Der Rahmenvertrag wurde am 01.08.2021 zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen Berlin und den zwei großen Verbänden der Ergotherapie umgesetzt.
Er setzt die Regeln fest für die Versorgung mit Leistungen der Ergotherapie und deren Vergütung.
Antworten auf häufige Fragen
- 28 Kalendertage nach Ausstellung
- 14 KT bei dringlichen Behandlungsbedarf
- 7 KT bei VO im Rahmen des Entlassmanagements
Es gibt keine definierte Gültigkeit der VO.
Innerhalb von 9 Monaten muss eine Verordnung spätestens abgerechnet werden. Ausgegangen wird hier vom Ende des Monats wo die letzte Einheit erbracht wurde.
Eine Unterbrechung ohne Begründung darf 14 Tage sein. Darüber hinaus ist sie mit einem Kürzel zu begründen:
- T= therapeutisch indiziert
- K= Krankheit (LE/ Versicherter)
- F= Urlaub/ Ferien (LE/ Versicherter
Die Gültigkeit der VO wird nicht berührt, wenn die VO unter folgenden Regeln länger als 12 Wochen bearbeitet wird: Unterbrechungen über 14 Kalendertagen werden begründet und die Unterbrechungen sind in Summe nicht mehr als 70 Tage.
Die Analyse darf pro Verordnungsfall zu Therapiebeginn durchgeführt und abgerechnet werden. Dies geht auch, wenn der/die Versicherte die Praxis wechseln sollte innerhalb eines Verordnungsfalles.
Die Beratung des häuslichen Umfeldes wird nicht verordnet und wird vom Leistungserbringer entschieden.
Bei Doppelbehandlungen müssen je Termin 2 Einheiten bestätigt werden. So ergeben sich bei einer 10-er Verordnung 5 Termine.
Verordnungsunterbrechung
Generell ist eine Unterbrechung von 14 Kalendertagen möglich.
Darüber hinaus muss eine zulässige Begründung angegeben werden.
Die maximale Unterbrechung beträgt in Summe 70 Kalendertage, ansonsten verliert die Verordnung ihre Gültigkeit.
Bei der Berechnung der 70 Tage werden aber nur die Unterbrechungen gezählt, die über die 14 Tage hinausgehen.
Beispiel:
Wenn der letzte Behandlungstag vor der Unterbrechung der 31.03. ist und der erste Behandlungstag nach der Unterbrechung der 24.04. sind es 23 Tage Unterbrechung insgesamt.
Abzüglich der „erlaubten“ 14 Tage sind es 9 Tage (23-14) die von der Gesamtsumme von 70 Kalendertagen abgezogen werden müssen.
In diesem Fall verbleiben also 61 Tage (70-9) an denen weitere Begründete Unterbrechungen möglich wären.
Die Verordnung darf also auch länger als 12 Wochen bearbeitet werden. Wichtig ist allerdings, dass sie so ausgestellt wurde, dass sie innerhalb von 12 Wochen abgearbeitet werden kann.
Fehlerhafte Verordnungen: Wer was korrigieren darf
Die Verordnung kann trotzdem angefangen werden, solange diese Angaben enthalten sind:
- Angaben im Personalfeld (Name, Vorname, Geburtsdatum, Kostenträger, Ausstellungsdatum)
- Konkretes Heilmittel
- Diagnosegruppe
- Stempel oder Unterschrift der Ärztin oder des Arztes
Sollten diese Angaben fehlen, muss die Korrektur vor Einreichung der Verordnung zu Abrechnung erfolgen.
Ebenso kann eine Verordnung ohne Datumsangabe auf der Rückseite nicht bei der Krankenkasse eingereicht und nachträglich korrigiert werden.
Nachträgliche Korrekturen anderer fehlerhafte Angaben sind gemäß Ziffer 3 Absatz 2 möglich.
Danach können fehlerhafte oder unvollständige Verordnungen zunächst abgesetzt werden und in Kopie von der Krankenkasse einmalig zurückgesendet werden.
Der Leistungserbringer hat dann die Chance, Korrekturen innerhalb einer Frist von 3 Monaten vorzunehmen. Sollte die Frist verpasst werden, bleibt die Absetzung bestehen und die Verordnung kann kein weiteres Mal zur Abrechnung eingereicht werden.
Wenn die Angaben nicht richtig im dafür vorgesehenen Feld platziert sind, ist die Verordnung trotzdem gültig.
Korrekturen können per Fax zwischen Leistungserbringern und Arztpraxis erfolgen und müssen natürlich gut lesbar sein und der Abrechnung beigefügt werden.
Welche Angaben einer Korrektur bedürfen findest Du in der nachfolgenden Übersicht.
Korrekturen nur durch den Arzt
Achtung, all diese Angaben dürfen ausschließlich arztseitig mit erneuter Arztunterschrift und Datumsangabe geändert werden
Pflichtangaben
- Angaben zum/zur Versicherten
- Angaben zum Kostenträger
- Angaben zur Arzt-Nr.,
- Ausstellungsdatum
- Behandlungseinheiten: Fehlen oder Änderung der Aufteilung auf verschiedene Heilmittel nur arztseitig korrigierbar
Optionale Angaben
Dringlicher Behandlungsbedarf: Ein nachträgliches Aufheben des dringlichen Behandlungsbedarfes darf nur arztseitig erfolgen. Bei nicht beachten der 14 Tage Frist ist die VO ungültig
Konditionale Pflichtangaben
Hausbesuch: Darf nur abgerechnet werden, wenn das Feld ausgewählt ist oder eine Änderung arztseitig gewährt wurde. Sollte die Notwendigkeit im Verlauf auftreten, kann die/ der Verordnende den HB für ausstehende Einheiten ergänzen. Sollte die Notwendigkeit entfallen, ist keine Korrektur nötig. Die/der Leistungserbringende rechnet nur die durchgeführten Hausbesuche ab.
Korrekturen im Einvernehmen
Ergänzungen sind hier durch die Leistungserbringer:innen im Einvernehmen mit der Ärztin oder dem Arzt möglich.
Optionale Angaben
Therapiebericht, falls nicht gewünscht muss das Feld nicht angekreuzt werden. Bei nachträglicher Anforderung kann der LE ein Kreuz im Einvernehmen nachtragen, jedoch ohne erneute Unterschrift.
Keine Korrektur erforderlich
Pflichtangaben
Angabe der Behandlungseinheiten: die Anzahl der Behandlungseinheiten darf nicht die Höchstmenge laut HeilM-RL überschreiten. Sollte die Verordnungshöchstmenge laut HeilM-RL auf der Verordnung überschritten worden sein, ist die Ärztin oder der Arzt darüber zu informieren, eine Änderung ist jedoch nicht notwendig. Erbracht und abgerechnet werden kann vom Leistungserbringer nur die laut HeilM-RL zulässige Höchstmenge.
Optionale Angaben
- Zuzahlungsfrei/Zuzahlungspflicht: Sollte ein Befreiungsausweis vorliegen aber das entsprechende Feld nicht angekreuzt sein, bedarf es keiner Korrektur. Bei Fehlen eines Kreuzes gilt die/der Versicherte bis zur Vorlage eines Befreiungsausweises als gebührenpflichtig
- Auswahl des Heilmittelbereiches: Bei Fehlen der Angabe bedarf es keiner Korrektur