Für die Durchführung und Abrechnung von Hausbesuchen in der Physiotherapie gelten je Versicherung andere Voraussetzungen, Regeln und Preise.
In diesem Blogartikel findest du alle Informationen der unterschiedlichen Kostenträger.
Physiotherapie-Hausbesuche für GKV-Versicherte
Hausbesuche sind Teil der Regelversorgung der gesetzlichen Krankenkassen.
In § 9 der Heilmittel-Richtlinie und § 4 des GKV-Versorgungsvertrages Physiotherapie werden vier Grundregeln dazu festgelegt:
- GKV-Hausbesuche sind ausschließlich verordnungsfähig, wenn Patient:innen aus medizinischen Gründen (körperliche wie psychische) nicht zur Physiotherapie in die Praxis kommen können.
- Das Wohnen in einer sozialen Einrichtung allein begründet keinen Hausbesuch. Wenn Patient:innen außerhalb ihres Wohnorts aktiv sein können, ist die Therapie innerhalb der Praxis vorzuziehen.
- Angestellte Physiotherapeut:innen können auch ausschließlich als sogenannte Hausbesuchs-Therapeuten arbeiten. Sie benötigen keinen festen Behandlungsraum in der Praxis, müssen aber vollen Zugang zu Behandlungsmaterialien, Dokumentation und der Patientenverwaltung der zugelassenen Physio-Praxis haben.
- Zugelassene Physiotherapie-Praxen können Hausbesuche für gesetzlich Versicherte nicht ablehnen, wenn diese innerhalb des üblichen Praxisbereiches erbracht werden sollen. Der „übliche Praxisbereich“ wird im Vertrag nicht genauer definiert.
Ärztliche Verordnung von GKV-Hausbesuchen
Für die Therapie als Hausbesuch ist eine (zahn)ärztlich ausgestellte Heilmittelverordnung gemäß den Vorschriften des Heilmittelkatalogs erforderlich.
Das Verordnungsfeld Hausbesuch muss mit „ja“ angekreuzt sein.
Trotz verordnetem Hausbesuch in der Praxis behandeln
Ein verordneter Hausbesuch verpflichtet nicht zur tatsächlichen Durchführung. Wenn Patient:innen gesundheitlich in der Lage sind, dürfen sie dennoch zur Behandlung in die Praxis kommen.
Es kann auch von Termin zu Termin innerhalb einer Verordnung gewechselt werden. Die Verordnung muss dafür nicht angepasst werden. Für Behandlungen in der Praxis wird keine Hausbesuch-Pauschale abgerechnet.
Wenn bei Hausbesuch „nein“ angekreuzt ist oder ärztlicherseits gar kein Kreuz gesetzt wurde, darf kein Hausbesuch durchgeführt und abgerechnet werden.
Auch nicht als zusätzliche, private Leistung, die von Patient:innen selbst gezahlt werden würde.
Ausnahme: Hausbesuche ohne Verordnung
Verordnungskorrektur für Hausbesuche
Ist ein Hausbesuch trotz „nein“ auf der Verordnung notwendig, muss die Angabe von der Ärztin oder dem Arzt vor Beginn der Hausbesuche korrigiert werden.
Sollte die Notwendigkeit erst während der laufenden Verordnung entstehen, kann die Änderung für noch ausstehenden Einheiten auch im Laufe der Verordnung, spätestens bis zur Einreichung der Abrechnung, durchgeführt werden.
Empfangsbestätigung für GKV-Hausbesuche in der Physiotherapie
Für die erfolgreiche Abrechnung muss die Empfangsbestätigung auf der Rückseite der GKV-Verordnung vertragskonform durchgeführt werden:
- Dokumentiere in der ersten Spalte das Behandlungsdatum
- Unter „Maßnahmen“ zuerst das durchgeführte Heilmittel und dann den Hausbesuch
- Die Spalte Leistungserbringer dürfen Physiotherapeut:innen freilassen
- In der letzten Spalte unterschreibt die Patientin oder der Patient bzw. eine Betreuungsperson, welche beim Hausbesuch in räumlicher Nähe anwesend war
Hausbesuche richtig bestätigen, Absetzungen vermeiden
Um Absetzungen zu vermeiden, musst du als Physiotherapeut:in diese zwei Regeln bei der Bestätigung von Hausbesuchen beachten:
- Geleistete Heilmittel (und Hausbesuche) müssen beim jeweils ersten Einsatz im Wortlaut des Vertrages oder nach den Kürzeln des Heilmittelkataloges dokumentiert werden.
- Weil es für Physio-Hausbesuche kein offizielles Kürzel gibt, muss für die erste Bestätigung unbedingt „Hausbesuch“, „Hausbesuch soziale Einrichtung“ oder „Hausbesuch Kurzeitpflege | Tagespflege“ ausgeschrieben werden. Das gängige Kürzel „HB“ kann zu Absetzungen führen.
- Danach darfst du für weitere Behandlungseinheiten Wiederholungszeichen für die Dokumentation der Maßnahmen und des Hausbesuches nutzen.
- Wenn eine Betreuungsperson oder Pflegekraft im Auftrag der Behandelten unterschreibt, musst du einen Hinweis auf der Verordnung hinterlassen. Er soll verdeutlicht, wer aus welchem Grund für die Patientin oder den Patienten unterschrieben hat.
Vier Beispiele für die korrekte Empfangsbestätigung von Hausbesuchen
Physiotherapie Hausbesuche mit gesetzlichen Krankenkassen abrechnen
Die Abrechnung erfolgt zusammen mit dem jeweils durchgeführten Heilmitteln bei Abschluss der Verordnung und auf dem bekannten auf dem bekannten Weg der Physiotherapie-Abrechnung mit Krankenkassen.
In der aktuellen GKV-Vergütungsvereinbarung Physiotherapie sind drei Positionsnummern für drei unterschiedliche Durchführungsorte eines Hausbesuches festgelegt:
- Positionsnummer X9933 für Hausbesuche an der privaten Wohnadresse von Patient:innen.
- Positionsnummer X9934 für Hausbesuche von Patient:innen mit dauerhaftem Wohnsitz in einer sozialen Einrichtung.
- Positionsnummer X9922 für Hausbesuche am vorübergehenden Betreuungsort von Patient:innen.
Hausbesuche abrechnen: 5 Regeln
- Die jeweilige Vergütung ist als Einsatzpauschale inklusive Wegegeld festgelegt. Die Berechnung und Angabe von tatsächlich gefahrenen Kilometern ist für die Abrechnung nicht notwendig.
- Die drei Pauschalen können für einen Hausbesuch nicht miteinander kombiniert werden, sich aber innerhalb einer Verordnung je Behandlungstag abwechseln.
- In der Regel kann nur ein Hausbesuch je Patient:in und Behandlungstag abgerechnet werden
- Wenn kein Befreiungsausweis vorliegt, wird für Hausbesuche die gesetzliche Zuzahlung berechnet.
- Hausbesuche sind nicht abrechnungsfähig, wenn die Adresse der Heilmittelpraxis identisch mit dem Ort des durchgeführten Hausbesuches ist. Das ist etwa der Fall, wenn dein Praxissitz innerhalb einer sozialen Einrichtung liegt.
Antworten auf häufige Fragen
Nein, Hausbesuche gehören zum Leistungsspektrum jeder zugelassenen Heilmitteltherapiepraxis. Die Ausstattung dafür ist sogar eine Voraussetzung und Teil der GKV-Vertragsanlage „Zulassung“.
Für angestellte Therapeutinnen sind keine Präsenzstunden in der Praxis festgelegt. Sie dürfen Leistungen demnach auch dauerhaft außerhalb der Praxis erbringen. Wichtig ist, dass sie Zugang zu notwendigen Behandlungsmaterialien, Dokumentation und der Patientenverwaltung der zugelassenen Praxis haben.
Wichtig: Für die gemeldete fachliche Leitung deiner Praxis bzw. deren gleichberechtigte Vertretung gilt das nicht. Sie sollen die Praxis an drei Wochentagen für mindestens 25 Stunden je Woche hauptsächlich vor Ort betreuen. Temporäre Abwesenheiten für einzelne Hausbesuche sind erlaubt.
Mit Stand vom 01.01.2024 wird eine Vergütung von 21,37 Euro bei Hausbesuchen an der privaten Wohnadresse (X9933) oder dem temporären Betreuungsort (X9922) erstatten. Für Hausbesuche in sozialen Einrichtungen zahlt die GKV 12,28 Euro (X9934 - ab der ersten dort besuchten Person).
Aus dieser Regelung lässt sich aber ableiten, dass die Kostenträger davon ausgehen, dass eine Einrichtung nur selten für die Therapie einer einzelnen Person besucht wird. Vielleicht soll die Preisgestaltung eine wirtschaftliche Motivation liefern, mit einem Besuch gleich mehrere Therapiebedürftige in der Einrichtung zu versorgen.
Ab der zweiten Patientin oder dem zweiten Patienten sind Hausbesuche in sozialen Einrichtungen (X9934) wieder wirtschaftlich auf Augenhöhe mit den anderen Hausbesuch-Pauschalen (X9933 und X9922).
Dann wird die Positionsnummer X9934 für jede besuchte Person einzeln über die personenbezogene Verordnung abgerechnet.
Ja, ein verordneter Hausbesuch verpflichtet nicht zur tatsächlichen Durchführung. Wenn Patient:innen gesundheitlich in der Lage und dazu bereit sind, dürfen sie dennoch zur Behandlung in die Praxis kommen. Es kann auch von Termin zu Termin innerhalb einer Verordnung gewechselt werden. Für Behandlungen in der Praxis wird bei der Abrechnung keine Hausbesuch-Pauschale angesetzt.
Diese Rechnungskürzung ist korrekt. Du darfst die Therapie zwar ohne ärztliches “ja” in der Einrichtung durchführen, bei der Vergütung gelten aber besondere Regeln.
Hausbesuche digital abrechnen
- Verordnungen per Smartphone-Foto digitalisieren
- Sofort-Check, ob die Vorgaben eingehalten wurden
- Ein-Klick-Übermittlung der Abrechnungsdaten
Hausbesuche für Postbeamte (PBeaKK-Versicherte)
Für A- und B-Versicherten der Postbeamtenkrankenkasse sind Physiotherapie-Hausbesuche möglich.
Grundsätzlich kannst du Postbeamte immer wie Privatpatient:innen behandeln und abrechnen.
Bei Mitgliedern der Kategorie A besteht zusätzlich die Möglichkeit der Direktabrechnung.
Postbeamte A
Hier kannst du als Physiotherapiepraxis aus zwei Verordnungs- und Abrechnungswegen wählen.
- Direktabrechnung mit der PBeaKK (nach GKV-Regeln)
- Voraussetzung: Physiotherapiepraxis ist GKV-zugelassen
- Verordnung: ärztliche Heilmittelverordnung-Muster 13 oder zahnärztliche Verordnung Muster 9 nach Vorgaben des Heilmittelkatalogs, Kostenträger ist Postbeamtenkasse A (PBeaKK A)
- Vergütung mit Stand vom 01.01.2024: Gemäß aktueller Sondervereinbarung werden die Preise der GKV-Vergütungsvereinbarung ohne Abzug eines Eigenanteils angesetzt – PBeaKK-Versicherte sind grundsätzlich zuzahlungsbefreit.
- Abrechnung: Erfolgt zusammen mit dem jeweils durchgeführten Heilmitteln bei Abschluss der Verordnung und direkt mit der Postbeamtenkrankenkasse.
- Privatrezept und Rechnungsstellung wie bei Privatpatient:innen
- Verordnung: Privatrezept mit Diagnose, Therapie und Vermerk auf den Hausbesuch
- Vergütung: Gemäß dem individuellen Behandlungsvertrag
- Abrechnung: Rechnungsstellung an und Bezahlung durch Patient:in – sie bekommen im Anschluss die Höchstbeträge der Bundesbeihilfeverordnung von der PBeaKK erstattet.
Postbeamte B
Werden immer wie alle anderen Privatpatient:innen abgerechnet.
Hausbesuche für Soldaten
In der freien Heilfürsorge für Soldat:innen gehört die Physiotherapie als Hausbesuch zur Regelversorgung und folgt den Grundregeln der Heilmittelrichtlinie:
- Hausbesuche sind ausschließlich verordnungsfähig, wenn Soldat:innen aus medizinischen Gründen (körperliche wie psychische) nicht zur Physiotherapie in die Praxis kommen können.
- Um die Leistungen zu erbringen zu dürfen, muss die Praxis die GKV-Zulassung besitzen.
Die Vergütung entspricht der GKV-Preisliste für Physiotherapeut:innen.
Notwendige Heilmittel gemäß Heilmittelkatalog sowie die Therapie als Hausbesuch werden auf dem speziellen Formular „Bundeswehr Heilmittelverordnung“ von einem Truppen(zahn)arzt oder einer -ärztin ausgestellt.
In der Regel erhältst du davon zwei Ausführungen – eine blaue für deine Abrechnung und eine schwarze, welche bei Verordnungsabschluss zurück an die Bundeswehrärztin bzw. den -arzt geht.
Für die Therapie als Hausbesuch muss das Verordnungsfeld bei „Ja“ angekreuzt sein.
Wenn „nein“ angekreuzt oder wenn das Feld freigelassen wurde, darf kein Hausbesuch durchgeführt und abgerechnet werden.
Eine Änderung dieser Angabe ist ausschließlich durch die oder den Verordnenden erlaubt und muss mit Arztunterschrift und dem Namensstempel bestätigt werden. Eine Datumsangabe ist nicht unbedingt notwendig.
Empfangsbestätigung durch Soldat:innen
Dafür trägst du jeweils das Behandlungsdatum und dann die durchgeführten Maßnahmen (Heilmittel und Hausbesuch) ein.
In der letzten Spalte unterzeichnen Soldat:innen den Erhalt der Leistungen mit ihrer Unterschrift.
Die Empfangsbestätigung muss auf der schwarzen und der blauen Ausführung identisch ausgefüllt werden.
Soldat:innen unterschreiben also jede Behandlung zweimal.
Keine Vorgaben für die Dokumentation
Für die Dokumentation der Maßnahmen gibt es keine detaillierten Vorgaben. Um Absetzungen zu vermeiden, sollte sie so verständlich wie möglich sein. Versuche, auf Kürzel und Wiederholungszeichen zu verzichten.
Vergütung für Bundeswehr-Hausbesuche
Die Vergütung entspricht der GKV-Vergütungsvereinbarung. Sie hat 2021 die auf der Bundeswehrverordnung genannten VdEK-Sätze abgelöst.
Mit Stand vom 01.01.2024 werden Hausbesuche wie folgt vergütet:
- 21,37 Euro für Hausbesuchen an der privaten Wohnadresse oder dem temporären Betreuungsort erstatten
- 12,28 Euro für Hausbesuche in sozialen Einrichtungen ab der ersten dort besuchten Person
Abrechnung von Bundeswehr-Hausbesuchen
Geleistete Maßnahmen stellst du am Ende der Verordnung direkt bei der Heilfürsorge ohne Abzug eines Eigenanteils in Rechnung – Soldat:innen sind grundsätzlich zuzahlungsbefreit.
Damit das reibungslos verläuft, sollte die Rechnung folgende Informationen beinhalten:
- Patienten-Personalien und Rechnungs-Daten der Praxis
- Bezug zur angehängten, blauen Version der Bundeswehrverordnung
- Behandlungsdaten, jeweils durchgeführte Leistungen (Heilmittel und Hausbesuche) und deren Vergütung nach GKV-Preisliste
Die Rechnung samt der blauen Verordnungsausführung sendest du an folgende Adresse:
Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Referat PA 3 - Heilfürsorgeabrechnung
Prötzeler Chaussee 25
15344 Strausberg
Die schwarze Ausführung sendest du zurück an die Bundeswehrärztin bzw. den -arzt.
Die Adresse findest du auf der ersten Verordnungsseite im Stempel der Sanitätseinrichtung.
Alternativ kannst du die schwarze Verordnung auch der Soldatin oder dem Soldaten zur Übergabe mitgeben – das spart dir Portokosten.
Hausbesuche für Beamte in der freien Heilfürsorge
Einige Beamte sind nicht über die Beihilfe als Privatpatient:innen, sondern über die jeweilige freie Heilfürsorge versichert.
Sie erhalten ihre Heilmittel und Hausbesuche durch zugelassene Ärzt:innen auf der bekannten GKV-Heilmittelverordnung (Muster 13/Muster 9).
Als Kostenträger ist hier keine gesetzliche Krankenkasse, sondern eine Abrechnungsstelle der freien Heilfürsorge angegeben.
Die Regeln der Verordnung, Empfangsbestätigung, Vergütung und Abrechnung sind aber identisch zum Hausbesuch für GKV-Versicherte.
Hausbesuche für BG- und Unfallversicherte (DGUV)
Hausbesuche werden auf der DGUV-Verordnung für Physiotherapie mit der Leistungsziffer 8602 und unter Angabe der durchzuführenden Menge von H- und D-Ärztinnen verordnet.
Sie werden gemäß Vergütungsvereinbarung vom 01.01.2024 pauschal mit 22,76 Euro vergütet. Ansonsten wurden dazu keine weiteren vertraglichen Regeln festgelegt.
Physiotherapie-Hausbesuche bei Privatpatienten
Das sind Hausbesuche, welche nicht unter die Regeln der GKV oder eines anderen gesetzlichen Kostenträgers fallen.
Das gilt dabei:
- Privatrezept ist keine Voraussetzung für die Durchführung von privaten Hausbesuchen. Du kannst sie auch auf persönlichen Wunsch der Patient:innen als reine Privatleistung ohne ärztliche Verordnung durchführen.
- Abrechnung von Privatpatient:innen erfolgt immer direkt mit der Patientin oder dem Patienten, gemäß eures Behandlungsvertrages. Du bestimmst den Preis für die Therapie als Hausbesuch und Patient:innen tragen die Kosten dafür zunächst selbst.
- Nachdem deine Rechnung beglichen wurde, können Patient:innen die Kosten bzw. ein Teil der Kosten von ihrer privaten Kranken- oder Beihilfeversicherungen rückerstattet bekommen.
- Dafür muss in jedem Fall eine Privatverordnung vorliegen. Wenn das der Fall ist, lass dir diese zu Beginn der Hausbesuche zeigen, damit du die Therapie und die individuelle Vergütungsvereinbarung an den ärztlichen Empfehlungen orientieren kannst.
Und was ist bei Verordnung, Behandlungsvertrag, Preisgestaltung und Abrechnung noch zu beachten? Antworten gibt’s hier:
➔ Hausbesuche bei Privatpatienten sicher abrechnen
Checkliste: Hausbesuche für alle Kostenträger organisieren
Herunterladen, ausfüllen und nie wieder zurück zur Praxis fahren, weil du etwas Wichtiges bei der Vorbereitung vergessen hast.