab Ausstellungsdatum) verordnet werden.
Vergütung und Abrechnung
Für Blankoverordnungen wurde eine gesonderte Vergütungsvereinbarung festgelegt.
Für jedes Heilmittel gibt es gesonderte Positionsnummern für die Durchführungsart als Einzel, Gruppe, parallel und/oder telemedizinische Leistung.
Vergütung der Heilmittel
Die Vergütungshöhe der Heilmittel orientiert sich beim Minutenpreis zwar an den bekannten Preisen – sie erfolgt allerdings je geleistetem 15-Minuten-Zeitintervall.
Die jeweilige Positionsnummer wird also je nach Behandlungslänge mehrmals je Heilmittel für einen Behandlungstermin angesetzt.
Zusätzlich kann je Termin ein Zeitintervall für die Vor- und Nachbereitungszeit angesetzt werden.
Rechnungsbeispiel SB1
Du therapierst 75 Minuten als motorisch-funktionelle Einzelbehandlung:

So wird die Vergütung berechnet: Positionsnummer 54142 wird 5 x für die Durchführung des Heilmittels und 1 x für die Vor- und Nachbereitungszeit angesetzt. Dieser Termin wird demnach insgesamt mit 90,36 € vergütet (6 × 15,06 €).
Rechnungsbeispiel PS3/PS4
Du therapierst in einem Termin 45 Minuten psychisch-funktionelle + 30 Minuten Hirnleistungstraining als Einzelbehandlung:


So wird die Vergütung berechnet:
- Positionsnummer 54145 wird 3 x für die psychisch funktionelle Behandlung angesetzt (3 × 15,23 € = 45,63 €).
- Positionsnummer 54144 wird 2 x für das Hirnleistungstraining und 1 x für die Vor- und Nachbereitung angesetzt (3 × 16,70 € = 50,10 €).
- Insgesamt wird dieser Termin demnach mit 95,73 € vergütet (45,63 € + 50,10 €).
Neu: Versorgungsbezogene Pauschale je Blankoverordnung
Wie oben im Artikel schon erwähnt, kann je Blankoverordnung einmal die versorgungsbezogenen Pauschale (Pos.-Nr. 54503) berechnet werden.
Damit soll der besondere Aufwand bei der Patientenversorgung refinanziert werden. Das wird dazu in der Vergütungsvereinbarung festgelegt:

Besonderheit: Beratung zur Integration darf zweimal durchgeführt und abgerechnet werden
- Die Länge der Beratung zur Integration wird ebenfalls in Zeitintervallen von 15 Minuten von Ergotherapeut:innen selbst bestimmt und berechnet.
- Der Termin muss ebenso min. 2 ZI, also 30 Minuten, und darf maximal 12 ZI, also 180 Minuten lang sein. Zusätzlich darf auch hierbei je ein ZI für die Vor- und Nachbereitung angesetzt werden.
- Wenn die Beratung nicht als telemedizinische Leistung und die Verordnung nicht als Hausbesuch durchgeführt wird, kann je Termin zusätzlich Positionsnummer 59972 für den Mehraufwand angesetzt werden (max. 2 x je Blanko-VO):

Abrechnung weiterer Positionsnummern
- Analyse des ergotherapeutischen Bedarfs (54003) darf wie bekannt zu Beginn am Tag der ersten Behandlung durchgeführt und einmal abgerechnet werden.
- Thermische Anwendungen (54341) dürfen je Behandlung einmal angesetzt werden.
- Ergotherapeutische temporäre Schiene bis 400 € (54445) dürfen max. zweimal je Blankoverordnung und Schienen über 400 € (54446) können erst nach Bestätigung des Kostenvoranschlages durchgeführt werden.
- Übermittlungsgebühr für den Therapiebericht (59741) ist einmal abrechnungsfähig.
- Hausbesuche werden je Termin einmal mit der jeweiligen Pauschale berechnet (59973 für HB im häuslichen Umfeld; 59974 für HB in sozialen Einrichtungen).
Zeitpunkt der Abrechnung
- Die Abrechnung erfolgt immer nach Beendigung einer Blanko-VO.
- Also spätestens 16 Wochen nach Ausstellungsdatum oder früher, wenn weniger Zeit bis zum Erreichen des Therapieziels in Anspruch genommen oder die Therapie aus anderen Gründen beendet wurde.
- Zwischenabrechnungen sind nicht möglich.
Zuzahlung bei der Blankoverordung Ergotherapie
Wenn keine Befreiung vorliegt, müssen Patient:innen je Blankoverordnung die gesetzliche Zuzahlung in Höhe von 10 € Verordnungsblattgebühr und 10 % der Gesamtkosten einer Verordnung selbst tragen.
Weil der Gesamtpreis der Behandlungen bei Blankoverordnungen aber zu Beginn der Therapie nicht absehbar ist, kann auch die Höhe der voraussichtlichen Zuzahlung nicht exakt bestimmt werden.
Darum wird die vollständige Zuzahlung hier erst am Ende der Verordnung berechnet – anders, als es der bekannte Vertrag vorgibt.
Dennoch sind Ergotherapeut:innen weiterhin zur Aufklärung der zu erwartenden Kosten für Patient:innen vor Behandlungsbeginn verpflichtet – sie fällt etwas intensiver aus:
- Patienten müssen informiert werden, dass der Umfang der Therapie (angewandte Zeitintervalle) von Therapeut:in entschieden und dadurch auch die Höhe der Zuzahlung beeinflusst wird.
- Anhand des voraussichtlichen Therapieplans soll der ungefähre Zuzahlungsbetrag zu Beginn abgeschätzt werden.
- Bei Änderung des Therapieplans kann dieser variieren – darum sollen Therapeut:innen ihre Patient:innen während er laufenden Therapie immer wieder über den aktuellen Zuzahlungsbetrag informieren.
- In Absprache mit Patient:innen können Zwischenrechnungen für die Zuzahlung gestellt werden.
- Das verhindert die Zahlung einer unerwartet großen Summe bei Verordnungsende und hält Patient:innen über die bisherigen Kosten auf dem laufendem.
- Für jede Zahlung wird eine Quittung und am Ende ggf. ein Gesamtbeleg über die Zuzahlung ausgestellt.
Für diese Leistungen wird, wie gewohnt, keine Zuzahlung berechnet:
- ergotherapeutische temporäre Schiene (54445 und 54446)
- Übermittlungsgebühr für Mitteilung/Bericht an Verordnende (59741)
- Versorgungsbezogene Pauschale je Blankoverordnung (54503)
Fragen und Antworten zur Blankoverordnung
Gemeinsam mit 35 Ergotherapeut:innen, die die Praxissoftware thevea in ihrer Praxis einsetzten, haben wir Mitte Juli 2024 einen "thevea Schnack" zur Blanko-VO veranstaltet.
Zu Gast war Blanko-VO-Vertragsexpertin und DVE Vorstandmitglied Bettina Simon. Sie hat alle Fragen detailliert beantwortet und einiges an Hintergrundwissen mit den Teilnehmenden "beschnackt“.
Die Zusammenfassung der häufigsten Fragen und Themen findest du hier.
Heilmittel der Blanko-VO
Ja. Bei Blanko-Verordnungen dürfen zwei Schienen bis 400 € ohne Kostenvoranschlag angefertigt und abgerechnet werden.
Für jede weitere Schiene sowie für Schienen über 400 € muss ein Kostenvoranschlag an die Krankenkasse gestellt werden.
Ja, bei Beginn jeder Blanko-VO darf eine Analyse geleistet werden.
Der Verordnungsfall wurde im Vertrag der Blankoverordnung dafür nicht als maßgeblich festgelegt, sondern der VO-Beginn.
Ja, jedes Heilmittel muss mindestens 30 Minuten durchgeführt werden. Eine Behandlung mit zwei Heilmitteln ist möglich mit min. vier Zeitintervallen (60 Minuten).
Insgesamt darf ein Termin aber nicht länger als 12 Zeitintervalle dauern.
Das Zeitintervall für die Vor- und Nachbereitungszeit wird über die elektronischen Abrechnungsdaten der Verordnung übermittelt. Bei der Abrechnung mit thevea und unseren Abrechnungspartnern werden diese Daten automatisch erstellt.
Solltest du mit einem anderen Programm oder Dienstleister arbeiten, erfrage dort, wie du für die korrekten Abrechnungsdaten vorgehst.
Je Behandlungsdatum gibst du durchgeführte Heilmittel, deren Therapieminuten und ggf. durchgeführte Hausbesuche an.
Die Heilmittel müssen bei der ersten Nennung dem Wortlaut des Vertrages entsprechen. Anschließend dürfen Wiederholungszeichen oder die Kürzel nach GKV-Fragen-Antworten-Katalog eingesetzt werden. Bei Wechsel der Maßnahmen muss die neue Maßnahme wieder im Wortlaut genannt werden.
Die Therapiezeit wird nicht als Menge von Zeitintervallen, sondern in Minuten angegeben. Das ZI der Vor- und Nachbereitung wird dabei nicht mitgezählt und bei der Dokumentation reicht die Angabe der Zahl – das Wort Minuten muss nicht dokumentiert werden.
Beispiel: Ein Behandlungstermin mit 6 ZI psychisch-funktionell (90 Min.) und 4 ZI Hirnleistungstraining (60 Min.) wird auf der VO so dokumentiert: „Psych.-funkt. Beh. 90 + Hirnleistungstr. 60“.
Im Artikelabschnitt zur Empfangsbestätigung findest du eine Übersicht der Kürzel, weitere Beispiele und alle Details.
Tipp eines Teilnehmers:
Ich habe mir zwei Vorlagen erstellt, welche ich kopiere, in die Dokumentation der jeweiligen Blankoverordnung einfüge und dann ausfülle. Dank der Formatierung ist das schön übersichtlich.
Die Vorlage „Therapieplan“ nutze ich einmal zu Beginn; die Vorlage „Dokumentation“ kopiere ich mir bei jedem Folgetermin aus dem vorherigen Termin und passe sie an.
Ich stelle euch meine Vorlagen hier ein – bedient euch gerne.
Vorlage 1: Therapieplanung Blankoverordnung
Heilmittel + Begründung: …
Termindauer + Begründung: …
Frequenz + Begründung: …
Voraussichtliche Anzahl Behandlungstermine + Begründung: …
Vorlage 2: Dokumentation Blankoverordnung
Heilmittel/Leistung + Wirkung: …
Zeitintervalle heute: …
Zeitintervalle insgesamt: …
Ggf. Begründung für Heilmittel, Termindauer, Frequenz und weiteren Behandlungsbedarf: …
Besonderheiten, Hausaufgaben: …
Anhand der ergotherapeutischen Analyse erstellst du den Therapieplan und legst fest, welche Heilmittel/Leistungen wie häufig in den nächsten 16 Wochen erbracht werden sollten, um das festgelegte Therapieziel zu erreichen.
Daran kannst du überschlagen, wie viele Zeitintervalle voraussichtlich von welchem Heilmittel eingesetzt werden und welche Pauschalleistungen (wie Hausbesuch oder thermische Anwendung) hinzukommen.
Daraus ergibt sich eine voraussichtliche Gesamtvergütung, anhand derer du die voraussichtliche Zuzahlung berechnest.
Unser Online-Zuzahlungsrechner für die Blanko-VO Ergotherapie kann dir dabei helfen.
Tipp von Frau Simon aus dem DVE-Vorstand:
Kläre Patient:innen immer ganz transparent auf. Erläutere den Ablauf des Therapieplans und mache deutlich, wie viel Therapie und welche Leistungen voraussichtlich benötigt werden, um das Therapieziel zu erreichen.
Nenne dann den voraussichtlichen Zuzahlungsbetrag und vergewissere dich, dass Patient:innen verstanden haben, dass dieser am Ende der Behandlung fällig wird.
Sollte der Betrag auf Abwehr stoßen, kannst du ggf. den Therapieplan an die Möglichkeiten deiner Patient:innen anpassen, also die Therapiemenge und dadurch die Zuzahlung reduzieren.
Zudem kannst du anbieten, einen der letzten Behandlungstermine der Blanko-Verordnung für eine Beratung zum Antrag einer Zuzahlungsbefreiung zu nutzen. Nicht selten reicht eine umfangreiche Blanko-Verordnung aus, um eine Befreiung zu bewirken.
Neben der Erstaufklärung solltest du Patient:innen auch im Verordnungsverlauf regelmäßig über den aktuellen Stand ihrer Zuzahlung informieren – etwa nach 6, 10 und 14 Wochen.
thevea bietet derzeit keine Zwischenrechnungen für die Zuzahlung an, weil die Berufsverbände wegen der dadurch steigenden Bürokratie davon abraten. Idealerweise soll die Zuzahlung in einem berechnet werden.
Du kannst den aktuellen Stand der Zuzahlung aber jederzeit auf der digitalen Verordnungsrückseite einsehen, um Patient:innen mündlich darüber zu informieren.
So geht's:
- Öffne die jeweilige Verordnung
- klicke oben rechts auf Behandlungsdaten
- prüfe, ob die eingetragenen Termine vollständig sind
- klicke auf Verordnung abschließen
- Du siehst den aktuellen Betrag der Zuzahlung.

Frau Simon hat folgende 3 Aspekte genannt:
- Diagnosegruppe beachten: Aktuell darf die Blanko-Verordnung nur für SB1, PS3 und PS4 ausgestellt werden – für alle anderen Diagnosegruppen muss die VO auf eine reguläre Heilmittelverordnung geändert werden.
- Heilmittel: Im Feld für das Heilmittel muss „Blankoverordnung“ eingetragen sein. Wenn es freigelassen wurde, muss es ärztlicherseits nachgetragen werden.
- Gültigkeit einhalten: Die Blanko-VO ist max. 16 Wochen ab Ausstellungsdatum gültig – alle Behandlungen, die danach durchgeführt werden, werden nicht vergütet.
Das sollte eigentlich nicht möglich sein – auch für die ärztliche Verordnungssoftware wurden klare Regeln aufgestellt.
Dennoch kommt es zu Lücken, einfach weil Arztsoftware sehr umfangreich für alle medizinischen Verordnungen ausgelegt sind. Darum ist die eigene VO-Prüfung vor Behandlungsbeginn so wichtig.
Frau Simon: Bei der Blankoverordnung gestaltet sich der Praxiswechsel nicht so einfach wie bei der regulären Verordnung.
Daher raten wir davon ab, diese zu übernehmen. Idealerweise wird die Blanko-VO erst in der einen Praxis beendet und eine neue in der neuen Praxis begonnen.
Nein, der DVE hat sich laut Frau Simon bewusst dagegen entschieden, solch ein Anschreiben zu erstellen.
Für die Information der Ärzt:innen ist die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) zuständig: Unter anderem mit dieser KBV-Webseite und dieser Zusammenfassung wurden Ärzt:innen umfangreich zur Blankoverordnung unterrichtet.
Da Arztpraxen aber wirklich viele Änderungen aus verschiedenen Bereichen beachten müssen, kann auch mal etwas durchgehen.
Die meisten Arztpraxen werden es sicher positiv auffassen, wenn du ihnen eine Mail mit den oben verlinkten KBV-Informationen zukommen lässt.
Dazu hatte Frau Simon folgende Info:
Wenn es bei der jetzigen Blankoverordnung für SB1, PS3 und PS4 nicht zu einer starken Mengenausweitung kommt, sollten zeitnah auch weitere Diagnosegruppen die Blankoverordnung erhalten können.
Welche das sein werden, können wir nicht sagen. Dass es passiert, ist aber sehr wahrscheinlich. Derzeit sehen wir keine Gefahr, dass plötzlich übermäßig viel Ergotherapie abgegeben wird.
Einfach, weil die Terminkalender der Praxen ohnehin voll sind und der Fachkräftemangel keine Neueinstellungen für die Mehr-Versorgung ermöglicht.
Fazit zur Blankoverordnung Ergotherapie
Ja – der detaillierte Therapieplan, die intensivere Dokumentation, der umfangreichere Bericht, die Kommunikation und Organisation der Zuzahlung sowie die langfristige Planung der Termine und die längere Zeit bis zur Vergütung stellen dich und dein Praxisteam eventuell vor neue Herausforderungen.
Dieser Mehraufwand wird durch die Pauschale je Blankoverordnung aber auch gut refinanziert.
Viel spannender sind dagegen die neuen therapeutischen Freiheiten, die die Blankoverordnung euch bietet.
Ihr könnt endlich selbst entscheiden, welche Therapie ihr in welchem Umfang anwendet und habt damit die Möglichkeit, Patient:innen nach Bedarf richtig gut zu behandeln – darum beneiden euch aktuell die anderen Fachberufe der Heilmittelbranche.
Das Ampelsystem ist realistisch ausgelegt und bietet in der grünen und gelben Phase keinerlei Einschränkungen. Sollte es doch mal notwendig sein Zeitintervall der roten Phase zu nutzen, werden diese mit „nur“ 9 % Vergütungsabschlag gekürzt. Zudem gilt diese nicht für Diagnosen mit LHB oder BVB.
Wir hoffen, dass ihr euch traut, diese neue Versorgung von SB1, PS3 und PS4 in eurer Praxis umzusetzen und wünsche euch viel Spaß dabei.
Ich habe eine Frage zur Abrechnung der Blanko – Verordnung.
Bis wann muss eine Blankoverordnung abgerechnet werden?? Gilt hier auch die 8 Monatsfrist wie für die normal ausgestellten Rezepte?
Viele Grüße!
Hi Claudia,
genau, die bisher bekannten Fristen gelten ebenso für die Abrechnung einer Blankoverordnung.
Sie muss innerhalb von 9 Monaten erfolgen – gerechnet vom Ende des Monats, in dem die BlankoVO abgeschlossen/beendet wurde oder ihre Gültigkeit verloren hat.
Viele Grüße
Laura von thevea
Gibt es schon Handlungsempfehlungen für Blankoverordnungen für Privatpatienten ?
Die Regelungen sind bisher nur für GKV-Versicherten geschlossen. Theoretisch sollte es den Arztpraxen nicht möglich sein Blankoverordnungen ausstellen zu können.
Die Praxis zeigt, dass es durchaus möglich ist. Wir haben jetzt die ersten Privat Blankoverordnungen bekommen und fragen uns, ob wir die GKV-Leistungen einfach übertragen können und in unsere Privatpreisliste setzen und auch die Regelungen, wie 16 Wochen Gültigkeit nach Ausstellungsdatum, Auswahl der Heilmittel mit entsprechender Minutenanzahl übernehmen können?
Wir sind um jede Hilfe/ Rückmeldung dankbar!
Viele Grüße!
Hallo an das Team von Reha-Konzept,
es gibt keine Regeln für Blankoverordnungen bei Privatversicherten und die GKV-Regeln greifen grundsätzlich nicht bei Privat.
Theoretisch war bei der Privatabrechnung auch zuvor eine Art Blankoverordnung möglich, indem auf dem Privatrezept einfach nur „10x Ergotherapie“ draufstand.
Dann können Therapeut:in gemeinsam mit Patient:in bereits selbst entscheiden, was in den zehn Behandlungen gemacht werden soll. Die Preise dafür gibt die Praxis vor, Patient:innen bezahlen diese direkt Vorort und müssen sich selbstverantwortlich um ihre eigene Kostenrückerstattung kümmern.
Und so würde ich auch vorgehen, wenn jetzt „Blankoverordnung“ auf der VO steht. Wenn Privatpatient:innen eine sichere Regelung der Kostenübernahme haben wollen, müssen sie bei ihrer PKV anfragen, in welchem Umfang Blankoverordnungen rückerstattet werden.
Mehr zu den Privatleistungen und -Preisen erfährst du hier: Privatabrechnung Ergotherapie
Viele Grüße
Laura
Hallo
Darf bei einer Blanko VO auch ein einzelner Termin als Gruppentherapie abgerechnet werden? Wenn ja, mit welcher Positionsnummer?
Danke im Voraus =)
Hallo Anne,
du darfst bei der BlankoVO nach therapeutischem Ermessen selbst entscheiden, welche Heilmittel der jeweiligen Diagnosegruppe du anwendest.
Wenn Gruppentherapie bei der Diagnosegruppe möglich ist, darfst du sie durchführen – ob mehrfach oder nur einmal pro BlankoVO bleibt dir überlassen.
Die Positionsnummer der jeweiligen Gruppentherapie findest du in der gesonderten Vergütungsvereinbarung der Blankoverordnung Ergotherapie.
Viele Grüße
Robin von thevea
Viele Ergotherapien lehnen ein Rezept Blankoverordnung ab. Ist das zulässig?
Hi,
die Annahme einer BlankoVO ist nicht verpflichtend.
Viele Grüße
Laura von thevea
Frage: Ich habe eine Blanko-VO und behandle bis zum Ende der 16 Wochen. Auf Grund des Bestellintervall zum Arzt bringt mit der Patient eine neue Blanke -VO mit Ausstellungsdatum kurz bevor die 16 Wochen beendet sind. Geht das ? Wie ist eine 2. Blanko-Vo zu handhaben mit gleichen ICD10?
Hi Katrin,
grundsätzlich dürfen Folge-Blankoverordnungen gegen Ende der Laufzeit der Vorherigen ausgestellt werden.
Wichtig ist aber, dass du diese erst nach dem Ende der 16-wöchigen Laufzeit der vorherigen BlankoVO beginnst.
Zudem können „beliebig viele“ Blankoverordnungen hintereinander für die gleiche Diagnose ausgestellt werden, solange diese therapeutisch und medizinisch notwendig sind.
Viele Grüße
Laura aus dem thevea-Team
Hallo,
Gibt es einen Zeitraum in dem eine Blankoverordnung begonnen werden muss, also die Erstbehandlung nach Ausstellungsdatum sein muss?
Danke und herzliche Grüße
Hey Sabrina,
hinsichtlich des Behandlungsbeginns gelten auch für Blankoverordnungen die bekannten Fristen: Demnach muss eine Blankoverordnung innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellungsdatum
begonnen werden. Bei angekreuztem dringlichem Behandlungsbedarf ist spätestens innerhalb
von 14 Tagen nach Ausstellungsdatum zu beginnen.
Diese Info findest du im FAK im vierten Punkt.
Liebe Grüße
Robin aus dem thevea-Team
Hallo,
wenn das Rezept vor den 16 Wochen beendet und schon abgerechnet wurde, aber ein Patient doch wieder Beschwerden innerhalb der 16 Wochen bekommt, gibt es bei der Physiotherapie die Möglichkeit einer Wiederaufnahme der Behandlung mit einem entsprechenden Formular.
ist das bei der Ergo auch möglich?
Vielen Dank und viele Grüße
Julia
Hallo Julia,
aktuell gibt es in der Ergotherapie leider nicht die Möglichkeit, die Therapie wiederaufzunehmen. Es müsste dann eine neue BlankoVo ausgestellt werden, dies ist jedoch erst nach Alauf der 16 Wochen wieder erlaubt.
Liebe Grüße
Robin aus dem thevea-Team
Wenn man auf die Blankoverordung die Abkürzung für Minuten trotzdem draufgeschrieben hat z.b. 30 min – kann das bleiben weil es nicht dringend notwendig ist ?
Hallo Zhun,
uns ist nicht bekannt, dass die Angabe der Minuten zu Absetzungen führen kann. Im Vertrag zur Blanko-VO steht Folgendes:
§2 Abs 10
(10) Abweichend zu § 5 Absatz 1 des Vertrages nach § 125 Absatz 1 SGB V wird bei
Verordnungen mit erweiterter Versorgungsverantwortung die abgegebene Leistung von der
oder dem Leistungserbringenden auf der Rückseite der Verordnung verständlich, d.h. im
Wortlaut oder mittels Abkürzungen, z.B. gemäß Anlage 2 Vergütungsvereinbarung, unter
Angabe des Datums sowie der Therapiezeit notiert.
Liebe Grüße
Robin aus dem thevea-Team
Hallo Robin,
im Ordner Heilmittelrichtlinen Plus des Berufsverbandes der Ergotherapeuten ist eine lange Diagnoselise aufgeführt samt den zugehörigen Diagnosegruppen.
Ist seitens Thevea geplant diese Diagnoseliste mit aufzunehmen?
In der Thevea Testphase haben wir festgestellt,
das uns der Schluss dieser Prüfungslücke Diagnose und passende Diagnosegruppe erheblich weiterhelfen würde.
Freundliche Grüße
Renate Kintea
Hallo Renate,
Danke für deinen Hinweis.
Ich habe gerade Rücksprache mit unserem Entwicklungsteam gehalten.
Auch wir haben großes Interesse daran, die Plausibilitätsprüfung der Diagnosen besser unterstützen zu können.
Unser bisheriger Wissensstand war jedoch, dass es dazu keine abschließenden Diagnoselisten gibt.
Aufgrund deiner wertvollen Info haben wir soeben erneut Anfragen an die Berufsverbände dazu gestellt.
Ob und wann wir das Vorhaben umsetzen können, hängt von der Antwort darauf ab.
Viele Grüße
Robin von thevea