Rahmenvertrag Physiotherapie: Vorgaben, Doppelbehandlung & Co.


Philipp Engbarth (Betriebswirt & TI-Experte)
04.04.2024

Rahmenvertrag Physiotherapie: Vorgaben, Doppelbehandlung & Co.


Philipp Engbarth (Betriebswirt & TI-Experte)

Der Rahmenvertrag wurde am 01.08.2021 zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen Berlin und den vier großen Verbänden der Physiotherapie umgesetzt.

Er setzt die Regeln fest für die Versorgung mit Leistungen der Physiotherapie und deren Vergütung (siehe Preislisten und Zuzahlungs-Tabellen Physiotherapie).

Antworten auf häufige Fragen

Behandlungsbeginn der Verordnung: Wann muss ich mit der Verordnung beginnen?

  • 28 Kalendertage nach Ausstellung *
  • 14 KT bei dringlichen Behandlungsbedarf
  • 7 KT bei VO im Rahmen des Entlassmanagements

Wie lange ist die VO nach dem Ausstellungsdatum gültig?

VO mit bis zu 6 Einheiten sind 3 Monate gültig. VO mit mehr als 6 Einheiten 6 Monate. Gerechnet wird dabei ab dem ersten Behandlungstag.

Wie lange darf eine Verordnung unterbrochen werden? Was passiert bei Überschreitung?

Eine Unterbrechung ohne Begründung darf 14 Tage sein. Darüber hinaus ist sie mit einem Kürzel zu begründen:

  • T= therapeutisch indiziert
  • K= Krankheit (LE/ Versicherter)
  • F= Urlaub/ Ferien (LE/ Versicherter

Wann muss die Verordnung abgerechnet werden?

Innerhalb von 9 Monaten muss eine Verordnung spätestens abgerechnet werden. Ausgegangen wird hier vom Ende des Monats wo die letzte Einheit erbracht wurde. 

Behält eine VO mit 36 Einheiten und einer Frequenzspanne von 1-3x wöchentlich auch über 12 Wochen ihre Gültigkeit?

Ja, die VO ist ab dem ersten Behandlungsbeginn 6 Monate gültig.

Wie oft kann eine Abrechnung im Monat durchgeführt werden?

Eine Abrechnung in der Physiotherapie kann monatlich bis zu 3 Mal erfolgen.

Zwei Behandlungen parallel: Ja oder nein?

✅ Ja
... wenn zwei Verordnungen mit identischen ICD-10 Code und identischer Diagnosegruppe aber unterschiedlicher Lokalisation (z.B. linkes Bein, rechtes Bein) verschrieben sind. 

Durch die unterschiedliche Lokalisation handelt es sich um zwei Verordnungsfälle und somit können auch zwei Verordnungen bearbeitet werden.

Wenn es aus Therapeuten- und Patientensicht zumutbar ist, können auch beide Behandlungen am selben Tag ausgeführt werden.

❌ Nein
... wenn die Diagnosegruppe und die Diagnose laut ICD-10-Code vollständig identisch sind (ggf. auch die Lokalisation). 

Dann dürfen diese Verordnungen nicht parallel durchgeführt werden. Auch nicht, wenn die Verordnungen von zwei unterschiedlichen Ärzt:innen ausgestellt wurden.


Vorrangige und ergänzende Heilmittel & Doppelbehandlungen

Laut HeilM-RL darf eine Behandlung pro Tag stattfinden. Eine Behandlung umfasst sowohl ein vorrangiges sowie, falls verordnet, ein ergänzendes Heilmittel. 

Beide können also an einem Tag durchgeführt werden. Zudem ist es möglich zwei Behandlungseinheiten hintereinander stattfinden zu lassen, sollte eine Doppelbehandlung medizinisch begründet verordnet werden. Das ist jedoch nur für vorrangige Heilmittel möglich.

Die laut HeilM-RL angegebene Höchstmenge darf trotz Doppelbehandlung nicht überschritten werden.

Doppelbehandlungen sind bei einem ergänzenden Heilmittel nicht erlaubt

Es besteht arztseitig die Möglichkeit die Verordnungsmenge einer Verordnung auf bis zu 3 unterschiedliche vorrangige Heilmittel aufzuteilen (z.B. 3x KG, 3x MT). Dafür muss natürlich die Diagnosegruppe laut Heilmittelkatalog mehrere vorrangige Heilmittel vorsehen. 

Die Heilmittel können zudem durch Zusätze wie Gruppenbehandlung oder „Bobath“ ergänzt werden. 

Wenn die Ärztin oder der Arzt das ergänzende Heilmittels nicht spezifizieren (z.B. nur WT für Wärmetherapie), können Therapeut:innen unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit selbst ein ergänzendes Heilmittel auswählen (z.B. Heißluft). In diesem Fall ist also keine Änderung der VO notwendig.


Besonderheit bei MLD

Wenn im Rahmen der Manuellen Lymphdrainage (MLD) eine Kompressionsbandagierung verordnet wird, entspricht die Anzahl der abrechenbaren Kompressionsbandagierungen der Anzahl der verordneten Behandlungseinheiten MLD (6x) multipliziert mit der Anzahl der verordneten zu behandelnden Körperteil. 

Daraus ergibt sich zum Beispiel 6x rechtes Bein + 6x linkes Bein = 12 Kompressionsbandagierungen. 

Bei der MLD ist die Behandlungsdauer zusätzlicher Bestandteil der Angabe zum Heilmittel. Die Dauer der Behandlung ist grundsätzlich natürlich vor Behandlungsbeginn zu klären. 

In akuten Fällen, in denen eine Rücksprache mit dem Arzt oder der Ärztin nicht möglich ist, kann die Behandlung auch nach therapeutischer Einschätzung erfolgen und im Verlauf ergänzt werden. 

Hierdurch soll ein möglicher Schaden der Patient:innen abgewendet werden. Sollte die Ergänzung nicht vor der Physiotherapie-Abrechnung erfolgen, so wird bei der Rechnung die kürzeste Therapiedauer gewählt.

Fehlerhafte Verordnungen: Wer was korrigieren darf

Die Verordnung kann trotzdem angefangen werden, solange diese Angaben enthalten sind: 

  • Angaben im Personalfeld (Name, Vorname, Geburtsdatum, Kostenträger, Ausstellungsdatum) 
  • Konkretes Heilmittel (inkl. Zeitangabe bei MLD) 
  • Diagnose 
  • Stempel oder Unterschrift der Ärztin oder des Arztes 

Sollten diese Angaben fehlen, muss die Korrektur vor Einreichung der Verordnung zu Abrechnung erfolgen. 

Ebenso kann eine Verordnung ohne Datumsangabe auf der Rückseite nicht bei der Krankenkasse eingereicht und nachträglich korrigiert werden. 

Nachträgliche Korrekturen anderer fehlerhafte Angaben sind möglich. 

Fehlerhafte oder unvollständige Verordnungen die bei der Krankenkasse eingereicht werden, werden zunächst abgesetzt und in Kopie einmalig zurückgesendet werden. 

Der Leistungserbringer hat dann die Chance Korrekturen innerhalb einer Frist von 3 Monaten vorzunehmen. Sollte die Frist verpasst werden, bleibt die Absetzung bestehen und die Verordnung kann kein weiteres Mal zur Abrechnung eingereicht werden.

Wenn die Angaben nicht richtig im dafür vorgesehenen Feld platziert sind, ist die Verordnung trotzdem gültig. 

Korrekturen können per Fax oder verschlüsselter E-Mail zwischen dem Leistungserbringer und der Arztpraxis erfolgen. Sie müssen gut lesbar sein und die ursprünglichen Angaben des Arztes/ der Ärztin sichtbar bleiben. 

Die Änderung muss der Abrechnung beigefügt werden.

Welche Angaben einer Korrektur bedürfen findest Du in der nachfolgenden Übersicht.

Korrekturen nur durch den Arzt

⛔ Achtung, all diese Angaben dürfen ausschließlich arztseitig mit erneuter Arztunterschrift und Datumsangabe geändert werden

Pflichtangaben

  • Angaben zum/zur Versicherten
  • Ausstellungsdatum
  • Unterschrift/Stempel
  • Behandlungseinheiten: Fehlen oder Änderung der Aufteilung auf verschiedene Heilmittel nur arztseitig korrigierbar
  • Heilmittel: Fehlen, Ergänzungen oder eine Änderung der Aufteilung des vorrangigen HL
  • Diagnosegruppe
  • ICD 10- Code

Optionale Angaben

  • Dringlicher Behandlungsbedarf: Ein nachträgliches Aufheben des dringlichen Behandlungsbedarfes darf nur arztseitig erfolgen. Bei nicht beachten der 14 Tage Frist ist die VO ungültig
  • Ergänzendes Heilmittel: Fehlen oder unzulässige Kombination muss vor der Behandlung erfolgen, anderweitig wird es nicht vergütet

Konditionale Pflichtangaben

Hausbesuch: Ein Abrechnung eines Hausbesuchs in der Physiotherapie nur abgerechnet werden, wenn das Feld ausgewählt ist oder eine Änderung arztseitig gewährt wurde. Trotz Fehlen der Angabe kann die Ergänzung auch noch nach erfolgter Physiotherapie-Abrechnung mit den Krankenkassen erfolgen, wenn arztseitig ein HB nachträglich bestätigt wurde

Korrekturen im Einvernehmen

⚠ Ergänzungen sind hier durch die Leistungserbringer:innen im Einvernehmen mit der Ärztin oder dem Arzt möglich.

  • Änderungen bedürfen Unterschrift, dem Kürzel „LE“ und Datumsangabe 
  • Ursprüngliche ärztliche Angaben müssen sichtbar bleiben

Pflichtangaben
Handschriftliche Änderungen möglich von: 

  • Versichertennummer
  • Status
  • Kostenträgererkennung
  • Arztnummer
  • Betriebsstättennummer
  • Heilmittel: von ergänzenden Angaben (z.B „Bobath“) kann LE abweichen
  • Änderung der Behandlung auf Doppelbehandlung
  • Einzel- und Gruppenbehandlung: Dokumentation erfolgt auf der Rückseite
  • Therapiefrequenz: Dokumentation erfolgt auf der Rückseite
  • Leitsymptomatik
  • Rechnungsdaten und Stempel/ Unterschrift des Le: Korrekturen sind auf der Rückseite vorzunehmen. Keine Rücksprache notwendig

Optionale Angaben

Therapiebericht Physiotherapie: Falls nicht gewünscht, muss das Feld nicht angekreuzt werden. Bei nachträglicher Anforderung kann der LE ein Kreuz im Einvernehmen nachtragen – jedoch ohne erneute Unterschrift 

Keine Korrektur erforderlich

  • Änderungen bedürfen Unterschrift, dem Kürzel „LE“ und Datumsangabe 
  • Ursprüngliche ärztliche Angaben müssen sichtbar bleiben

Pflichtangaben
Handschriftliche Änderungen möglich von: 

  • Versichertennummer
  • Zuzahlungsstatus in der Physiotherapie
  • Kostenträgererkennung
  • Arztnummer
  • Betriebsstättennummer
  • Heilmittel: von ergänzenden Angaben (z.B „Bobath“) kann LE abweichen
  • Änderung der Behandlung auf Doppelbehandlung
  • Einzel- und Gruppenbehandlung: Dokumentation erfolgt auf der Rückseite
  • Therapiefrequenz: Dokumentation erfolgt auf der Rückseite
  • Leitsymptomatik
  • Rechnungsdaten und Stempel/ Unterschrift des Le: Korrekturen sind auf der Rückseite vorzunehmen. Keine Rücksprache notwendig

Optionale Angaben

Therapiebericht Physiotherapie: Falls nicht gewünscht, muss das Feld nicht angekreuzt werden. Bei nachträglicher Anforderung kann der LE ein Kreuz im Einvernehmen nachtragen – jedoch ohne erneute Unterschrift

Wer hier für dich schreibt

Philipp Engbarth (Betriebswirt & TI-Experte)

Philipp bringt als studierter Betriebswirt tiefgreifendes Know-how in die Welt der Heilmittelrichtlinie und Telematikinfrastruktur ein. Mit ihm bleibt der Paragraphen-Dschungel außen vor und macht jedes Thema für jeden verständlich.
💬 praxis-wissen@thevea.de


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