Rahmenvertrag Podologie

Der neue Bundesrahmenvertrag für Podologen

Neuer Rahmenvertrag für Podologie 2021:

Der Rahmenvertrag wurde am 30.11.2020 beschlossen. Er setzt die Regeln fest für die Versorgung mit Leistungen der Podologie und deren Vergütung. Die wichtigsten Punkte werden nachfolgend zusammengefasst.

Gültig seit 01.01.2021:

Behandlungsbeginn der Verordnung:
Wann muss ich mit der Verordnung beginnen?  

• 28 Kalendertage nach Ausstellung *

• 14 KT bei dringlichen Behandlungsbedarf

• 7 KT bei VO im Rahmen des Entlassmanagements
Die Frist zum Behandlungsbeginn beginnt am Tag nach der Ausstellung. Ausstellungstag ist somit tag „0“, der Folgetag ist Tag „1“

Wie lange ist die VO nach dem Ausstellungsdatum gültig? 

Die VO verliert nach 12 Wochen Unterbrechung nach dem letzten Behandlungstag ihre Gültigkeit.

Wie lange darf eine Verordnung unterbrochen werden? Was passiert bei Überschreitung?

Eine Behandlung darf bis zu 12 Wochen unterbrochen werden, ohne dass sie ihre Gültigkeit verliert. Unterbrechungen brauchen nicht auf der VO dokumentiert werden

Wie oft kann eine Abrechnung im Monat durchgeführt werden? Wann muss eine VO spätestens abgerechnet werden?

Bis zu 2-mal im Monat. Innerhalb von 9 Monaten muss eine Verordnung spätestens abgerechnet werden. Ausgegangen wird hier vom Ende des Monats wo die letzte Einheit erbracht wurde.

Was wird unter „Maßnahmen“ eingetragen?

Je nach verschriebenen Heilmittel: 

Behandlung groß (pod. Beh. gr) 

Behandlung klein (pod. Beh. kl)

Ggf. Hausbesuch (HB gr./ HB kl.) 

Die Befundposition wird nicht auf der VO angegeben. 

Kann die Frequenz einer VO über- oder unterschritten werden?

Ja, um das angestrebte Therapieziel zu erreichen ist dies für einen Zeitraum von bis zu zwei Werktagen möglich. Aus praxisorganisatorischen Gründen auch ohne Zustimmung des Arztes/ der Ärztin

Zu welcher Behandlung kann die Befundpauschale 78030 abgerechnet werden?

Die Befundposition 78030 kann zu jeder Abrechnungsposition abgerechnet werden. Die Befundung ist nicht auf der VO anzugeben.

Wie unterscheiden sich die Hausbesuche? 

79933 „Hausbesuch groß“ = Hausbesuch in einem Privathaushalt 

79934„Hausbesuch klein“= Hausbesuch in einer sozialen Gemeinschaft (z.B. Pflegeeinrichtung)

Wer misst die Therapiezeit bei podologischen Komplexbehandlungen? 

Der Leistungserbringer 

Wissenswertes um die Maßnahmen der Podologischen Therapie

Die Maßnahmen der Podologischen Therapie umfassen die Leistungen

  • Hornhautentfernung 

  • Nagelbearbeitung 

  • Podologische Komplexbehandlung (Hornhautentfernung und Nagelbearbeitung). 

Leistungen mit einer Therapiezeit von bis zu 20 Minuten fallen unter die „Podologische Behandlung klein“. Nur bei Komplexbehandlungen mit mehr als 20 Minuten Therapiezeit kann die „Podologische Behandlung groß“ abgerechnet werden. Dauert eine Nagel- oder Hornhautbearbeitung mehr als 20 Minuten kann keine Behandlung „groß“ abgerechnet werden. 

Nagelbearbeitungen und Hornhautabtragungen sind jeweils mit der Heilmittelpositionsnummer 78010 (Podologische Behandlung klein) abzurechnen. Die Regelbehandlungszeit umfasst 35 Minuten. Davon sind 20 Minuten Therapiezeit und 15 Minuten Vor- und Nachbereitungszeit. 

Bei der Podologischen Komplexbehandlung sind zwei Heilmittelpositionsnummern möglich: 

  • 78010 Podologische Behandlung klein –Therapiezeit umfasst 20 Minuten 

  • 78020 Podologische Behandlung groß –Therapiezeit umfasst 35 Minuten 

Auch hier ist eine Vor- und Nachbereitungszeit von 15 Minuten vorgesehen. Die Regelbehandlungszeit beträgt dementsprechend 35 bzw. 50 Minuten.

Was muss bei der Angabe des ICD-10- Codes berücksichtig werden?

Die therapierelevante Diagnose muss entweder als ICD- 10- Schlüssel und als Klartext angegeben werden. Der Klartext kann auch ergänzt werden oder durch einen Freitext ersetzt werden. Auch eine weitere Angabe zur Schädigung oder eine zusätzliche ausgeschriebene Diagnose kann hinzugefügt werden. Wichtig ist, dass der ICD- 10- Schlüssel therapierelevant nach HeilM-RL ist. Das ist der Fall, wenn laut ICD-10-Schlüssel entweder das diabetische Fußsyndrom, eine diabetische Neuropathie, eine krankhafte Schädigung des Fußes als Folge einer sensiblen oder sensomotorischen Neuropathie oder eine Folge eines Querschnittsyndroms deklariert wird.

Was ist, wenn meine Verordnung fehlerhaft oder unvollständig ausgefüllt ist?

Die Verordnung kann trotzdem angefangen werden solange diese Angaben enthalten sind: 

  • Angaben im Personalfeld (Name, Vorname, Geburtsdatum, Kostenträger, Ausstellungsdatum) 

  • Konkretes Heilmittel 

  • Diagnose 

  • Stempel oder Unterschrift der Ärztin oder des Arztes 

Sollten diese Angaben fehlen, muss die Korrektur vor Einreichung der Verordnung zu Abrechnung erfolgen. Bei fehlerhaften oder unvollständigen Verordnungen mit Korrekturmöglichkeiten gilt folgendes Verfahren: die Krankenkasse setzt die Verordnung vorläufig ab und schickt eine Kopie von der einmalig zurück. Der Leistungserbringer hat dann die Chance Korrekturen innerhalb einer Frist von 3 Monaten vorzunehmen. Für diese wird eine Bearbeitungsgebühr von 40€ erhoben. Sollte die Frist verpasst werden, bleibt die Absetzung bestehen und die Verordnung kann kein weiteres Mal zur Abrechnung eingereicht werden.

Korrekturbedarf:


Pflichtangaben:

Optionale Angabe:

Konditionale Pflichtangabe:

1) Änderung ausschließlich arztseitig mit erneuter Arztunterschrift und Datumsangabe

  • Angaben zum/ zur Versicherten 
  • Angaben zum Kostenträger 
  • Angaben zum Arzt/ Ärztin 
  • Ausstellungsdatum 
  • Fehlende Behandlungseinheiten
  • Fehlen oder fehlerhafte Angabe des Heilmittel. Abweichung von Ergänzungen im Einvernehmen ohne Unterschrift möglich und auf der Rückseite zu dokumentieren  
  • Diagnosegruppe 
  • ICD- Code in Form von mind. ICD-10- Schlüssels und /oder Klartext 
  • Dringlicher Behandlungsbedarf: Aufhebung nur arztseitig. 
  • Hausbesuch: Änderung auf „ja“

2) Ergänzungen durch den Leistungserbringer im Einvernehmen mit der Ärztin/ dem Arzt möglich

  • Änderungen bedürfen Unterschrift, dem Kürzel „LE“ und Datumsangabe 

  • Ursprüngliche ärztliche Angaben müssen sichtbar bleiben
  • Änderung der Frequenz: Dokumentation erfolgt auf der Rückseite 

  • Leitsymptomatik 

  • Bestätigungsfeld: Korrekturen und/oder Ergänzungen sind durch erneute Unterschrift der/des Versicherten mit Datumsangabe zu bestätigen 

  • Therapiebericht: Änderung auf ja ohne Unterschrift möglich

/

3) Keine Korrektur erforderlich

  • Überschreitung der Behandlungseinheiten laut HeilM-RL: abgerechnet werden kann nur Verordnungshöchstmenge auf dem Heilmittelkatalog 
  • Fehlen der Frequenz: es gilt automatisch die Angabe laut HeilM-RL
  • Fehlen des IK auf der VO Vorderseite 
  • Zuzahlungsfrei/ Zuzahlungspflichtig
  • Heilmittelbereich 
  • Ggf. Therapieziel 
  • Behandlungsabbruch
  • Unfallfolgen /BVG

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