E-Verordnung: das E-Rezept für Physiotherapie, Ergotherapie & Co.


Pia Höllwig (TI- und Branchenexpertin)
11.10.2025  |  12 Kommentare

E-Verordnung: das E-Rezept für Physiotherapie, Ergotherapie & Co.


Pia Höllwig (TI- und Branchenexpertin)
11.10.2025 | 12 Kommentare

Nach dem E-Rezept kommt die E-Verordnung für Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie und Podologie

Wie bei Ärzt:innen ist der erste Schritt die Digitalisierung der Praxen. Dafür sorgt der verpflichtende Aschluss aller Praxen an die Telematikinfrastruktur.

Die elektronische Heilmittelverordnung wird nach aktuellem Stand 2028 verpflichtend eingeführt. Der offizielle Fahrplan sieht bereits im Jahr 2027 Pilotphasen vor, in denen die ersten E-VOs in der Praxis ankommen können.

❗Begriffsabgrenzung: Die Begriffe E-Verordnung (E-VO) und E-Rezept werden häufig synonym verwendet – auch wenn die E-Verordnung für Heilmittel gilt, das E-Rezept für Arzneimittel. In diesem Leitfaden orientieren wir uns am umgangsprachlichen Gebrauch und verwenden beide Begriffe für den Heilmittelbereich.

🏃‍♀️ E-Rezept für Eilige

Ab wann ist das E-Rezept für Physiotherapie, Ergotherapie und Co. Pflicht?

Die elektronische Heilmittelverordnung wird nach aktuellem Stand 2028 verpflichtend eingeführt. Der offizielle Fahrplan sieht bereits im Jahr 2027 Pilotphasen vor, in denen die ersten E-VOs in der Praxis ankommen können.

Welche Voraussetzungen muss meine Praxis für die E-Verordnung erfüllen?

Um die E-VO annehmen zu können, muss deine Praxis an die Telematikinfrastruktur angeschlossen sein.

Was muss ich jetzt tun?

Wie nehme ich E-Verordnungen an?

Voraussichtlich wie beim E-Rezept für Arzneimittel: via QR-Code-Ausdruck, App oder elektronischer Gesundheitskarte.

Wie läuft's dann mit der Leistungsbestätigung durch Patient:innen?

Möglich sind die Bestätigung über eine App, per digitaler Unterschrift oder über den Online-Personalausweis. Hier gibt es einen Ausblick auf die digitale Rückseite in unserer Software thevea

Das E-Rezept für Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie & Podologie


Start der E-Verordnung

Die elektronische Heilmittelverordnung zählt zu den Anwendungen der Telematik-Infrastruktur. Sie löst das bekannte Muster 13, also die klassische Papierverordnung ab.

Das heißt, ab 2027/28 sind Arztpraxen dazu verpflichtet, die E-VO elektronisch auszustellen und du dazu, sie in deiner Praxis anzunehmen.

Was die E-Verordnung im Praxisalltag ändert

Die elektronische Heilmittelverordnung ist ein großer Schritt in Richtung Praxisdigitalisierung.

Wenn das E-Rezept für Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie und Podologie an den Start geht, ist deine Praxis übrigens bereits gut ein Jahr (oder sogar länger) an die Telematikinfrastruktur angeschlossen.

Das bedeutet, dass dein Team und du dann schon vertraut mit der TI und der Anwendung in eurer Software seid. Und eure Patient:innen sind ans E-Rezept gewöhnt.

Diese Veränderungen im Alltag bringt die E-Verordnung konkret:

✅ Weniger Papierkram und Bürokratie: Mit der E-Verordnung gehören Zettelchaos, verlorene Verordnungen, Papierberge und Co. der Vergangenheit an, denn es gibt keine Papierverordnungen mehr. Die Verordnung landet direkt in deiner Software – und bleibt da auch. Für die sichere Aufbewahrung bist nicht du, sondern der Hersteller deiner Praxissoftware verantwortlich.

 ✅ Keine vergessenen Verordnungen mehr: Deine Patient:innen benötigen nur noch ihre elektronische Gesundheitskarte oder ihr Smartphone, damit du die Verordnung annehmen kannst. Dass du Patient:innen wegschicken musst, weil sie ihre Verordnung vergessen haben, wird viel seltener vorkommen.

✅ Weniger Absetzungen durch übersichtliche Leistungsbestätigung: Falsche Maßnahme notiert, unleserliche Schrift oder ungültiges Maßnahmenkürzel? All das kann mit der E-Rezept für Heilmittel nicht mehr passieren. Die Leistungsbestätigung erfolgt direkt digital in der Software. Das beugt den meisten Fehlern bei der Leistungsbestätigung vor.

✅ Einfachere Verordnungskorrekturen: Die TI-Anwendung KIM macht Verordnungskorrekturen schon ab 2026 leichter, denn sie vereinfacht die Kommunikation mit Arztpraxen bereits vor Beginn der E-Verordnung enorm. Mit der E-VO wird's noch unbürokratischer, denn dann entfallen Korrekturen auf der Papierverordnung vollständig - auch das vermeidet Absetzungen.

Infografik, die zeigt, dass die Mehrheit der Heilmittelpraxen der Telematikinfrastruktur neutral oder positiv gegenüber stehen

E-Rezepte annehmen & abrechnen

Aus den Erfahrungen des mittlerweile erprobten E-Rezepts für Arzneimittel lassen sich  zuverlässige Vorhersagen über den Alltag mit der elektronischen Heilmittelverordnung treffen. 

So wird es voraussichtlich ablaufen.

Schritt 1: Annahme der Verordnung

Nachdem die verordnende Arztpraxis die E-Verordnung mittels TI digital erstellt hat, wird sie wie das E-Rezept auf einem zentralen System gespeichert. 

Von dort rufst du sie ab. Mögliche Wege:

  • Elektronische Gesundheitskarte: Du steckst die Karte in das Lesegerät, das Teil deine TI-Anschlusses ist.
  • Ausgedruckter QR-Code: Du scannst mit einen Code, den dein:e Patient:in ausgedruckt mitbringt
  • Per App: Patientin oder Patient haben die E-Verordnung in ihrer App dabei

Die Verordnung landet dann automatisch der Patientin oder dem Patienten zugeordnet in deiner Software.

E-Rezept via Ausdruck, App oder elektronischer Gesundheitskarte: gematik GmbH

QR-Code, App, Gesundheitskarte: Die Annahme der E-VO wird sich am E-Rezept für Arzneimittel orientieren (Bild zum Vergößern anklicken)

Schritt 2: Durchführung der Therapie & Bestätigung

Nun behandelst du wie gewohnt deine Patienten oder deinen Patienten. Mit einem Unterschied: Du musst keine Rückseite mehr ausfüllen und die Bestätigung erfolgt digital.

Ausblick: Die "digitale Rückseite"

❗Diese Funktion wird in thevea voraussichtlich schon vor der E-Verordnung verfügbar sein. Wir zeigen hier den aktuellen Entwicklungsstand.

Anstatt auf der Papierverordnung deine erbrachte Leistung zu dokumentieren, wählst du künftig einfach in thevea die entsprechende Maßnahme aus. Im nächsten Schritt gibst du an, auf welche Art dein:e Patient:in die Leistung bestätigen möchte.

In meinem Beispiel hat die Patientin bzw. der Patient die digitale Unterschrift ausgewählt. Das geht ganz einfach per Smartphone oder Tablet wie du es zum Beispiel von der Paketzustellung kennst.

Nach erfolgter Unterschrift ordnet thevea die Maßnahme der Verordnung zu, so dass alle erbrachten Leistungen wie auf der Rückseite der Papierverordnung dokumentiert und bestätigt sind.

Schritt 3: Abrechnung der Verordnung

Ist deine Verordnung fertig behandelt, kannst du sie zur Abrechnung freigeben. Die Abrechnung erfolgt ebenfalls komplett digital. Wie genau das abläuft, hängt von deiner Software ab.

📅 TI & E-VO zum Angucken: Noch mehr Infos zum Thema

  • Dein Praxisalltag mit TI und E-VO
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Hausbesuche, Bevollmächtigte und Co.

Die E-Verordnung ist seitens der gematik GmbH – die trägt die Gesamtverantwortung für das Thema TI –noch nicht genau spezifiziert.

Das ist für dich zum aktuellen Zeitpunkt unproblematisch, da zwei Dinge feststehen:

  1. Sobald die E-VO kommt, werden alle Einzelheiten spezifiziert sein.
  2. Die E-VO soll deinen Arbeitsalltag, ebenso wie alle anderen TI-Anwendungen erleichtern. Um praktikable Lösungen kümmern sich Software-Hersteller wie wir - nicht du.

Das E-Rezept kann dir als gute Orientierung dienen. Anfangs gab es noch große Zweifel und kleine Stolpersteine, jetzt, ein Jahr später, ist es bereits zum Alltag geworden.

Fazit zur E-Verordnung

Die E-Verordnung wird beim Ablauf für die und deine Patient:innen dem E-Rezept ähneln. 

Das hat vor allem den Vorteil, dass nicht nur du, sondern auch deine Patient:innen schon vertrauter im Umgang mit E-Verordnungen sein werden. 

Wie auch immer die E-VO ganz im Detail aussehen wird: Sie wird deinen Arbeitsalltag auf jeden Fall leichter machen.

🎉Übrigens: Mit thevea können Verordnungen schon jetzt digital erfasst werden, und das ganz ohne den Bedarf an zusätzlichen Geräten wie Handscanner. Du arbeitest also schon heute fast so wie mit E-Verordnung und musst dich 2027 nicht umgewöhnen.

Wer hier für dich schreibt

Pia Höllwig (TI- und Branchenexpertin)

Durch ihre langjährige Erfahrung im Gesundheits- und Heilmittelbereich kennt Pia Höllwig die Branche mittlerweile in und auswendig. Die Themen TI und Existenzgründung liegen ihr dabei besonders am Herzen. Ihr Wissen gibt Pia regelmäßig in Expertenbeiträgen und Seminaren weiter.


Mehr Praxis-Wissen für Ergotherapie, Logopädie, Physiotherapie, Podologie

  • Therese Glindemann25. Dezember 2024

    mich würde interressieren, wie das mit der Unterschrift des Patgienten auf dem E Rezept funktionieren soll, auch in Einrichtungen in denen der Patient nicht mehr selbst unterzeichnen kann und nicht immer sofort ein Unterzeichnungsberechtigter parat ist, da muss man oft Unterschriften nachholen, wie soll das denn gehen?

    • Laura Wude (Praxisleiterin & Therapeutin)30. Dezember 2024

      Hallo Therese,
      wie genau die Behandlungsbestätigung für die E-Verordnung umgesetzt werden soll, wurde bisher nicht im Detail festgelegt.
      Vorstellbar sind unter anderem Bestätigungen auf dem Smartphone oder per Krankenkassen-App – das kann gerade für Patient:innen mit motorischen Schwierigkeiten sehr hilfreich sein.

      Da die Unterzeichnung gemäß den GKV-Versorgungsverträgen stets direkt nach jeder Behandlung zu erfolgen hat, gehe ich nicht davon aus, dass das „Nachholen von Unterschriften“ bei der Umsetzung der elektronischen Behandlungsbestätigung vordergründig berücksichtigt wird.

      Sobald weitere Details dazu feststehen, erfährst du es hier auf unserem Blog 🙂

      Viele Grüße
      Laura von thevea

    • Manfred14. März 2025

      Sehr interessantes Thema,
      Gibt es denn bereits Informationen wie und ob die Patienten bei der elektronischen Heilmittel Verordnung die Behandlung bestätigen/ unterschreiben können?
      Denn Bisher soll ja nur der Therapeut Mittel Heilmittelausweis unterzeichnen können.
      Bitte um Rückmeldung:)
      Sportliche Grüße

    • Laura Wude (Praxisleiterin & Therapeutin)21. März 2025

      Hi Manfred,
      um deine Frage zu beantworten, müsste ich meinen vorherigen Kommentar wiederholen. Aktuell kann ich dir keine neuen Auskünfte dazu geben.

      Sobald sich was tut, erfährst du es hier im Blog.
      Viele Grüße
      Laura von thevea

  • Martina Junge6. März 2025

    Guten Tag,
    ich möchte ebenfalls wissen, wie der Leistungsemfang dokumentiert wird, in einem Heim für schwerstmehrfach Behinderte. Bisher unterschreibt das Pflegepersonal.Dies wird auch auf der Verordnung angegeben und ist legitim.

    Freundlich Grüße
    Martina Junge
    Physiotherapeutin

    • Pia Höllwig (Kommunikations- und Branchenexpertin)11. März 2025

      Hi Martina,
      wie genau die Behandlungsbestätigung für die E-Verordnung umgesetzt werden soll, wurde bisher nicht im Detail festgelegt.
      Vorstellbar sind unter anderem Bestätigungen auf dem Smartphone oder per Krankenkassen-App – das kann gerade für Patient:innen mit motorischen Schwierigkeiten sehr hilfreich sein.

      Da auch die E-Verordnung alle Regeln der GKV-Versorgungsverträge einhalten muss, wird es voraussichtlich auch eine Möglichkeit für die vertragskonforme Unterschrift durch Dritte geben. Vorstellbar ist ein Hinweisfeld zur Bestätigung, indem die unterschreibende Betreuungs- oder Pflegeperson angegeben werden kann.

      Sobald weitere Details dazu feststehen, erfährst du es hier auf unserem Blog 🙂

      Viele Grüße
      Pia von thevea

  • Carolin Buchholz7. März 2025

    Wie unterschreibt der Patient das Rezept?

    • Pia Höllwig (Kommunikations- und Branchenexpertin)11. März 2025

      Hi Carolin,
      wie genau die Behandlungsbestätigung für die E-Verordnung umgesetzt werden soll, wurde bisher nicht im Detail festgelegt.
      Vorstellbar sind unter anderem Bestätigungen auf dem Smartphone oder per Krankenkassen-App – das kann gerade für Patient:innen mit motorischen Schwierigkeiten sehr hilfreich sein.

      Sobald weitere Details dazu feststehen, erfährst du es hier auf unserem Blog 🙂

      Viele Grüße
      Pia von thevea

  • Martina Junge20. Februar 2026

    Unterschrift in Heimen erfolgt durch das Pflegepersonal,weil die Bewohner dazu nicht in der Lage sind. Wie erfolgt die Leistungsbestätigung bei Einführung der E-Rezepte und Digitalisierung?

    • Maike Armbrust (Zentrumsleitung & Wirtschaftspsychologin)23. Februar 2026

      Hallo Martina,
      Die Einführung der E-Verordnung (E-VO) wird den Prozess der Leistungsbestätigung grundlegend digitalisieren. Für die spezielle Situation in Heimen, in denen Patient:innen nicht selbst unterschreiben können, sieht der aktuelle Stand wie folgt aus:

      Digitale Signatur: Die Bestätigung der erbrachten Leistungen erfolgt künftig digital, zum Beispiel über ein Tablet oder Smartphone. Dies ersetzt die physische Unterschrift auf der Rückseite der Papierverordnung.

      Unterschrift durch Dritte: Da die E-Verordnung weiterhin alle Regeln der GKV-Versorgungsverträge einhalten muss, wird es auch digital eine Lösung für die Unterschrift durch Bevollmächtigte oder Pflegepersonal geben. Voraussichtlich wird es in der Software ein entsprechendes Hinweisfeld geben, in dem die unterschreibende Betreuungs- oder Pflegeperson angegeben werden kann.

      Zeitpunkt der Bestätigung: Auch digital gilt die vertragliche Vorgabe, dass die Leistung unmittelbar nach der Behandlung bestätigt werden muss. Ein „Nachholen“ von Unterschriften ist nach den GKV-Rahmenverträgen grundsätzlich nicht vorgesehen, wobei für technische Ausnahmefälle (z. B. Funklöcher im Heim) an praktikablen Lösungen gearbeitet wird.
      Einführungszeitraum: Die E-Verordnung wird nach aktuellem Stand im Jahr 2028 verpflichtend. Erste Pilotphasen sind für 2027 geplant. Bis dahin bleibt es bei der gewohnten Dokumentation auf Papier.

      Viele Grüße
      Maike von thevea

  • Heike Amthor1. März 2026

    Hallo, wie verhält es sich mit freien Mitarbeitern? Wie werden deren Leistungen abgerechnet? Können sie die Infrastruktur des Praxisinhaber mit nutzen?

    • Maike Armbrust (Zentrumsleitung & Wirtschaftspsychologin)2. März 2026

      Hallo Heike,
      Der Einsatz von freien Mitarbeiter:innen in Zusammenhand mit der TI wird nach aktuellem Stand keine großen Veränderungen erfahren:

      Nutzung der Infrastruktur: Freie Mitarbeiter:innen nutzen ganz einfach die vorhandene TI-Infrastruktur (Hardware wie Konnektor und Kartenterminal) der Praxis, für die sie tätig sind, mit.

      Kein eigener eHBA erforderlich: Als freie Mitarbeiter:innen benötigen freie Mitarbeiter:innen aktuell keinen eigenen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA). Der eHBA dient im Heilmittelbereich derzeit primär dazu, die SMC-B (den Praxisausweis) zu beantragen, um die Praxis an die TI anzuschließen.

      Verantwortung des Praxisinhabers: Die Verantwortung für den TI-Anschluss und die damit verbundene Abrechnungsfähigkeit liegt bei der Praxisleitung. Die Praxis stellt sicher, dass alle dort erbrachten Leistungen – auch die der freien Mitarbeiter:innen – über den TI-Anschluss der Praxis verarbeitet werden können.

      Abrechnung: Die Leistungen der freien Mitarbeiter:innen werden wie gewohnt über die Praxis abgerechnet, in der sie erbracht wurden. Die Erstattungen für TI-Pauschalen stehen der Praxis zu, die den Anschluss und die Karten nachweisen kann.

      Viele Grüße
      Maike von thevea

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