Hausbesuch Podologie: Abrechnung mit allen Kostenträgern [inkl. Checkliste]


Laura Wude (Praxisleiterin & Therapeutin)
22.03.2024

Hausbesuch Podologie: Abrechnung mit allen Kostenträgern [inkl. Checkliste]


Laura Wude (Praxisleiterin & Therapeutin)

Für die Durchführung und Abrechnung von Hausbesuchen in der Podologie gelten je Versicherung andere Voraussetzungen, Regeln und Preise.

In diesem Blogartikel findest du alle Informationen der unterschiedlichen Kostenträger.

Tabelle, die die Abrechnung von Hausbesuchen für alle Kostenträger zusammenfasst.

Podologie-Hausbesuche für GKV-Versicherte

Hausbesuche sind Teil der Regelversorgung der gesetzlichen Krankenkassen.

In § 9 der Heilmittel-Richtlinie und § 4 des GKV-Versorgungsvertrages Podologie werden vier Grundregeln dazu festgelegt: 

  1. GKV-Hausbesuche sind ausschließlich verordnungsfähig, wenn Patient:innen aus medizinischen Gründen (körperliche wie psychische) nicht zur Podologie in die Praxis kommen können. 
  2. Das Wohnen in einer sozialen Einrichtung allein begründet keinen Hausbesuch. Wenn Patient:innen außerhalb ihres Wohnorts aktiv sein können, ist die Therapie innerhalb der Praxis vorzuziehen.
  3. Angestellte Podolog:innen können auch ausschließlich als sogenannte Hausbesuchs-Therapeuten arbeiten. Sie benötigen keinen festen Behandlungsraum in der Praxis, müssen aber vollen Zugang zu Behandlungsmaterialien, Dokumentation und der Patientenverwaltung der zugelassenen Podologie-Praxis haben.
  4. Zugelassene Podologiepraxen können Hausbesuche für gesetzlich Versicherte nicht ablehnen, wenn der Wohnort der Versicherten im Umkreis mit einem Radius von 5 Kilometern um die Praxis liegt bzw. sie die nächstgelegene Praxis zum Wohnort sind.

Ärztliche Verordnung von GKV-Hausbesuchen 

Infografik, was die Hausbesuch-Angaben auf Ergotherapie- und Podologie-Verordnungen bedeuten

Für die Therapie als Hausbesuch ist eine ärztlich ausgestellte Heilmittelverordnung gemäß den Vorschriften des Heilmittelkatalogs erforderlich. 

Das Verordnungsfeld Hausbesuch muss mit 'ja' angekreuzt sein.

Trotz verordnetem Hausbesuch in der Praxis behandeln

Ein verordneter Hausbesuch verpflichtet nicht zur tatsächlichen Durchführung. Wenn Patient:innen gesundheitlich in der Lage sind, dürfen sie dennoch zur Behandlung in die Praxis kommen. 

Es kann auch von Termin zu Termin innerhalb einer Verordnung gewechselt werden. Die Verordnung muss dafür nicht angepasst werden. Für Behandlungen in der Praxis wird keine Hausbesuch-Pauschale abgerechnet.

Wenn bei Hausbesuch “nein” angekreuzt ist oder ärztlicherseits gar kein Kreuz gesetzt wurde, darf kein Hausbesuch durchgeführt und abgerechnet werden.

Auch nicht als zusätzliche, private Leistung, die von Patient:innen selbst gezahlt werden würde.

Ausnahme: Hausbesuche ohne Verordnung 

Kinder und Jugendliche, die ihren Alltag in einer Fördereinrichtung verbringen und deren Diagnose besonders schwer und langfristig ist, dürfen auch ohne verordneten Hausbesuch vor Ort in ihrer Einrichtung behandelt werden – allerdings erfolgt dafür auch keine Vergütung.

Verordnungskorrektur für Hausbesuche

Ist ein Hausbesuch trotz „nein“ auf der Verordnung notwendig, muss die Angabe von der Ärztin oder dem Arzt vor Beginn der Hausbesuche korrigiert werden. 

Sollte die Notwendigkeit erst während der laufenden Verordnung entstehen, kann die Änderung für noch ausstehenden Einheiten auch im Laufe der Verordnung, spätestens bis zur Einreichung der Abrechnung, durchgeführt werden. 

Empfangsbestätigung für GKV-Hausbesuche in der Podologie

Für die erfolgreiche Abrechnung muss die Empfangsbestätigung auf der Rückseite der GKV-Verordnung vertragskonform durchgeführt werden:

  1. Dokumentiere in der ersten Spalte das Behandlungsdatum
  2. Unter “Maßnahmen” zuerst das durchgeführte Heilmittel und dann den Hausbesuch
  3. Bei “Leistungserbringer” tragen Podolog:innen ihr Therapeutenkürzel (Initialen) ein.
  4. In der letzten Spalte unterschreibt die Patientin oder der Patient bzw. eine Betreuungsperson, welche beim Hausbesuch in räumlicher Nähe anwesend war

Hausbesuche richtig bestätigen, Absetzungen vermeiden 

Um Absetzungen zu vermeiden, musst du als Podolog:in diese zwei Regeln bei der Bestätigung von Hausbesuchen beachten:

  1. Geleistete Hausbesuche müssen beim jeweils ersten Einsatz im Wortlaut des Vertrages bzw. nach Kürzeln des GKV-Fragen-Antworten-Kataloges dokumentiert werden.
    • Im zum Vertrag gehörenden F-A-K Podologie wurde für Hausbesuche “+ HB” bzw. “+HB soziale Einrichtung” als Kürzel festgelegt, alternativ kannst du “Hausbesuch” auch ausschreiben.
    • Danach darfst du für weitere Behandlungseinheiten auch Wiederholungszeichen für die Dokumentation des Hausbesuches nutzen.
  2. Wenn eine Betreuungsperson oder Pflegekraft im Auftrag der Behandelten unterschreibt, musst du einen Hinweis auf der Verordnung hinterlassen. Er soll verdeutlichen, wer aus welchem Grund für die Patientin oder den Patienten unterschrieben hat

Vier Beispiele für die korrekte Empfangsbestätigung von Hausbesuchen

Podologie-Hausbesuche mit gesetzlichen Krankenkassen abrechnen

Die Abrechnung erfolgt zusammen mit dem jeweils durchgeführten Heilmitteln bei Abschluss der Verordnung und auf dem bekannten auf dem bekannten Weg der Podologie-Abrechnung mit Krankenkassen.

In der aktuellen GKV-Vergütungsvereinbarung Podologie sind zwei Positionsnummern für unterschiedliche Durchführungsorte eines Hausbesuches festgelegt:

  1. Positionsnummer 79933 für Hausbesuche an der privaten Wohnadresse von Patient:innen.
  2. Positionsnummer 79934 für Hausbesuche von Patient:innen in einer sozialen Einrichtung sowie Kurzeit- und Tagespflege.
Übersicht über die Positionsnummern für Hausbesuche in der Podologie


Hausbesuche abrechnen: 5 Regeln

  1. Die jeweilige Vergütung ist als Einsatzpauschale inklusive Wegegeld festgelegt. Die Berechnung und Angabe von tatsächlich gefahrenen Kilometern ist für die Abrechnung nicht notwendig.
  2. Die beiden Pauschalen können für einen Hausbesuch nicht miteinander kombiniert werden, sich aber innerhalb einer Verordnung je Behandlungstag abwechseln.
  3. In der Regel kann nur ein Hausbesuch je Patient:in und Behandlungstag abgerechnet werden.
  4. Wenn kein Befreiungsausweis vorliegt, wird für Hausbesuche die gesetzliche Zuzahlung berechnet.
  5. Hausbesuche sind nicht abrechnungsfähig, wenn die Adresse der Heilmittelpraxis identisch mit dem Ort des durchgeführten Hausbesuches ist. Das ist etwa der Fall, wenn dein Praxissitz innerhalb einer sozialen Einrichtung liegt.


Antworten auf häufige Fragen

Benötige ich neben der GKV-Zulassung eine besondere Erlaubnis oder Ausbildung, um Hausbesuche abrechnen zu können?

Nein, Hausbesuche gehören zum Leistungsspektrum jeder zugelassenen Heilmitteltherapiepraxis. Die Ausstattung dafür ist sogar eine Voraussetzung und Teil der GKV-Vertragsanlage “Zulassung”.

Darf ich angestellte Therapeut:innen auch ausschließlich für Hausbesuche einsetzen oder sind Mindeststunden in der Praxis vorgeschrieben?

Für angestellte Therapeutinnen sind keine Präsenzstunden in der Praxis festgelegt. Sie dürfen Leistungen demnach auch dauerhaft außerhalb der Praxis erbringen. Wichtig ist, dass sie Zugang zu notwendigen Behandlungsmaterialien, Dokumentation und der Patientenverwaltung der zugelassenen Praxis haben.

Wichtig: Für die gemeldete fachliche Leitung deiner Ergotherapiepraxis Praxis bzw. deren gleichberechtigte Vertretung gilt das nicht. Sie sollen die Praxis an drei Wochentagen für mindestens 25 Stunden je Woche hauptsächlich vor Ort betreuen. Temporäre Abwesenheiten für einzelne Hausbesuche sind erlaubt.

Was zahlen gesetzliche Krankenkassen für einen Hausbesuch durch Podolog:innen?

Mit Stand vom 01.07.2023 wird in der Podologie eine Vergütung von 19,95 Euro bei Hausbesuchen an der privaten Wohnadresse (79933) erstatten. Für Hausbesuche in sozialen Einrichtungen zahlt die GKV 11,40 Euro (79934 - ab der ersten dort besuchten Person).

Warum bekomme ich bei “79934 - Hausbesuch in sozialer Einrichtung” nur die Hälfte der Vergütung? 

Aus dieser Regelung lässt sich ableiten, dass die Kostenträger davon ausgehen, dass eine Einrichtung nur selten für die Therapie einer einzelnen Person besucht wird. Vielleicht soll die Preisgestaltung eine wirtschaftliche Motivation liefern, mit einem Besuch gleich mehrere Therapiebedürftige in der Einrichtung zu versorgen.

Ab der zweiten Patientin oder dem zweiten Patienten sind Hausbesuche in sozialen Einrichtungen (79934) wieder wirtschaftlich auf Augenhöhe mit der anderen Hausbesuch-Pauschale (79933).

Wie rechne ich Hausbesuche ab, wenn ich in einer sozialen Einrichtung mehrere Patient:innen hintereinander behandle?

Dann wird die Positionsnummer 79934 für jede besuchte Person einzeln über die personenbezogene Verordnung abgerechnet.

Hausbesuch wurde ärztlich verordnet, aber Patient:in will trotzdem ein paar Mal in die Praxis kommen: Ist das erlaubt?

Ja, ein verordneter Hausbesuch verpflichtet nicht zur tatsächlichen Durchführung. Wenn Patient:innen gesundheitlich in der Lage und dazu bereit sind, dürfen sie dennoch zur Behandlung in die Praxis kommen. Es kann auch von Termin zu Termin innerhalb einer Verordnung gewechselt werden. Für Behandlungen in der Praxis wird bei der Abrechnung keine Hausbesuch-Pauschale angesetzt.

Ich habe mehrere Kinder und Jugendliche in einer Fördereinrichtung besucht. Warum wurde die Vergütung abgesetzt?

Diese Rechnungskürzung ist korrekt. Du darfst die Therapie zwar ohne ärztliches “ja” in der Einrichtung durchführen, bei der Vergütung gelten aber besondere Regeln.

Hausbesuche per Software abrechnen

Mit einer Software wie thevea kannst du dir beim Abrechnen von Hausbesuchen eine Menge Arbeit sparen. Verordnungen digitalisierst du, indem du sie per Smartphone fotografierst. Die Software prüft sofort, ob die Vorgaben eingehalten werden. Was sonst noch alles möglich ist, findest du unter Abrechnung in der Podologie.

Hausbesuche per Software abrechnen: Screenshots der Software von thevea

Hausbesuche für Postbeamte (PBeaKK-Versicherte)

Für A- und B-Versicherten der Postbeamtenkrankenkasse sind Podologie-Hausbesuche möglich.

Grundsätzlich kannst du Postbeamte immer wie Privatpatient:innen behandeln und abrechnen. 

Bei Mitgliedern der Kategorie A besteht zusätzlich die Möglichkeit der Direktabrechnung

Postbeamte A 

Hier kannst du als Podologiepraxis aus zwei Verordnungs- und Abrechnungswegen wählen.

  1. Direktabrechnung mit der PBeaKK (nach GKV-Regeln)
    • Voraussetzung: Podologiepraxis ist GKV-zugelassen 
    • Verordnung: ärztliche Heilmittelverordnung-Muster 13 nach Vorgaben des Heilmittelkatalogs, Kostenträger ist Postbeamtenkasse A (PBeaKK A)
    • Vergütung mit Stand vom 01.07.2023: Gemäß aktueller Sondervereinbarung werden die Preise der GKV-Vergütungsvereinbarung ohne Abzug eines Eigenanteils angesetzt - PBeaKK-Versicherte sind grundsätzlich zuzahlungsbefreit.
    • Abrechnung: Erfolgt zusammen mit dem jeweils durchgeführten Heilmitteln bei Abschluss der Verordnung und direkt mit der Postbeamtenkrankenkasse.
  2. Privatrezept und Rechnungsstellung wie bei Privatpatient:innen
    • Verordnung: Privatrezept mit Diagnose, Therapie und Vermerk auf den Hausbesuch
    • Vergütung: Gemäß dem individuellen Behandlungsvertrag
    • Abrechnung: Rechnungsstellung an und Bezahlung durch Patient:inn - sie bekommen im Anschluss die Höchstbeträge der Bundesbeihilfeverordnung von der PBeaKK erstattet.

Postbeamte B

Werden immer wie alle anderen Privatpatient:innen abgerechnet.

Hausbesuche für Soldaten

In der freien Heilfürsorge für Soldat:innen gehört die Podologie als Hausbesuch zur Regelversorgung und folgt den Grundregeln der Heilmittelrichtlinie

  • Hausbesuche sind ausschließlich verordnungsfähig, wenn Soldat:innen aus medizinischen Gründen (körperliche wie psychische) nicht zur Podologie in die Praxis kommen können.  
  • Um die Leistungen erbringen zu dürfen, muss die Praxis die GKV-Zulassung besitzen. 

Die Vergütung entspricht der GKV-Preisliste für Podolog:innen

Notwendige Heilmittel gemäß Heilmittelkatalog sowie die Therapie als Hausbesuch werden auf dem speziellen Formular “Bundeswehr Heilmittelverordnung” von einem Truppenarzt oder einer -ärztin ausgestellt. 

In der Regel erhältst du davon zwei Ausführungen – eine blaue für deine Abrechnung und eine schwarze, welche bei Verordnungsabschluss zurück an die Bundeswehrärztin bzw. den -arzt geht.

Für die Therapie als Hausbesuch muss das Verordnungsfeld bei “Ja” angekreuzt sein. 

Beispielverordnung der Bundeswehr für einen Hausbesuch

Symbolbild – Aufbau der VO hat sich zwischenzeitlich etwas verändert

Wenn “nein” angekreuzt oder wenn das Feld freigelassen wurde, darf kein Hausbesuch durchgeführt und abgerechnet werden. 

Eine Änderung dieser Angabe ist ausschließlich durch die oder den Verordnenden erlaubt und muss mit Arztunterschrift und dem Namensstempel bestätigt werden. Eine Datumsangabe ist nicht unbedingt notwendig.

Empfangsbestätigung durch Soldat:innen

Dafür trägst du jeweils das Behandlungsdatum und dann die durchgeführten Maßnahmen (Heilmittel und Hausbesuch) ein. 

In der letzten Spalte unterzeichnen Soldat:innen den Erhalt der Leistungen mit ihrer Unterschrift.

Die Empfangsbestätigung muss auf der schwarzen und der blauen Ausführung identisch ausgefüllt werden.

Soldat:innen unterschreiben also jede Behandlung zweimal

Keine Vorgaben für die Dokumentation

Für die Dokumentation der Maßnahmen gibt es keine detaillierten Vorgaben. Um Absetzungen zu vermeiden, sollte sie so verständlich wie möglich sein. Versuche, auf Kürzel und Wiederholungszeichen zu verzichten.  

Vergütung für Bundeswehr-Hausbesuche

Die Vergütung entspricht der GKV-Vergütungsvereinbarung. Sie hat 2021 die auf der Bundeswehrverordnung genannten VdEK-Sätze abgelöst. 

Mit Stand vom 01.07.2023 werden Hausbesuche wie folgt vergütet:

  • 19,95 Euro für Hausbesuchen an der privaten Wohnadresse
  • 11,40 Euro für Hausbesuche in sozialen Einrichtungen ab der ersten dort besuchten Person

Abrechnung von Bundeswehr-Hausbesuchen

Geleistete Maßnahmen stellst du am Ende der Verordnung direkt bei der Heilfürsorge ohne Abzug eines Eigenanteils in Rechnung – Soldat:innen sind grundsätzlich zuzahlungsbefreit

Damit das reibungslos verläuft, sollte die Rechnung folgende Informationen beinhalten:

  • Patienten-Personalien und Rechnungs-Daten der Praxis 
  • Bezug zur angehängten, blauen Version der Bundeswehrverordnung
  • Behandlungsdaten, jeweils durchgeführte Leistungen (Heilmittel und Hausbesuche) und deren Vergütung nach GKV-Preisliste

Die Rechnung samt der blauen Verordnungsausführung sendest du an folgende Adresse:

Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Referat PA 3 - Heilfürsorgeabrechnung
Prötzeler Chaussee 25
15344 Strausberg

Die schwarze Ausführung sendest du zurück an die Bundeswehrärztin bzw. den -arzt

Die Adresse findest du auf der ersten Verordnungsseite im Stempel der Sanitätseinrichtung. 

Alternativ kannst du die schwarze Verordnung auch der Soldatin oder dem Soldaten zur Übergabe mitgeben – das spart dir Portokosten.


Hausbesuche für Beamte in der freien Heilfürsorge

Einige Beamte sind nicht über die Beihilfe als Privatpatient:innen, sondern über die jeweilige freie Heilfürsorge versichert. 

Sie erhalten ihre Heilmittel und Hausbesuche durch zugelassene Ärzt:innen auf der bekannten GKV-Heilmittelverordnung (Muster 13).

Als Kostenträger ist hier keine gesetzliche Krankenkasse, sondern eine Abrechnungsstelle der freien Heilfürsorge angegeben. 

Die Regeln der Verordnung, Empfangsbestätigung, Vergütung und Abrechnung sind aber identisch zum Hausbesuch für GKV-Versicherte.


Hausbesuche für BG- und Unfallversicherte (DGUV)

Für die Podologie gibt es derzeit keinen Vertrag für BG- und Unfallversicherte.

Somit sind auch Podologie-Hausbesuche kein fester Bestandteil der DGUV-Versorgung. 

Sie können in der Regel nicht durch D- oder H-Ärzte verordnet werden.

Sondergenehmigungen sind für BG- und UVT-Hausbesuche möglich 

Es kann vorkommen, dass BG- und UVT-Versicherte um Termine für die podologische Therapie als Hausbesuch bitten. Dann haben sie in der Regel bereits eine schriftliche Zusage der Sondergenehmigung von ihrem Kostenträger erhalten.

Lass dir eine Kopie dieses Schreibens unbedingt vor Beginn der Hausbesuch-Therapie zusenden. Darin wird genau festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die Leistung erbracht werden kann und in welcher Höhe sie vergütet wird. 

Das Dokument dient dir als schriftliche Zusage der Kostenerstattung. Um anschließende Klärungen zu vermeiden, solltest du es deiner Rechnung an den jeweiligen Kostenträger anhängen.

Podologie-Hausbesuche bei Privatpatienten

Das sind Hausbesuche, welche nicht unter die Regeln der GKV oder eines anderen gesetzlichen Kostenträgers fallen. 

Beispiel einer Privatverordnung für Podologie-Hausbesuche

Das gilt dabei:

  1. Privatrezept ist keine Voraussetzung für die Durchführung von privaten Hausbesuchen. Du kannst sie auch auf persönlichen Wunsch der Patient:innen als reine Privatleistung ohne ärztliche Verordnung durchführen. 
  2. Abrechnung von Privatpatient:innen erfolgt immer direkt mit der Patientin oder dem Patienten, gemäß eures Behandlungsvertrages. Du bestimmst den Preis für die Therapie als Hausbesuch und Patient:innen tragen die Kosten dafür zunächst selbst.
  3. Nachdem deine Rechnung beglichen wurde, können Patient:innen die Kosten bzw. ein Teil der Kosten von ihrer privaten Kranken- oder Beihilfeversicherungen rückerstattet bekommen.
  4. Dafür muss in jedem Fall eine Privatverordnung vorliegen. Wenn das der Fall ist, lass dir diese zu Beginn der Hausbesuche zeigen, damit du die Therapie und die individuelle Vergütungsvereinbarung an den ärztlichen Empfehlungen orientieren kannst.

Und was ist bei Verordnung, Behandlungsvertrag, Preisgestaltung und Abrechnung noch zu beachten? Antworten gibt's hier:

 ➔ Hausbesuche bei Privatpatienten sicher abrechnen


Checkliste: Hausbesuche für alle Kostenträger organisieren

Herunterladen, ausfüllen und nie wieder zurück zur Praxis fahren, weil du etwas Wichtiges bei der Vorbereitung vergessen hast.

Wer hier für dich schreibt

Laura Wude (Praxisleiterin & Therapeutin)

Als langjährige Praxisleiterin kennt Laura Wude die Herausforderungen im therapeutischen Alltag aus eigener Erfahrung. In Seminaren und Expertenbeiträgen gibt die gelernte Podologin ihr Wissen regelmäßig weiter.
💬 praxis-wissen@thevea.de


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