Die neue Heilmittel-Richtlinie:
Alle Neuerungen auf einen Blick

Häufig gestellte Fragen & alles was es zu beachten gilt.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat als höchstes Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen den Eintritt der neuen Heilmittel-Richtlinie zum 01. Januar 2021 beschlossen. Mit Inkrafttreten der neuen Heilmittel-Richtlinie wird es zudem künftig nur noch ein Verordnungsformular für alle Heilmittelbereiche geben. Doch was hat sich für Heilmittelerbringer:innen nun faktisch geändert und worauf nun zu achten ist, erfährst du im folgendem Themenbereich.

Aktuelle Artikel zur Heilmittelrichtlinie

Heilmittel-Richtlinie FAQ

In unserem FAQ zur Heilmittel-Richtlinie findest du eine Liste der häufig gestellten Fragen mit dazugehörigen Antworten zur Heilmittel-Richtlinie, -Verordnung und der Corona-Sonderregelung. Klicke einfach auf die gewünschte Kategorie.

  • Allgemein

  • Verordnungen

  • Corona

  • Sonstige Fragen

Können ergänzende Heilmittel auch alleine verordnet werden?

Der verordnende Arzt hat die Möglichkeit, ergänzende Heilmittel auch ohne vorrangiges Heilmittel auszustellen. Diese Regelung ist nur für die ergänzenden Heilmittel Elektrotherapie, Elektrostimulationstherapie sowie Ultraschall- Wärmetherapie vorgesehen. Pro Verordnung kann ein ergänzendes Heilmittel alleine verordnet werden. Hierbei ist zu beachten, dass das ergänzende Heilmittel auch der jeweiligen Diagnosegruppe im Heilmittelkatalog entspricht.


Beispiel: Bei der Diagnosegruppe "WS" kann der Arzt laut Heilmittelkatalog 6x Elektrotherapie verordnen ohne KG oder ein anderes vorrangiges Heilmittel aufzuschreiben. Alle anderen ergänzenden Heilmittel können nur in Kombination mit einem vorrangigen Heilmittel verordnet werden.

Können zukünftig mehrere vorrangige Heilmittel verordnet werden?

Es dürfen je nach Heilmittelbereich pro Verordnung bis zu drei vorrangige Heilmittel verordnet werden. Dabei darf die Summe der vorrangigen Heilmittel die Verordnungsmenge nach Maßgabe des Kataloges nicht überschreiten. Sind auf einer Verordnung mehrere vorrangige Heilmittel verordnet, darf pro Tag nur ein Heilmittel erbracht werden. Zusätzlich kann ein ergänzendes Heilmittel erbracht werden, wenn es ebenfalls verordnet wurde. Welche Heilmittel kombiniert werden können ist im Heilmittelkatalog entsprechend der Diagnosegruppe vorgegeben.

Ob deine Verordnung korrekt ausgestellt wurde, kannst du in nur 10 Sekunden mit Hilfe unseres kostenlosen eVO-Checks prüfen.

Kann ich nach dem 01.01.2021 noch eine alte Heilmittelverordnung annehmen?

Verordnungen die vor dem 01.01.2021 auf den alten Heilmittelverordnungen ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit. Für die alten Verordnungen gelten die alten Rahmenverträge und die darin festgelegten Fristen. Alle Verordnungen, die ab dem 01. Januar 2021 ausgestellt werden, müssen auf dem neuen Verordnungsvordruck ausgestellt werden und gelten als neuer Verordnungsfall. Die bisherige Zählung der Verordnungsmenge der Regelfallsystematik wird ab diesem Zeitpunkt nicht fortgeführt.

Welche Fristen zum Behandlungsbeginn und dringlichen Behandlungsbedarf sind nach der neuen Heilmittel-Richtlinie zu beachten?

Grundsätzlich hat eine Behandlung innerhalb von 28 Kalendertagen zu beginnen. Gibt der Arzt auf der Heilmittelverordnung einen dringlichen Behandlungsbedarf an, so muss der Therapeut gemäß der neuen Heilmittel-Richtlinie die Behandlung innerhalb von 14 Kalendertagen beginnen. Die Verordnung verliert ihre Gültigkeit, wenn eine Behandlung nicht innerhalb der genannten Zeiträume begonnen werden kann.

 
 

Die wichtigsten Änderungen:
Verständlich im Video erklärt

Produktmanager Stefan Stihler berichtet über die neuesten Veränderungen der Heilmittel-Richtlinie.

 
 
 
 

Immer auf dem neuesten Stand? Kein Problem mit unserem Update-Service!

Wir informieren dich zeitnah zu allen relevanten Änderungen, Nachrichten und wichtigen Daten zur neuen Heilmittelmittel-Richtlinie und Telematikinfrastruktur. Jetzt Update-Service abonnieren!

Grundlagen der Heilmittel-Richtlinie

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat als höchstes Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen den Eintritt der neuen Heilmittel-Richtlinie zum 01. Januar 2021 beschlossen. Der ursprünglich geplante Start zum 01.10.2020 wurde nach Bekanntgabe durch den Gemeinsamen Bundesausschuss um ein Quartal verschoben. Als Grund für die Verschiebung führte der G-BA die Sicherstellung der flächendeckenden Umsetzung der neuen Heilmittel-Richtlinie an. Mit Inkrafttreten der neuen Heilmittel-Richtlinie wird es zudem künftig nur noch ein Verordnungsformular für alle Heilmittelbereiche geben.

 
 

Was sind die Besonderheiten der neuen Heilmittel-Richtlinie?

Stefan Stihler berichtet über die Besonderheiten der neuen Heilmittelverordnung 2021.

Bei der Verordnung von Heilmittel muss grundsätzlich das Wirtschaftlichkeitsgebot gemäß §12 SGB V Beachtung finden. Vor jeder Verordnung muss daher sorgfältig geprüft werden, ob die individuellen Therapieziele des Patienten nicht auch bei gleicher Qualität mit geringeren Kosten erreicht werden können. Wesentlicher Bestandteil der Heilmittel-Richtlinie ist der Heilmittelkatalog. Dieser beschreibt, welche Heilmittel in welchen Mengen bei welchen Diagnosen verordnet werden dürfen, um das gewünschte Therapieziel zu erreichen.

Mehr Informationen

Neue Heilmittelverordnung 2021

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick und was du zu beachten hast.

Mehr erfahren      

Langfristiger Heilmittelbedarf und besonderer Verordnungsbedarf

Die wichtigsten Infos über die Sonderfälle und häufig gestellte Fragen.

Mehr erfahren      

Heilmittelrichtlinie einfach erfüllen: Abrechnungs- und Praxissoftware hilft

{"email":"Email address invalid","url":"Website address invalid","required":"Required field missing"}
>