Steuern: So tappst du nicht in die Nachzahlungs-Falle


Stefanie Anders (ECOVIS Steuerberatung)
05.03.2024

Steuern: So tappst du nicht in die Nachzahlungs-Falle


Stefanie Anders (ECOVIS Steuerberatung)

Das Thema Steuern bringt manche Therapeut:innen am Schreibtisch mehr ins Schwitzen als die eigentliche Arbeit im Behandlungszimmer.

Deswegen haben wir Steuerberaterin Stefanie Anders von ECOVIS KSO die häufigsten Fragen gestellt. Hier sind ihre Antworten.

Wie erstelle ich eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung?

Du kannst deinen Gewinn aus deiner selbstständigen Tätigkeit als Therapeut:in im Rahmen einer sog. Einnahmen-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 bs. 3 EStG ermitteln.

Hierbei handelt es sich um eine vereinfachte Gewinnermittlungsart, bei der die Praxiseinnahmen den Praxisausgaben gegenübergestellt werden.

Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung gilt das „Zufluss-/Abfluss-Prinzip“: Praxiseinnahmen stellen zum Zeitpunkt des Zahlungseingangs eine Einnahme dar und Praxisausgaben stellen im Zeitpunkt der tatsächlichen Begleichung der Rechnung eine Ausgabe dar.

Besteht Buchführungspflicht für Therapeut:innen?

Therapeut:innen sind als Freiberufler:innen nicht zur Buchführung bzw. Bilanzierung verpflichtet

Eine Einnahme-Überschuss-Rechnung reicht.

Du kannst aber freiwillig bilanzieren.


Welche Kosten können Therapeut:innen absetzen?

Absetzbar als Praxisausgaben sind sämtliche Kosten, die Therapeut:innen im Zusammenhang mit der Praxistätigkeit entstehen (z.B. Miete, Personal-, Fortbildungs- und Materialkosten). 

Höhere Investitionskosten müssen gegebenenfalls auf mehrere Jahre verteilt abgeschrieben werden.

Wie vermeide ich hohe Nachzahlungen?

Um hohe Einkommensteuernachzahlungen am Ende des Jahres bzw. nach Abgabe der Einkommensteuererklärung zu vermeiden, sollte die Buchführung bzw. Erfassung der Praxiseinnahmen/-ausgaben unterjährig regelmäßig (bestenfalls monatlich, mindestens aber quartalsweise) erfolgen.

So können Steuerberater:innen regelmäßig überprüfen, ob die durch das Finanzamt festgesetzten Einkommensteuervorauszahlungen zur Entwicklung des Praxisgewinns passen und die Therapeutin oder der Therapeut nicht zu wenig oder zu viel vorauszahlt.

Erfolgt keine regelmäßige Überwachung der festgesetzten Einkommensteuervorauszahlungen, kann es gerade in den ersten rund drei Jahren nach Existenzgründung zu bösen Überraschungen in Form von hohen und nicht einkalkulierten Einkommensteuernachzahlungen kommen.

Wer hier für dich schreibt

Stefanie Anders (ECOVIS Steuerberatung)

Stefanie Anders ist Steuerberaterin und Expertin in der Existenzgründungsberatung von Heilberufen und kennt alle Tipps, Tricks und Stolperfallen bei der Selbstständigkeit.


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