Für die Durchführung und Abrechnung von Hausbesuchen in der Podologie gelten je Versicherung andere Voraussetzungen, Regeln und Preise.
In diesem Blogartikel findest du alle Informationen der unterschiedlichen Kostenträger.

Podologie-Hausbesuche für GKV-Versicherte
Hausbesuche sind Teil der Regelversorgung der gesetzlichen Krankenkassen.
In § 9 der Heilmittel-Richtlinie und § 4 des GKV-Versorgungsvertrages Podologie werden vier Grundregeln dazu festgelegt:
- GKV-Hausbesuche sind ausschließlich verordnungsfähig, wenn Patient:innen aus medizinischen Gründen (körperliche wie psychische) nicht zur Podologie in die Praxis kommen können.
- Das Wohnen in einer sozialen Einrichtung allein begründet keinen Hausbesuch. Wenn Patient:innen außerhalb ihres Wohnorts aktiv sein können, ist die Therapie innerhalb der Praxis vorzuziehen.
- Angestellte Podolog:innen können auch ausschließlich als sogenannte Hausbesuchs-Therapeuten arbeiten. Sie benötigen keinen festen Behandlungsraum in der Praxis, müssen aber vollen Zugang zu Behandlungsmaterialien, Dokumentation und der Patientenverwaltung der zugelassenen Podologie-Praxis haben.
- Zugelassene Podologiepraxen können Hausbesuche für gesetzlich Versicherte nicht ablehnen, wenn der Wohnort der Versicherten im Umkreis mit einem Radius von 5 Kilometern um die Praxis liegt bzw. sie die nächstgelegene Praxis zum Wohnort sind.
Ärztliche Verordnung von GKV-Hausbesuchen

Für die Therapie als Hausbesuch ist eine ärztlich ausgestellte Heilmittelverordnung gemäß den Vorschriften des Heilmittelkatalogs erforderlich.
Das Verordnungsfeld Hausbesuch muss mit 'ja' angekreuzt sein.
Trotz verordnetem Hausbesuch in der Praxis behandeln
Ein verordneter Hausbesuch verpflichtet nicht zur tatsächlichen Durchführung. Wenn Patient:innen gesundheitlich in der Lage sind, dürfen sie dennoch zur Behandlung in die Praxis kommen.
Es kann auch von Termin zu Termin innerhalb einer Verordnung gewechselt werden. Die Verordnung muss dafür nicht angepasst werden. Für Behandlungen in der Praxis wird keine Hausbesuch-Pauschale abgerechnet.
Wenn bei Hausbesuch “nein” angekreuzt ist oder ärztlicherseits gar kein Kreuz gesetzt wurde, darf kein Hausbesuch durchgeführt und abgerechnet werden.
Auch nicht als zusätzliche, private Leistung, die von Patient:innen selbst gezahlt werden würde.
Ausnahme: Hausbesuche ohne Verordnung
Verordnungskorrektur für Hausbesuche
Ist ein Hausbesuch trotz „nein“ auf der Verordnung notwendig, muss die Angabe von der Ärztin oder dem Arzt vor Beginn der Hausbesuche korrigiert werden.
Sollte die Notwendigkeit erst während der laufenden Verordnung entstehen, kann die Änderung für noch ausstehenden Einheiten auch im Laufe der Verordnung, spätestens bis zur Einreichung der Abrechnung, durchgeführt werden.
Empfangsbestätigung für GKV-Hausbesuche in der Podologie
Für die erfolgreiche Abrechnung muss die Empfangsbestätigung auf der Rückseite der GKV-Verordnung vertragskonform durchgeführt werden:
- Dokumentiere in der ersten Spalte das Behandlungsdatum
- Unter “Maßnahmen” zuerst das durchgeführte Heilmittel und dann den Hausbesuch
- Bei “Leistungserbringer” tragen Podolog:innen ihr Therapeutenkürzel (Initialen) ein.
- In der letzten Spalte unterschreibt die Patientin oder der Patient bzw. eine Betreuungsperson, welche beim Hausbesuch in räumlicher Nähe anwesend war
Hausbesuche richtig bestätigen, Absetzungen vermeiden
Um Absetzungen zu vermeiden, musst du als Podolog:in diese zwei Regeln bei der Bestätigung von Hausbesuchen beachten:
- Geleistete Hausbesuche müssen beim jeweils ersten Einsatz im Wortlaut des Vertrages bzw. nach Kürzeln des GKV-Fragen-Antworten-Kataloges dokumentiert werden.
- Im zum Vertrag gehörenden F-A-K Podologie wurde für Hausbesuche “+ HB” bzw. “+HB soziale Einrichtung” als Kürzel festgelegt, alternativ kannst du “Hausbesuch” auch ausschreiben.
- Danach darfst du für weitere Behandlungseinheiten auch Wiederholungszeichen für die Dokumentation des Hausbesuches nutzen.
- Wenn eine Betreuungsperson oder Pflegekraft im Auftrag der Behandelten unterschreibt, musst du einen Hinweis auf der Verordnung hinterlassen. Er soll verdeutlichen, wer aus welchem Grund für die Patientin oder den Patienten unterschrieben hat
Vier Beispiele für die korrekte Empfangsbestätigung von Hausbesuchen

Gesamte Verordnung wird als Hausbesuch zuhause durchgeführt

Hausbesuch Tagespflege und Behandlung in der Praxis wechseln im Laufe der Verordnung

Hausbesuche in der Kurzzeitpflege starten im Verlauf der Verordnung

Hausbesuch soziale Einrichtung + Hinweis zur Unterschrift durch Dritte
Podologie-Hausbesuche mit gesetzlichen Krankenkassen abrechnen
Die Abrechnung erfolgt zusammen mit dem jeweils durchgeführten Heilmitteln bei Abschluss der Verordnung und auf dem bekannten auf dem bekannten Weg der Podologie-Abrechnung mit Krankenkassen.
In der aktuellen GKV-Vergütungsvereinbarung Podologie sind zwei Positionsnummern für unterschiedliche Durchführungsorte eines Hausbesuches festgelegt:
- Positionsnummer 79933 für Hausbesuche an der privaten Wohnadresse von Patient:innen.
- Positionsnummer 79934 für Hausbesuche von Patient:innen in einer sozialen Einrichtung sowie Kurzeit- und Tagespflege.

Hausbesuche abrechnen: 5 Regeln
- Die jeweilige Vergütung ist als Einsatzpauschale inklusive Wegegeld festgelegt. Die Berechnung und Angabe von tatsächlich gefahrenen Kilometern ist für die Abrechnung nicht notwendig.
- Die beiden Pauschalen können für einen Hausbesuch nicht miteinander kombiniert werden, sich aber innerhalb einer Verordnung je Behandlungstag abwechseln.
- In der Regel kann nur ein Hausbesuch je Patient:in und Behandlungstag abgerechnet werden.
- Wenn kein Befreiungsausweis vorliegt, wird für Hausbesuche die gesetzliche Zuzahlung berechnet.
- Hausbesuche sind nicht abrechnungsfähig, wenn die Adresse der Heilmittelpraxis identisch mit dem Ort des durchgeführten Hausbesuches ist. Das ist etwa der Fall, wenn dein Praxissitz innerhalb einer sozialen Einrichtung liegt.
Antworten auf häufige Fragen
Nein, Hausbesuche gehören zum Leistungsspektrum jeder zugelassenen Heilmitteltherapiepraxis. Die Ausstattung dafür ist sogar eine Voraussetzung und Teil der GKV-Vertragsanlage “Zulassung”.
Für angestellte Therapeutinnen sind keine Präsenzstunden in der Praxis festgelegt. Sie dürfen Leistungen demnach auch dauerhaft außerhalb der Praxis erbringen. Wichtig ist, dass sie Zugang zu notwendigen Behandlungsmaterialien, Dokumentation und der Patientenverwaltung der zugelassenen Praxis haben.
Wichtig: Für die gemeldete fachliche Leitung deiner Ergotherapiepraxis Praxis bzw. deren gleichberechtigte Vertretung gilt das nicht. Sie sollen die Praxis an drei Wochentagen für mindestens 25 Stunden je Woche hauptsächlich vor Ort betreuen. Temporäre Abwesenheiten für einzelne Hausbesuche sind erlaubt.
Mit Stand vom 01.07.2024 wird in der Podologie eine Vergütung von 21,95 € bei Hausbesuchen an der privaten Wohnadresse (79933) erstatten. Für Hausbesuche in sozialen Einrichtungen zahlt die GKV 12,54 € (79934 - ab der ersten dort besuchten Person).
Aus dieser Regelung lässt sich ableiten, dass die Kostenträger davon ausgehen, dass eine Einrichtung nur selten für die Therapie einer einzelnen Person besucht wird. Vielleicht soll die Preisgestaltung eine wirtschaftliche Motivation liefern, mit einem Besuch gleich mehrere Therapiebedürftige in der Einrichtung zu versorgen.
Ab der zweiten Patientin oder dem zweiten Patienten sind Hausbesuche in sozialen Einrichtungen (79934) wieder wirtschaftlich auf Augenhöhe mit der anderen Hausbesuch-Pauschale (79933).
Dann wird die Positionsnummer 79934 für jede besuchte Person einzeln über die personenbezogene Verordnung abgerechnet.
Ja, ein verordneter Hausbesuch verpflichtet nicht zur tatsächlichen Durchführung. Wenn Patient:innen gesundheitlich in der Lage und dazu bereit sind, dürfen sie dennoch zur Behandlung in die Praxis kommen. Es kann auch von Termin zu Termin innerhalb einer Verordnung gewechselt werden. Für Behandlungen in der Praxis wird bei der Abrechnung keine Hausbesuch-Pauschale angesetzt.
Diese Rechnungskürzung ist korrekt. Du darfst die Therapie zwar ohne ärztliches “ja” in der Einrichtung durchführen, bei der Vergütung gelten aber besondere Regeln.
Hausbesuche per Software abrechnen
Mit einer Software wie thevea kannst du dir beim Abrechnen von Hausbesuchen eine Menge Arbeit sparen. Verordnungen digitalisierst du, indem du sie per Smartphone fotografierst. Die Software prüft sofort, ob die Vorgaben eingehalten werden. Was sonst noch alles möglich ist, findest du unter Abrechnung in der Podologie.

Hausbesuche für Postbeamte (PBeaKK-Versicherte)
Für A- und B-Versicherten der Postbeamtenkrankenkasse sind Podologie-Hausbesuche möglich.
Grundsätzlich kannst du Postbeamte immer wie Privatpatient:innen behandeln und abrechnen.
Bei Mitgliedern der Kategorie A besteht zusätzlich die Möglichkeit der Direktabrechnung.
Postbeamte A
Hier kannst du als Podologiepraxis aus zwei Verordnungs- und Abrechnungswegen wählen.
- Direktabrechnung mit der PBeaKK (nach GKV-Regeln)
- Voraussetzung: Podologiepraxis ist GKV-zugelassen
- Verordnung: ärztliche Heilmittelverordnung-Muster 13 nach Vorgaben des Heilmittelkatalogs, Kostenträger ist Postbeamtenkasse A (PBeaKK A)
- Vergütung mit Stand vom 01.07.2023: Gemäß aktueller Sondervereinbarung werden die Preise der GKV-Vergütungsvereinbarung ohne Abzug eines Eigenanteils angesetzt - PBeaKK-Versicherte sind grundsätzlich zuzahlungsbefreit.
- Abrechnung: Erfolgt zusammen mit dem jeweils durchgeführten Heilmitteln bei Abschluss der Verordnung und direkt mit der Postbeamtenkrankenkasse.
- Privatrezept und Rechnungsstellung wie bei Privatpatient:innen
- Verordnung: Privatrezept mit Diagnose, Therapie und Vermerk auf den Hausbesuch
- Vergütung: Gemäß dem individuellen Behandlungsvertrag
- Abrechnung: Rechnungsstellung an und Bezahlung durch Patient:inn - sie bekommen im Anschluss die Höchstbeträge der Bundesbeihilfeverordnung von der PBeaKK erstattet.
Postbeamte B
Werden immer wie alle anderen Privatpatient:innen abgerechnet.
Hausbesuche für Soldaten
In der freien Heilfürsorge für Soldat:innen gehört die Podologie als Hausbesuch zur Regelversorgung und folgt den Grundregeln der Heilmittelrichtlinie:
- Hausbesuche sind ausschließlich verordnungsfähig, wenn Soldat:innen aus medizinischen Gründen (körperliche wie psychische) nicht zur Podologie in die Praxis kommen können.
- Um die Leistungen erbringen zu dürfen, muss die Praxis die GKV-Zulassung besitzen.
Die Vergütung entspricht der GKV-Preisliste für Podolog:innen.
Notwendige Heilmittel gemäß Heilmittelkatalog sowie die Therapie als Hausbesuch werden auf dem speziellen Formular “Bundeswehr Heilmittelverordnung” von einem Truppenarzt oder einer -ärztin ausgestellt.
In der Regel erhältst du davon zwei Ausführungen – eine blaue für deine Abrechnung und eine schwarze, welche bei Verordnungsabschluss zurück an die Bundeswehrärztin bzw. den -arzt geht.
Für die Therapie als Hausbesuch muss das Verordnungsfeld bei “Ja” angekreuzt sein.

Symbolbild – Aufbau der VO hat sich zwischenzeitlich etwas verändert
Wenn “nein” angekreuzt oder wenn das Feld freigelassen wurde, darf kein Hausbesuch durchgeführt und abgerechnet werden.
Eine Änderung dieser Angabe ist ausschließlich durch die oder den Verordnenden erlaubt und muss mit Arztunterschrift und dem Namensstempel bestätigt werden. Eine Datumsangabe ist nicht unbedingt notwendig.
Empfangsbestätigung durch Soldat:innen
Dafür trägst du jeweils das Behandlungsdatum und dann die durchgeführten Maßnahmen (Heilmittel und Hausbesuch) ein.
In der letzten Spalte unterzeichnen Soldat:innen den Erhalt der Leistungen mit ihrer Unterschrift.
Die Empfangsbestätigung muss auf der schwarzen und der blauen Ausführung identisch ausgefüllt werden.
Soldat:innen unterschreiben also jede Behandlung zweimal.
Keine Vorgaben für die Dokumentation
Für die Dokumentation der Maßnahmen gibt es keine detaillierten Vorgaben. Um Absetzungen zu vermeiden, sollte sie so verständlich wie möglich sein. Versuche, auf Kürzel und Wiederholungszeichen zu verzichten.
Vergütung für Bundeswehr-Hausbesuche
Die Vergütung entspricht der GKV-Vergütungsvereinbarung. Sie hat 2021 die auf der Bundeswehrverordnung genannten VdEK-Sätze abgelöst.
Mit Stand vom 01.07.2023 werden Hausbesuche wie folgt vergütet:
- 21,95 € für Hausbesuchen an der privaten Wohnadresse
- 12,54 € für Hausbesuche in sozialen Einrichtungen ab der ersten dort besuchten Person
Abrechnung von Bundeswehr-Hausbesuchen
Geleistete Maßnahmen stellst du am Ende der Verordnung direkt bei der Heilfürsorge ohne Abzug eines Eigenanteils in Rechnung – Soldat:innen sind grundsätzlich zuzahlungsbefreit.
Damit das reibungslos verläuft, sollte die Rechnung folgende Informationen beinhalten:
- Patienten-Personalien und Rechnungs-Daten der Praxis
- Bezug zur angehängten, blauen Version der Bundeswehrverordnung
- Behandlungsdaten, jeweils durchgeführte Leistungen (Heilmittel und Hausbesuche) und deren Vergütung nach GKV-Preisliste
Die Rechnung samt der blauen Verordnungsausführung sendest du an folgende Adresse:
Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Referat PA 3 - Heilfürsorgeabrechnung
Prötzeler Chaussee 25
15344 Strausberg
Die schwarze Ausführung sendest du zurück an die Bundeswehrärztin bzw. den -arzt.
Die Adresse findest du auf der ersten Verordnungsseite im Stempel der Sanitätseinrichtung.
Alternativ kannst du die schwarze Verordnung auch der Soldatin oder dem Soldaten zur Übergabe mitgeben – das spart dir Portokosten.
Hausbesuche für Beamte in der freien Heilfürsorge
Einige Beamte sind nicht über die Beihilfe als Privatpatient:innen, sondern über die jeweilige freie Heilfürsorge versichert.
Sie erhalten ihre Heilmittel und Hausbesuche durch zugelassene Ärzt:innen auf der bekannten GKV-Heilmittelverordnung (Muster 13).
Als Kostenträger ist hier keine gesetzliche Krankenkasse, sondern eine Abrechnungsstelle der freien Heilfürsorge angegeben.
Die Regeln der Verordnung, Empfangsbestätigung, Vergütung und Abrechnung sind aber identisch zum Hausbesuch für GKV-Versicherte.
Hausbesuche für BG- und Unfallversicherte (DGUV)
Für die Podologie gibt es derzeit keinen Vertrag für BG- und Unfallversicherte.
Somit sind auch Podologie-Hausbesuche kein fester Bestandteil der DGUV-Versorgung.
Sie können in der Regel nicht durch D- oder H-Ärzte verordnet werden.
Sondergenehmigungen sind für BG- und UVT-Hausbesuche möglich
Es kann vorkommen, dass BG- und UVT-Versicherte um Termine für die podologische Therapie als Hausbesuch bitten. Dann haben sie in der Regel bereits eine schriftliche Zusage der Sondergenehmigung von ihrem Kostenträger erhalten.
Lass dir eine Kopie dieses Schreibens unbedingt vor Beginn der Hausbesuch-Therapie zusenden. Darin wird genau festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die Leistung erbracht werden kann und in welcher Höhe sie vergütet wird.
Das Dokument dient dir als schriftliche Zusage der Kostenerstattung. Um anschließende Klärungen zu vermeiden, solltest du es deiner Rechnung an den jeweiligen Kostenträger anhängen.
Podologie-Hausbesuche bei Privatpatienten
Das sind Hausbesuche, welche nicht unter die Regeln der GKV oder eines anderen gesetzlichen Kostenträgers fallen.

Das gilt dabei:
- Privatrezept ist keine Voraussetzung für die Durchführung von privaten Hausbesuchen. Du kannst sie auch auf persönlichen Wunsch der Patient:innen als reine Privatleistung ohne ärztliche Verordnung durchführen.
- Abrechnung von Privatpatient:innen erfolgt immer direkt mit der Patientin oder dem Patienten, gemäß eures Behandlungsvertrages. Du bestimmst den Preis für die Therapie als Hausbesuch und Patient:innen tragen die Kosten dafür zunächst selbst.
- Nachdem deine Rechnung beglichen wurde, können Patient:innen die Kosten bzw. ein Teil der Kosten von ihrer privaten Kranken- oder Beihilfeversicherungen rückerstattet bekommen.
- Dafür muss in jedem Fall eine Privatverordnung vorliegen. Wenn das der Fall ist, lass dir diese zu Beginn der Hausbesuche zeigen, damit du die Therapie und die individuelle Vergütungsvereinbarung an den ärztlichen Empfehlungen orientieren kannst.
Und was ist bei Verordnung, Behandlungsvertrag, Preisgestaltung und Abrechnung noch zu beachten? Antworten gibt's hier:
➔ Hausbesuche bei Privatpatienten sicher abrechnen
Checkliste: Hausbesuche für alle Kostenträger organisieren
Herunterladen, ausfüllen und nie wieder zurück zur Praxis fahren, weil du etwas Wichtiges bei der Vorbereitung vergessen hast.
Ich habe eine Patientin im Hausbesuch. Jetzt liegt sie stationär im Krankenhaus. Darf ich die Behandlung im KH tätigen? Die Klinik ist einverstanden. Aber ist das erlaubt?
Hi Susanne,
im GKV-Versorgungsvertrag wurde keine Regel festgelegt, die dir verbietet, Patient:innen im Krankenhaus zu besuchen.
Wenn die Klinik einverstanden ist, scheinen sie selbst keine podologischen Leistungen durchzuführen. Demnach musst du nicht befürchten, dass es zu einer parallelen Abrechnung kommt.
Dennoch weiß ich, dass schon Absetzungen wegen „ambulanter Podologie während einer stationären Behandlung“ vorgekommen sind. Die meisten haben sich mit dem richtigen Widerspruch aber klären lassen.
Wenn du diese Klärung im Nachhinein vermeiden willst, kannst du oder die Patientin vor dem Krankenhausbesuch Kontakt zur Krankenkasse aufnehmen und um schriftliche Zusage der Kostenübernahme bitten.
Viele Grüße
Laura von thevea