Zahnärztliche Heilmittelverordnung

Alles was du über den neuen Heilmittelkatalog für Zahnärzte wissen musst

Heilmittelkatalog für Zahnärzte (Januar 2021)

Zulässige Heilmittel, die vom Zahnarzt verordnet werden können, umfassen die Physiotherapie und die Logopädie (Sprech- und Sprachtherapie oder Schlucktherapie). Zahnärztlich verschriebene Einheiten des Heilmittelerbringers zielen auf die Behandlung des Mund-, Gesichts- und Kieferbereiches ab. Der Heilmittelkatalog für Zahnärzte umfasst die Heilmittel je nach Indikation mit dem jeweiligen Therapieziel und der Verordnungsmenge.

Beginn und Gültigkeit der Behandlung

Der Versicherte hat 28 Kalendertage Zeit, um die Verordnung zu beginnen. Ist auf der Verordnung ein dringlicher Behandlungsbedarf angegeben muss der Beginn innerhalb von 14 Tagen erfolgen. Andernfalls verliert sie in beiden Fällen ihre Gültigkeit. Dies geschieht auch, sollte eine unbegründete Unterbrechung von 14 Tagen stattfinden. 

Verordnungsfall für den Heilmittelkatalog der Zahnärzte

Ein Verordnungsfall umfasst nach dem Heilmittelkatalog für Zahnärzte alle Behandlungen durch Heilmittelerbringer, die aufgrund derselben Indikation und Indikationsgruppe ausgestellt wurden. Innerhalb eines Verordnungsfalls können unterschiedliche Heilmittel verordnet werden und mehrere Verordnungen nach dem Heilmittelkatalog für Zahnärzte durchgeführt werden. Auch die Leitsymptomatik kann sich ändern.

Ein weiterer Verordnungsfall tritt ein, wenn zeitgleich mehrere voneinander unabhängige Erkrankungen auftreten. In diesem Fall sind separate Verordnungen auszustellen.

Ein neuer Verordnungsfall liegt dann vor, wenn nach einer Behandlungspause von 6 Monaten eine neue Verordnung für diesen Verordnungsfall verschrieben wird.

Behandlungsmenge

Ein Verordnungsfall umfasst nach dem Heilmittelkatalog für Zahnärzte alle Behandlungen durch Heilmittelerbringer, die aufgrund derselben Indikation und Indikationsgruppe ausgestellt wurden. Innerhalb eines Verordnungsfalls können unterschiedliche Heilmittel verordnet werden und mehrere Verordnungen nach dem Heilmittelkatalog für Zahnärzte durchgeführt werden. Auch die Leitsymptomatik kann sich ändern.

Ein weiterer Verordnungsfall tritt ein, wenn zeitgleich mehrere voneinander unabhängige Erkrankungen auftreten. In diesem Fall sind separate Verordnungen auszustellen.

Ein neuer Verordnungsfall liegt dann vor, wenn nach einer Behandlungspause von 6 Monaten eine neue Verordnung für diesen Verordnungsfall verschrieben wird.

Höchstmenge je Verordnung

Für jede Verordnung ist eine Höchstmenge an Behandlungseinheiten im Heilmittelkatalog für Zahnärzte vorgeschrieben. Sollte im Fall der Physiotherapie neben dem vorrangigen Heilmittel noch ein ergänzendes Heilmittel verordnet worden sein, ist bei diesem die Höchstmenge gleichzusetzen mit dem des vorrangigen Heilmittels.

Langfristiger Heilmittelbedarf für den Heilmittelkatalog der Zahnärzte

Um einen langfristigen Heilmittelbedarf festzustellen, bedarf es zunächst eine zahnärztliche Einschätzung über die Schwere und Langfristigkeit der Schädigung und die damit einhergehende Beeinträchtigung.

Damit der langfristige Heilmittelbedarf genehmigt werden kann, muss der Versicherte einen Antrag bei der Krankenkasse einreichen inklusive einer Kopie der gültigen Verordnung. Sollte die Krankenkasse nicht innerhalb von 4 Wochen entscheiden, gilt die Genehmigung als erteilt.

Liegt bei dem Versicherten ein langfristiger Heilmittelbedarf vor, ist es möglich, die benötigten Heilmittel für eine Behandlungsdauer von bis zu 12 Wochen zu verordnen. Bemessen wird dies durch die Therapiefrequenz. Sollten die 12 Wochen überschritten werden behält die Verordnung ihre Gültigkeit, sofern dies begründet wird.

Besonderheiten der Zahnarzt-Verordnung

In der Physiotherapie kann neben einem vorrangigen Heilmittel maximal ein weiteres ergänzendes Heilmittel verordnet werden.

Wenn es im Heilmittelkatalog für Zahnärzte indikationsbezogen vorgesehen ist, kann die ergänzende Maßnahme der Elektrotherapie auch ohne Verschreibung eines vorrangigen Heilmittels verordnet werden.

Die Heilmittel-Richtlinie für Zahnärzte sieht die Möglichkeit vor, dass die Heilmittel der Physiotherapie und Maßnahmen der Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie parallel verordnet werden können.

Im Regelfall soll nur eine Behandlung pro Tag durchgeführt werden (eine Behandlung umfasst ein vorrangiges und ergänzendes Heilmittel).

Laut Heilmittelkatalog für Zahnärzte ist es auch zulässig eine Doppelbehandlung durchzuführen. Dies ist jedoch für Ausnahmefälle vorgesehen und gilt nicht für ergänzende Heilmittel.

Die zulässige Höchstmenge und die orientierende Behandlungsmenge werden durch verordnete Doppelbehandlungen nicht erhöht.

Dein Leitfaden für die neue Zahnarzt-Verordnung

In unserer Info-Broschüre haben wir für dich alle wichtigen Informationen für die neue Verordnung der Zahnärzte aufgestellt.

Weitere Informationen zum Heilmittelbereich

Die Neue Heilmittelverordnung 2021

In diesem Blogbeitrag erfährst du alles über die neue Heilmittelrichtlinie.

Langfristiger Heilmittelbedarf und besonderer Verordnungsbedarf

Definitionen und weitere Antworten zu diese Begriffen findest du hier

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