Neue Podologie Preisliste 2026: Tabellen aller Kostenträger [+Zuzahlung]


Laura Wude (Praxisleiterin & Therapeutin)
08.07.2026  |  14 Kommentare
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Aktualisierung: Seit 1. Juli 2026 gelten neue GKV-Preise. Hier geht's zur Preisliste Podologie ab 1.7.2026

In diesem Blogartikel findest du u.a. alle aktuellen Preislisten und Zuzahlungs-Tabellen für Podologie 2026 - von GKV bis Beihilfe - sowie einen Preis- und Zuzahlungsrechner.

Für Eilige: Preise & Zuzahlung Podologie 2026 + Preisrechner

Preise und Zuzahlung Podologie 2026 (GKV)

Zuzahlungspflicht, sofern kein Befreiungsgrund vorliegt

Freie Heilfürsorge für Soldaten & Beamte

Es gelten die GKV-Preise. Keine Zuzahlung

BG und Unfallkassen

Keine Vereinbarung für Podologie. Sondergenehmigung nötig. Preise orientieren sich an den GKV-Preisen. Keine Zuzahlung

Postbeamtenkrankenkasse Preisliste 2026

A- und B-Versicherte als Privatpatienten: Erstattung für Patienten orientiert sich an der Beihilfe. Du gestaltest deine Preise aber frei

A-Versicherte mit GKV-Verordnung: Es gelten die GKV-Preise ohne Zuzahlung

Privatpatienten & Selbstzahler

Es gibt keine offizielle, verpflichtende Preisliste für Privatpatienten in der Podologie. Du gestaltest deine Preise frei, zum Beispiel nach einem fixen Steigerungsfaktor gegenüber den GKV-Preisen

Preisliste Beihilfe Physiotherapie 2026

Erstattung für Patienten orientiert sich an der Beihilfe. Du gestaltest deine Preise aber frei, wie bei allen Privatversicherten 

🗨 Live-Chat: Kurze Frage zu Podologie-Preisen?

z. B.  Wo finde ich die Hausbesuch-Preise für Privat- und Beihilfepatienten ... 

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Preise der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)

Wenn deine Heilmittelpraxis GKV-zugelassen ist, wird vermutlich ein Großteil deiner Podologie mit den vertraglich festgelegten Preisen der gesetzlichen Krankenkassen vergütet. 

Sie gelten für alle Patient:innen, die mit einer (zahn-)ärztlich ausgestellten Heilmittelverordnung (Muster 13) zur Therapie kommen und auf der eine der folgenden Versicherungen angegeben ist:

Tabellarische Übersicht aller Krankenkassen für die die Preisliste und Zuzahlungstabelle der GKV gilt
Bei diesen Krankenkassen gilt die GKV-Preisliste 2026 für Podologie:
  • AOK – Allgemeine Ortskrankenkassen (je Bundesland oder Verbund)
  • KNAPPSCHAFT – Bundesweite Knappschaft-Krankenkasse
  • IKK & BIG – Innungskrankenkassen und Bundesinnungskrankenkasse Gesundheit
  • Ersatzkassen – Techniker Krankenkasse (TK), Barmer, DAK-Gesundheit, Kaufmännische Krankenkasse (KKH), Handelskrankenkasse (hkk), Hanseatische Krankenkasse (HEK)
  • BKK – Betriebskrankenkassen verschiedener Firmen (inkl. Heimatkrankenkasse, VIACTIV Krankenkasse, Bergische Krankenkasse)
  • LKK & SVLFG – Landwirtschaftliche Krankenkassen und Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten, Gartenbau

So entstehen die Preise der gesetzlichen Krankenkassen

Seit 2021 gilt für alle Bundesländer und für alle gesetzlichen Krankenkassen dieselbe Preisliste: die GKV-Vergütungsveinbarung zum Podologie-Rahmenvertrag

Sie wird zwischen den maßgeblichen Podologie-Verbänden (VDP, ZFD und Bundesverband für Podologie) und dem GKV-Spitzenverband in der Regel einmal jährlich und bei Besonderheiten neu verhandelt.

Die jährlichen Erhöhungen sollen gemäß § 125 Absatz 3 des fünften Sozialgesetzbuches die Wirtschaftlichkeit der Therapie langfristig sichern: 

(3) Die Vertragspartner haben zu beachten, dass die auszuhandelnden Preise eine leistungsgerechte und wirtschaftliche Versorgung ermöglichen. Sie haben bei der Vereinbarung der Preise für die einzelnen Leistungspositionen unter Zugrundelegung eines wirtschaftlich zu führenden Praxisbetriebes insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

  1. die Entwicklung der Personalkosten,
  2. die Entwicklung der Sachkosten für die Leistungserbringung sowie
  3. die durchschnittlichen laufenden Kosten für den Betrieb der Heilmittelpraxis.

Vier Regeln der GKV-Vergütung

1️⃣ Es existiert deutschlandweit immer eine aktuell gültige GKV-Preisliste: Sie gilt für alle Bundesländer und alle gesetzlichen Krankenkassen – die Vorherige wird nahtlos durch das Inkrafttreten der Neuen abgelöst.

2️⃣ Die Preise sind bei GKV-Heilmittelverordnungen einzuhalten: Abgesehen von der gesetzlichen Zuzahlung dürfen keine weiteren Zahlungen von gesetzlich Versicherten für die Erbringung einer ärztlich verordneten GKV-Leistung verlangt werden (privates Zuzahlungsverbot). 

Sollten Patient:innen zusätzliche oder ergänzende Leistungen neben ihrer GKV-Verordnung wünschen, ist die Erbringung und Abrechnung als Privatleistung erlaubt. Idealerweise schließt du dafür mit Patient:innen eine private Vergütungsvereinbarung bzw. einen Behandlungsvertrag – siehe Selbstzahler.

3️⃣ Ohne Befreiung leisten Patient:innen einen Eigenanteil: Je Verordnung fallen 10 € Gebühr sowie 10 % der Gesamtkosten für zuzahlungspflichtige Patient:innen an. Dieser Betrag wird von Heilmittelpraxen im Auftrag der Krankenkasse eingezogen und bei der Abrechnung mit der Gesamtvergütung verrechnet – siehe: Zuzahlung für Heilmittel

Grundsätzlich ausgenommen von der Zuzahlung sind lediglich die Fertigung der einteiligen unilateralen und bilateralen Nagelkorrekturspange sowie der Therapiebericht Podologie für Diagnosegruppe UI 2.

4️⃣ Für jede Behandlung der GKV-Verordnung wird der tagesaktuelle Preis angesetzt: Wenn eine neue GKV-Preisliste in Kraft tritt, gelten die neuen Preise für alle ab dem Gültigkeitsdatum erbrachten Leistungen – auch für die Leistungen auf bereits begonnenen Verordnungen. 

Du musst nicht auf den Start einer neuen Verordnung warten, um bei der Podologie-Abrechnung die aktuelle Vergütung zu berechnen – hier ein Beispiel aus der Physiotherapie:

GKV-Abrechnung: Berechnung der Vergütung und Zuzahlung bei Preisänderungen

Wichtig: Entsprechend der Preishöhe ändert sich auch der Zuzahlungsbetrag im Laufe der Verordnung. Ggf. musst du noch ausstehende Beträge nachberechnen.


GKV: Podologie-Preislisten und Zuzahlungs-Tabellen 2026

Zuletzt wurde die GKV-Vergütungsvereinbarung Podologie zum 01.07.2026 aktualisiert.

Hier findest du die offizielle Vertragsanlage 2.

Zu jeder Leistung wird darin der Endpreis für die Behandlungsdurchführung inkl. Vor- und Nachbereitungszeit und der jeweilige Zuzahlungsbetrag abgebildet.


Kostenloser Download: GKV-Preise und Zuzahlungsbeträge je Behandlungsmenge

Vor den bundeseinheitlichen Preislisten haben einzelnen Krankenkassen häufig übersichtliche Tabellen mit der Gesamtvergütung und dem gesamten Zuzahlungsbetrag je Behandlungsmenge veröffentlicht. 

Diese haben die Berechnung der Verordnung und der Zuzahlung erleichtert – vor allem für Praxen, die noch ohne eine Podologie-Praxissoftware arbeiten. 

Sie waren auch bei der wirtschaftlichen Informationspflicht zur Zuzahlung sehr hilfreich, weil mit einem Blick erfasst werden konnte, welcher Betrag voraussichtlich auf Patient:innen zukommt.

Viele Therapeut:innen vermissen diese Übersicht – darum haben wir sie für euch mit den aktuellen bundeseinheitlichen GKV-Preisen neu erstellt. 

Die Liste wurde sorgfältig auf Korrektheit geprüft. Maßgeblich ist jedoch immer die offizielle GKV-Vergütungsvereinbarung Podologie

Preise und Zuzahlung Podologie: Tabelle 2026

Die Preise und Zuzahlungsbeträge der 10 am häufigsten verordneten Podologie-Heilmittel auf einen Blick.

Pos.-Nr. & Heilmittel

Preis

Zuzahlung

78020
Podologische Behandlung (groß)

51,92 €

5,19 €

78010
Podologische Behandlung (klein)

36,10 €

3,61 €

78030
Podologische Befundung (zur Behandlung)

3,57 €

0,36 €

78610
Nagelspangenbehandlung

57,20 €

5,72 €

78620
Aufschlag für besonderen Aufwand

17,33 €

1,73 €

78100
Erstbefundung Nagelkorrekturspange groß

57,52 €

5,75

78510
Kontrolle auf Sitz- und Passgenauigkeit

17,64 €

1,76 €

78110
Erstbefundung Nagelkorrekturspange klein

28,63 €

2,86 €

79933
Hausbesuch

25,54 €

2,55 €

79934
Hausbesuch soziale Einrichtung

16,66 €

16,66 €

Tipp: Online-Rechner für Gesamtvergütung und Zuzahlung

Wenn du bereits mit einer Praxis-Software arbeitest, kennst du das: Sowohl die Gesamtvergütung, als auch der Zuzahlungsbetrag werden anhand der eingepflegten Verordnungsdaten automatisch berechnet und angezeigt. 

Genau, das kann der kostenlose Online-Zuzahlungsrechner vom thevea-Team.
Darüber hinaus kannst du mit einem Klick eine PDF mit der Berechnung erstellen und sie für die Aufklärung von Patient:innen 

🔗 Zum kostenlosen Preis- und Zuzahlungsrechner für Podologie.

Vergütung freie Heilfürsorge für Soldaten und Beamte

Die freie Heilfürsorge ist eine Art Krankenversicherung für Bundeswehrsoldat:innen sowie für andere Beamt:innen wie der Polizei, Feuerwehr oder Justiz. 

  • Soldat:innen erhalten für ihre Podologie eine spezielle Bundeswehrverordnung
  • Andere Beamt:innen erhalten eine ärztlich ausgestellte GKV-Heilmittelverordnung (Muster 13), auf der als Kostenträger eine Abrechnungsstelle der freien Heilfürsorge angegeben ist

Die Preisliste: identisch mit den GKV-Preisen

Die Preise sind bei beiden VO-Varianten identisch: Podologische Behandlungen werden im Rahmen der freien Heilfürsorge mit den GKV-Preisen vergütet und es gelten dieselben Regeln zum Preis.  

Einen Unterschied gibt es: Bei der Podologie-Abrechnung mit der Krankenkasse setzt du je durchgeführter Leistung immer den Endpreis der GKV ohne Abzug eines Eigenanteils an. Versicherte der freien Heilfürsorge zahlen grundsätzlich keine gesetzliche Zuzahlung.


Podologie-Preise der BG und Unfallkassen 

Im Gegensatz zur Physio- & Ergotherapie liegt für die Podologie derzeit keine Vereinbarung mit der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) vor. 

Dennoch kann es vorkommen, dass Patient:innen nach einem Arbeits-, Schul- oder Wegeunfall Stimm-, Sprech-, Sprach- und/oder Schlucktherapie benötigen und diese auch erhalten.

Der Preis, den eine Berufsgenossenschaft (BG) oder einer Unfallversicherung (UVT) dafür zahlt, ist jedoch nicht vertraglich geregelt.

Darum muss für diesen besonderen Verordnungsfall unbedingt eine schriftliche Sondergenehmigung des Kostenträgers vorliegen.

Darin wird genau festgelegt, unter welchen Voraussetzungen welche Leistung erbracht werden soll und in welcher Höhe deine Arbeit vergütet wird. 

In der Regel haben Patient:innen diese bereits vor der Terminanfrage eingeholt. Lasse dir die Genehmigung vor Beginn der Therapie vorlegen und hinterlege eine Kopie in der Patientenakte. Wenn noch keine Genehmigung vorliegt, kannst du Patient:innen dafür einen Kostenvorschlag erstellen.

Die Preise orientieren sich dabei an der aktuellen GKV-Vergütung.

Beginne die Therapie keinesfalls, bevor dir das Schreiben dazu vorliegt – das Dokument dient dir als schriftliche Zusage der Kostenerstattung.

Um anschließende Klärungen zu vermeiden, solltest du es deiner Rechnung an den jeweiligen Kostenträger anhängen.


Podologie-Preise der Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK)

Beim Preis der Podologie für Versicherte der PBeaKK kommt es auf die Verordnung und die Versicherten-Kategorie der Patient:innen (A oder B) an.


A- und B-Versicherte als Privatpatienten

Sowohl A- als auch B-Versicherte können ein Podo-Privatrezept erhalten.

Dann werden sie wie Privatpatient:innen abgerechnet: mit den im Behandlungsvertrag festgelegten Leistungen und Preisen der Privatpreisliste deiner Praxis.

Die Abrechnung erfolgt mittels einer Privatrechnung direkt an die Patientin oder den Patienten. Anschließend kümmern diese sich um ihre Erstattung durch ihre Versicherung. 

Diese orientiert sich an den Höchstbeträgen der Bundesbeihilfeverordnung. Das musst du bei deiner Preisgestaltung aber nicht berücksichtigen – mehr dazu im nächsten Artikelabschnitt.

A-Versicherte mit GKV-Heilmittelverordnung

Mitglieder der Kategorie A haben zudem die Möglichkeit, eine GKV-Heilmittelverordnung mit Kostenträger „Postbeamtenkasse A (PBeaKK A)“ zu erhalten. 

Dann wird die Podologie wie bei gesetzlich versicherten Patient:innen abgerechnet: mit den GKV-Preisen, jedoch ohne Abzug eines Eigenanteils – PBeaKK-A-Versicherte sind grundsätzlich zuzahlungsbefreit. 

Die Abrechnung erfolgt ebenfalls wie bei der GKV, also direkt oder über ein Abrechnungszentrum mit dem Kostenträger.

Wichtig: Auch die Behandlung erfolgt in diesem Verordnungsfall nach den Regeln der GKV-Leistungsbeschreibungen inkl. vorgegebener Behandlungszeit.


Privatversicherte & Selbstzahler

Patient:innen, welche mit einem Privatrezept zur Behandlung in deine Praxis kommen, sind entweder privat versichert oder bezahlen die Behandlung selbst – etwa weil sie nicht unter die Bedingungen ihrer gesetzlichen Krankenkasse fallen. 

Genauso kann es sein, dass gar keine Verordnung vorliegt und eine reine Privatleistung in Anspruch genommen wird.

Für alle drei Patienten-Typen gelten dieselben Preis- und Abrechnungsregeln:

  • Abrechnung von Privatversicherten und Selbstzahlern erfolgt immer direkt mit der Patientin oder dem Patienten und nach den Festlegungen eures Behandlungsvertrages.
    Bedeutet: Du bestimmst den Umfang und Preis für die (verordnete) Therapie und mit ihrer Unterschrift bestätigen Patient:innen, dass sie diese Kosten zunächst zu 100 % selbst tragen.
  • Nachdem die Rechnung bei deiner Praxis beglichen wurde, kümmern sich Patient:innen unabhängig von dir um ihre Kostenrückerstattung bei ihrer privaten Kranken- oder Beihilfeversicherungen.
    Sie tragen dabei das Kostenrisiko – du bist nicht dafür verantwortlich, ob die Kosten vollständig oder nur teilweise erstattet werden.

Preise für Privatleistungen festlegen

Deine Privatpreise für die Therapie oder Kurse bestimmst du selbst. Sie dürfen die Erstattungsbeträge der privaten Versicherungen und der Beihilfe übersteigen. 

Du legst sie individuell fest und musst dich dabei an keine offizielle Vergütungsliste halten. 

Das bestätigt der Spitzenverband der Privatkrankenkassen:

“Für Heilmittel wie Physio- und Ergotherapie gibt es keine einheitlichen Preislisten. Jedes PKV-Unternehmen kann ein unternehmensindividuelles Verzeichnis über die maximalen Erstattungsbeträge führen, auf die Bundesbeihilfeverordnung verweisen oder sich am ortsüblichen Niveau orientieren. Dadurch ist sichergestellt, dass für die medizinisch notwendige Behandlung ein angemessener Betrag bezahlt wird.”


„Besonderheit“: Preisliste Beihilfe Podologie 2026

Die Anführungszeichen sind hier bewusst gesetzt. Denn tatsächlich ist es so, dass auch Beihilfeversicherte ganz reguläre Privatpatient:innen sind, die sich an die oben beschriebene Regeln halten müssen.

Jedoch kommt es bei diesen Patient:innen nicht selten zu umfänglichen Preis-Diskussionen. Das häufigste Argument dabei ist: „Wenn meine Beihilfe Ihre Preise nicht bezahlt, sind Sie zu teuer.“

Das stimmt nicht, denn Beihilfe ist keine vollständige Erstattung, sondern eine Unterstützung, welche nicht immer die vollen Behandlungskosten abdeckt. Die Differenz müssen Patient:innen selbst zahlen oder durch eine private Zusatzversicherung absichern. 

Darüber klärt auch das Bundesverwaltungsamt im Merkblatt zur Beihilfe auf:

Ausschnitt aus dem Merkblatt zur Beihilfe

Demnach müssen Beihilfeversicherte mit einer persönlichen finanziellen Belastung rechnen, wenn sie sich für eine Heilbehandlung entscheiden, deren Kosten die erstattungsfähigen Beihilfe-Höchstbeträge für Heilmittel übersteigt.

Beihilfefähige Höchstbeträge 2026

Deine Preise sind also nicht zu hoch, nur weil sie oberhalb der Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel (April 2024) liegen.

Diese Preisliste gilt lediglich für den maximalen Rückerstattungsbetrag, den Patient:innen erhalten können – deine Preisgestaltung muss sich nicht daran orientieren.

Noch ein Hinweis zur Beihilfe: Je Bundesland gilt eine eigene Beihilfeverordnung mit eigenen Höchstsätzen. Diese soll immer zeitnah nach Aktualisierung an die der Bundesbeihilfeverordnung angepasst werden. Das dauert in der Realität aber meist sehr lange: Die letzte Erhöhung des Bundesverwaltungsamtes von Mai 2023 wurde in einigen Bundesländern zum Beispiel erst ab Februar 2024 übernommen.

Ein Grund mehr, sich bei deinen Privatpreisen nicht an der Beihilfe-Preisliste zu orientieren. Trotzdem findest du hier die Liste aus der Bundesbeihilfeverordnung, damit du weißt von welcher Differenz „meckernde“ Beihilfeversicherte sprechen.

Privatpreisgestaltung anhand der GKV-Preisliste

Du hast Sorge, dass deine Privatpreise zu hoch oder zu niedrig sein könnten? 

Unser Gast-Experte Mathias Gans ist Unternehmensberater für Heilmittelpraxen und hat in seinem Artikel Privatpreise als Therapeut festlegen & kommunizieren viele Tipps zu diesem Thema gegeben – unter anderem:

„Orientiere dich an den Preisen der gesetzlichen Krankenkasse und berechnen, wie Ärzte es bei der GOÄ machen, den 1,5 - bis 2,3-fachen Satz der GKV-Preise. Beachte bei der Wahl des Satzes die Qualifikation deines Teams, Besonderheiten deiner Praxis sowie das regionale Preisniveau.“

Wenn du deine Privatpreise mit dieser Methode festlegen willst, kann dir die folgende Tabelle mit den Steigerungssätzen der aktuellen GKV-Preise behilflich sein.

Privatpreise mit den Steigerungssätzen der GKV-Vergütung für Podologie 2026

Zusammenfassung – Preise der Podologie

Bei gesetzlich Versicherten, Patient:innen der freien Heilfürsorge sowie der Postbeamtenkrankenkasse A hältst du dich an die Vorgaben der GKV-Preisliste für Podologie. 

Bei BG- und Unfall-Verordungen hältst du dich auch beim Preis an die Vorgaben der je Patient:in vorliegenden Sondergenehmigung.

Für alle anderen Patient:innen mit Privat- oder Beihilfe-Versicherungen, der Postbeamtenkrankenkasse B sowie bei Selbstzahlern setzt du die individuellen Privatpreise deiner Podologiepraxis an.

Wir wünschen dir viel Erfolg bei deiner Podologie-Abrechnung und hoffen, dass dir unsere Preis-Übersicht dabei behilflich ist.

Wer hier für dich schreibt

Laura Wude (Praxisleiterin & Therapeutin)

Als langjährige Praxisleiterin kennt Laura Wude die Herausforderungen im therapeutischen Alltag aus eigener Erfahrung. In Seminaren und Expertenbeiträgen gibt die gelernte Podologin ihr Wissen regelmäßig weiter.

  • Peter Kaiser2. März 2025

    Hallo,kommen auf meine Behandlungen noch Zusatzkosten drauf obwohl ich Zuzahlungsbefreit bin?

    • Laura Wude (Praxisleiterin & Therapeutin)3. März 2025

      Hallo Peter,

      nein. Wenn ausschließlich die verordnete Leistung durchgeführt wird, fallen für zuzahlungsbefreite Personen keine Kosten für ihre Heilmittelbehandlung an.

      Viele Grüße
      Laura von thevea

  • Justin Wieseler30. März 2025

    Guten Tag, mich würde es interessieren, ob der Patient bei zuvor abgerechneter ZZ von der Praxis sich im Sterbefall oder bei Praxiswechsel, Behandlungsabbruch etc. an die Praxis wenden muss oder an an die KK um zu viel gezahlte Zahlungen zurückzufordern , die würden der Praxis dann wieder abgezogen werden.

    • Laura Wude (Praxisleiterin & Therapeutin)31. März 2025

      Hi Justin,
      die Rückzahlung von zu viel geleisteter Zahlung wird ebenfalls zwischen Praxis und Patient:in abgewickelt.

      § 8 Absatz 4 GKV-Versorgungsvertrag Podologie:

      Vom zugelassenen Leistungserbringer zu viel einbehaltene Zuzahlungen (z. B. bei Rechnungskürzungen) sind von diesem an die Versicherte/den Versicherten zurückzuerstatten. Die Quittung über die Zuzahlung nach § 61 Satz 3 SGB V muss entsprechend geändert oder ausgetauscht werden.

      Viele Grüße
      Laura von thevea

  • Helen Kleß1. Juli 2025

    Hallo, die Übersicht zu den Zuzahlungen bei podologischer Behandlung ab 01.05. können so nicht stimmen, 6 Behandlungen kosten 2534,40 Euro Zuzahlung? Da hat sich wohl ein Fehler eingeschlichen…

    • Laura Wude (Praxisleiterin & Therapeutin)2. Juli 2025

      Hallo Helen,
      ich danke dir fürs Bescheidgeben. 🙂
      Da hat sich wohl die Excel-Formel zerschossen.
      Jetzt stimmt die Tabelle wieder.

      Viele Grüße
      Laura von thevea

  • Iris Pudelski23. Juli 2025

    Hallo Helen,
    da ich in der Onkologie/ oralen Tumortherapie arbeite, sehe ic viele Patient:innen die unter oder nach Therapie unter dem Hand-Fuß-Syndrom und oder Nagel- und oder Hautveränderungen leiden Nun gibt es zunehmend Probleme die medizinische Fusspflege, trotz Heilmittelverordnung, umsetzen zu können, da die Podolog: innen begründen, es würde mit den gegebenen Diagnosen nicht von der Krankenkasse übernommen?!? Was können wir für unsere Patient: innen in der zusätzlich zur Erkrankung, finanziell angespannten Situation tun? Pro Behandlung fallen mindestens 50€ an.
    Viele Grüße

    Iris

    • Laura Wude (Praxisleiterin & Therapeutin)24. Juli 2025

      Hi Iris,
      vermutlich haben die Podolog:innen recht.

      Der Heilmittelkatalog Podologie beschränkt sich derzeit auf diese Diagnosegruppen:
      1. DF für Erkrankungen mit diabetischem Fußsyndrom
      2. NF für Fußerkrankung bei sensibler/sensomotorischer Neuropathie
      3. QF für Fußerkrankung bei Querschnittsyndrom
      4. UI1 und UI2 für die Behandlung von eingewachsenen Zehennägeln (ICD-10-Code L60.0)

      Du merkst: Podologie wird hauptsächlich für Grunderkrankungen, die Fußerkrankungen auslösen, verordnet(Diabetes, Neuropathie, Querschnittsyndrom).
      Spezifische Haut- und Nagelprobleme der Füße (wie „Hand-Fuß-Syndrom“) sind keiner dieser Diagnosegruppen/Grunderkrankungen zuzuordnen. Damit gilt die podologische Standardversorgung der gesetzlichen Krankenkassen dafür nicht und (dennoch) notwendige Behandlungen müssen als Privatleistung in Anspruch genommen werden.

      Da ihr in der Tumor-Therapie/Onkologie tätig seid, kommt die Diagnosegruppe „NF“ für eure Patient:innen wohl am wahrscheinlichsten infrage.
      Das wäre etwa der Fall, wenn eine toxisch induzierte Neuropathie (z. B. durch eine Chemo) die krankhaften Veränderungen der Füße auslöst.
      Für eine korrekte Verordnung dürft ihr dann aber nicht die Fußerkrankungen als Diagnose nennen, sondern den ICD-10-Code der neuropathischen Grunderkrankung, welche diese auslöst.

      Sollte keine Grunderkrankung der möglichen Diagnosegruppen vorliegen, haben Patient:innen noch diese Möglichkeit:
      Mit einer von Ärzt:innen ausgestellten, schriftlichen Empfehlung (inkl. einer aussagekräftigen Diagnose) können sie bei ihrer Krankenkasse eine Sondergenehmigung und Kostenübernahmezusage bitten. Mit der schriftlichen Bestätigung dessen bekommen dann auch die Podolog:innen ihre verdiente Vergütung sicher.

      Ich hoffe, das konnte etwas Klarheit schaffen.

      Viele Grüße
      Laura von thevea

  • Hannelore Ganzow16. August 2025

    Hallo,

    ich bin Privatpatient und Selbstzahler.
    Gern möchte ich nach der Preissteigerung in der Praxis die podologische Behandlung klein in Anspruch nehmen.
    Fuß oder Nagelprobleme habe ich nicht, kann mir die Fußnägel nur nicht mehr selbst
    ordnungsgemäß schneiden.
    Gilt die Zeitobergrenze 20 Min. oder mehr?
    ich fragte, für wen das Angebot in der Preiskategorie klein denn überhaupt sei, wenn es selbst bei unproblematischen Nägeln nicht eingelöst wird und die Behandlung immer groß ist bzw. abgerechnet wird, auch wenn man nur die „Verwöhnmassage“ am Ende (einchremen) auf die Behandlungszeit Zeit von über 20 Minuten insgesamt ausdehnt. Die Antwort der Podologin war lapidar, es kämen nur 2-3 Kunden dazu.
    Was kann ich tun außer es in einer anderen Praxis zu versuchen?

    Mit freundlichen Grüßen

    Hannelore Ganzow

    • Laura Wude (Praxisleiterin & Therapeutin)18. August 2025

      Hallo Hannelore Ganzow,
      als Selbstzahlerin nehmen Sie ein „Wellness-“ bzw. Privatangebot der Praxis in Anspruch.
      Den Umfang und die Inhalte von Privatleistungen gestalten podologische Praxen in der Regel selbst. Und berücksichtigen fachliche Erfahrung sowie organisatorische Aspekte.

      Ihre beschriebene Praxis scheint primär gesetzlich versicherte Patient:innen zu versorgen, welche die podologische Behandlung groß verordnet bekommen (was auch die häufigste GKV-Leistung ist).
      Demnach wird der Termin-Rhythmus der Praxis darauf ausgelegt sein (meist 40–50 Min., je nach PRaxisorgansation).

      Für die Praxis wäre es also wirtschaftlich und organisatorisch nicht sinnvoll, für 3 oder 4 Ausnahmepatienten zusätzlich weitere Therapiezeiten anzubieten.
      Und zur wirtschaftlichen Arbeit sind Heilmittelpraxen als Leistungserbringer der Sozialversicherungen verpflichtet.

      Ich bin selbst Podologin und hatte eine eigene Praxis mit fixen Termin-Intervallen.
      Für besondere Anliegen wie Ihres habe ich immer geprüft, ob ich den Wunsch ermöglichen kann.
      Doch häufig war mir das nicht möglich und entweder konnten wir einen Kompromiss finden oder die PAtient:in hat sich einen für sie oder ihn passenderen Leistungserbringer gesucht.

      Ich hoffe, ich konnte für ein wenig Verständnis gegenüber Ihrer Podologiepraxis sorgen und wünsche Ihnen alles Gute.

      Laura von thevea

  • Jeanette21. März 2026

    Hallo, gibt es für die Abrechnung irgendwo eine Broschüre die man anfordern kann? Wo quasi alle Leistungen die abrechenbar sind aufgelistet sind? Für neue Abrechnung ’s Einsteiger

    • Laura Wude (Praxisleiterin & Therapeutin)23. März 2026

      Hi Janette,
      eine Broschüre kann ich dir nicht liefern.
      In unseren Preislisten findest du schon mal alle abrechenbaren Leistungen.

      Diese Leistungen, was sie beinhalten sowie deren Ziele und Besonderheiten
      werden im GKV-Versorgungsvertrag der Podologie in den Anlagen „Leistungsbeschreibung“ detailliert beschrieben.

      – Anlage 1a: Leistungsbeschreibung podologische Behandlungen
      – Anlage 1c: Leistungsbeschreibung Nagelspangentherapie ab 01.10.2025

      Ansonsten bieten die Berufsverbände der Podologie etliche Fortbildungen an,
      in denen sie alle Abrechnungsregeln vermitteln. Die Teilnahme empfehle ich besonders Einsteigern 🙂

      Viele Grüße
      Laura von thevea

  • S.Deutsch22. April 2026

    Ist es legitim/ korrekt zusätzlich auf eine podologische Komplexbehandlung für. 46,00 € ( höchstens 25- 30 Minuten)noch 3,47 € für eine „Befundung“ draufzuschlagen bzw.in Rechnung zu stellen?

    • Maike Armbrust (Zentrumsleitung & Wirtschaftspsychologin)23. April 2026

      Hallo,
      Ja, das ist absolut korrekt und im Rahmenvertrag so vorgesehen 🙂
      Die Befundposition 78030 (podologische Befundung) ist eine eigenständige Leistung und kann zusätzlich zur Komplexbehandlung abgerechnet werden. Der aktuelle GKV-Preis liegt bundeseinheitlich bei 3,47 €.
      Die Befundung gehört zwar zum therapeutischen Prozess, ist aber nicht in der Komplexbehandlung enthalten, sondern bewusst separat abrechenbar geregelt. Außerdem muss sie nicht extra auf der Verordnung stehen, um abgerechnet werden zu können.

      Viele Grüße
      Maike von thevea

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