Rahmenvertrag Physiotherapie: Vorgaben, Doppelbehandlung & Co.


Laura Wude (Praxisleiterin & Therapeutin)
30.03.2025

Rahmenvertrag Physiotherapie: Vorgaben, Doppelbehandlung & Co.


Laura Wude (Praxisleiterin & Therapeutin)
30.03.2025 | 💬 14 Kommentare

Der Rahmenvertrag wurde am 01.08.2021 zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen Berlin und den vier großen Verbänden der Physiotherapie umgesetzt.

Er setzt die Regeln fest für die Versorgung mit Leistungen der Physiotherapie und deren Vergütung (siehe Preislisten und Zuzahlungs-Tabellen Physiotherapie).

Antworten auf häufige Fragen

Behandlungsbeginn der Verordnung: Wann muss ich mit der Verordnung beginnen?

  • 28 Kalendertage nach Ausstellung *
  • 14 KT bei dringlichen Behandlungsbedarf
  • 7 KT bei VO im Rahmen des Entlassmanagements

Wie lange ist die VO nach dem Ausstellungsdatum gültig?

VO mit bis zu 6 Einheiten sind 3 Monate gültig. VO mit mehr als 6 Einheiten 6 Monate. Gerechnet wird dabei ab dem ersten Behandlungstag.

Wie lange darf eine Verordnung unterbrochen werden? Was passiert bei Überschreitung?

Eine Unterbrechung ohne Begründung darf 14 Tage sein. Darüber hinaus ist sie mit einem Kürzel zu begründen:

  • T= therapeutisch indiziert
  • K= Krankheit (LE/ Versicherter)
  • F= Urlaub/ Ferien (LE/ Versicherter)

Wann muss die Verordnung abgerechnet werden?

Innerhalb von 9 Monaten muss eine Verordnung spätestens abgerechnet werden. Ausgegangen wird hier vom Ende des Monats wo die letzte Einheit erbracht wurde. 

Behält eine VO mit 36 Einheiten und einer Frequenzspanne von 1-3x wöchentlich auch über 12 Wochen ihre Gültigkeit?

Ja, die VO ist ab dem ersten Behandlungsbeginn 6 Monate gültig.

Wie oft kann eine Abrechnung im Monat durchgeführt werden?

Eine Abrechnung in der Physiotherapie kann monatlich bis zu 3 Mal erfolgen.

Zwei Behandlungen parallel: Ja oder nein?

✅ Ja
... wenn zwei Verordnungen mit identischen ICD-10 Code und identischer Diagnosegruppe aber unterschiedlicher Lokalisation (z.B. linkes Bein, rechtes Bein) verschrieben sind. 

Durch die unterschiedliche Lokalisation handelt es sich um zwei Verordnungsfälle und somit können auch zwei Verordnungen bearbeitet werden.

Wenn es aus Therapeuten- und Patientensicht zumutbar ist, können auch beide Behandlungen am selben Tag ausgeführt werden.

❌ Nein
... wenn die Diagnosegruppe und die Diagnose laut ICD-10-Code vollständig identisch sind (ggf. auch die Lokalisation). 

Dann dürfen diese Verordnungen nicht parallel durchgeführt werden. Auch nicht, wenn die Verordnungen von zwei unterschiedlichen Ärzt:innen ausgestellt wurden.


Vorrangige und ergänzende Heilmittel & Doppelbehandlungen

Laut HeilM-RL darf eine Behandlung pro Tag stattfinden. Eine Behandlung umfasst sowohl ein vorrangiges sowie, falls verordnet, ein ergänzendes Heilmittel. 

Beide können also an einem Tag durchgeführt werden. Zudem ist es möglich zwei Behandlungseinheiten hintereinander stattfinden zu lassen, sollte eine Doppelbehandlung medizinisch begründet verordnet werden. Das ist jedoch nur für vorrangige Heilmittel möglich.

Die laut HeilM-RL angegebene Höchstmenge darf trotz Doppelbehandlung nicht überschritten werden.

Doppelbehandlungen sind bei einem ergänzenden Heilmittel nicht erlaubt

Es besteht arztseitig die Möglichkeit die Verordnungsmenge einer Verordnung auf bis zu 3 unterschiedliche vorrangige Heilmittel aufzuteilen (z.B. 3x KG, 3x MT). Dafür muss natürlich die Diagnosegruppe laut Heilmittelkatalog mehrere vorrangige Heilmittel vorsehen. 

Die Heilmittel können zudem durch Zusätze wie Gruppenbehandlung oder „Bobath“ ergänzt werden. 

Wenn die Ärztin oder der Arzt das ergänzende Heilmittels nicht spezifizieren (z.B. nur WT für Wärmetherapie), können Therapeut:innen unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit selbst ein ergänzendes Heilmittel auswählen (z.B. Heißluft). In diesem Fall ist also keine Änderung der VO notwendig.


Besonderheit bei MLD

Wenn im Rahmen der Manuellen Lymphdrainage (MLD) eine Kompressionsbandagierung verordnet wird, entspricht die Anzahl der abrechenbaren Kompressionsbandagierungen der Anzahl der verordneten Behandlungseinheiten MLD (6x) multipliziert mit der Anzahl der verordneten zu behandelnden Körperteil. 

Daraus ergibt sich zum Beispiel 6x rechtes Bein + 6x linkes Bein = 12 Kompressionsbandagierungen. 

Bei der MLD ist die Behandlungsdauer zusätzlicher Bestandteil der Angabe zum Heilmittel. Die Dauer der Behandlung ist grundsätzlich natürlich vor Behandlungsbeginn zu klären. 

In akuten Fällen, in denen eine Rücksprache mit dem Arzt oder der Ärztin nicht möglich ist, kann die Behandlung auch nach therapeutischer Einschätzung erfolgen und im Verlauf ergänzt werden. 

Hierdurch soll ein möglicher Schaden der Patient:innen abgewendet werden. Sollte die Ergänzung nicht vor der Physiotherapie-Abrechnung erfolgen, so wird bei der Rechnung die kürzeste Therapiedauer gewählt.

Fehlerhafte Verordnungen: Wer was korrigieren darf

Die Verordnung kann trotzdem angefangen werden, solange diese Angaben enthalten sind: 

  • Angaben im Personalfeld (Name, Vorname, Geburtsdatum, Kostenträger, Ausstellungsdatum) 
  • Konkretes Heilmittel (inkl. Zeitangabe bei MLD) 
  • Diagnose 
  • Stempel oder Unterschrift der Ärztin oder des Arztes 

Sollten diese Angaben fehlen, muss die Korrektur vor Einreichung der Verordnung zu Abrechnung erfolgen. 

Ebenso kann eine Verordnung ohne Datumsangabe auf der Rückseite nicht bei der Krankenkasse eingereicht und nachträglich korrigiert werden. 

Nachträgliche Korrekturen anderer fehlerhafte Angaben sind möglich. 

Fehlerhafte oder unvollständige Verordnungen die bei der Krankenkasse eingereicht werden, werden zunächst abgesetzt und in Kopie einmalig zurückgesendet werden. 

Der Leistungserbringer hat dann die Chance Korrekturen innerhalb einer Frist von 3 Monaten vorzunehmen. Sollte die Frist verpasst werden, bleibt die Absetzung bestehen und die Verordnung kann kein weiteres Mal zur Abrechnung eingereicht werden.

Wenn die Angaben nicht richtig im dafür vorgesehenen Feld platziert sind, ist die Verordnung trotzdem gültig. 

Korrekturen können per Fax oder verschlüsselter E-Mail zwischen dem Leistungserbringer und der Arztpraxis erfolgen. Sie müssen gut lesbar sein und die ursprünglichen Angaben des Arztes/ der Ärztin sichtbar bleiben. 

Die Änderung muss der Abrechnung beigefügt werden.

Welche Angaben einer Korrektur bedürfen findest Du in der nachfolgenden Übersicht.

Korrekturen nur durch den Arzt

⛔ Achtung, all diese Angaben dürfen ausschließlich arztseitig mit erneuter Arztunterschrift und Datumsangabe geändert werden

Pflichtangaben

  • Angaben zum/zur Versicherten
  • Ausstellungsdatum
  • Unterschrift/Stempel
  • Behandlungseinheiten: Fehlen oder Änderung der Aufteilung auf verschiedene Heilmittel nur arztseitig korrigierbar
  • Heilmittel: Fehlen, Ergänzungen oder eine Änderung der Aufteilung des vorrangigen HL
  • Diagnosegruppe
  • ICD 10- Code

Optionale Angaben

  • Dringlicher Behandlungsbedarf: Ein nachträgliches Aufheben des dringlichen Behandlungsbedarfes darf nur arztseitig erfolgen. Bei nicht beachten der 14 Tage Frist ist die VO ungültig
  • Ergänzendes Heilmittel: Fehlen oder unzulässige Kombination muss vor der Behandlung erfolgen, anderweitig wird es nicht vergütet

Konditionale Pflichtangaben

Hausbesuch: Ein Abrechnung eines Hausbesuchs in der Physiotherapie nur abgerechnet werden, wenn das Feld ausgewählt ist oder eine Änderung arztseitig gewährt wurde. Trotz Fehlen der Angabe kann die Ergänzung auch noch nach erfolgter Physiotherapie-Abrechnung mit den Krankenkassen erfolgen, wenn arztseitig ein HB nachträglich bestätigt wurde

Korrekturen im Einvernehmen

⚠ Ergänzungen sind hier durch die Leistungserbringer:innen im Einvernehmen mit der Ärztin oder dem Arzt möglich.

  • Änderungen bedürfen Unterschrift, dem Kürzel „LE“ und Datumsangabe 
  • Ursprüngliche ärztliche Angaben müssen sichtbar bleiben

Pflichtangaben
Handschriftliche Änderungen möglich von: 

  • Versichertennummer
  • Status
  • Kostenträgererkennung
  • Arztnummer
  • Betriebsstättennummer
  • Heilmittel: von ergänzenden Angaben (z.B „Bobath“) kann LE abweichen
  • Änderung der Behandlung auf Doppelbehandlung
  • Einzel- und Gruppenbehandlung: Dokumentation erfolgt auf der Rückseite
  • Therapiefrequenz: Dokumentation erfolgt auf der Rückseite
  • Leitsymptomatik
  • Rechnungsdaten und Stempel/ Unterschrift des Le: Korrekturen sind auf der Rückseite vorzunehmen. Keine Rücksprache notwendig

Optionale Angaben

Therapiebericht Physiotherapie: Falls nicht gewünscht, muss das Feld nicht angekreuzt werden. Bei nachträglicher Anforderung kann der LE ein Kreuz im Einvernehmen nachtragen – jedoch ohne erneute Unterschrift 

Keine Korrektur erforderlich

Pflichtangaben

  • Unfallfolgen /BVG
  • Angabe der Behandlungseinheiten: Sollte die Verordnungshöchstmenge laut HeilM-RL auf der Verordnung überschritten worden sein, ist die Ärztin oder der Arzt darüber zu informieren, eine Änderung ist jedoch nicht notwendig. Erbracht und abgerechnet werden kann vom Leistungserbringer nur die laut HeilM- RL zulässige Höchstmenge
  • Therapiefrequenz: Bei Fehlen ist die Frequenzempfehlung des Heilmittelkatalogs verbindlich 

Optionale Angaben

  • Zuzahlungsfrei/Zuzahlungspflicht: Sollte ein Befreiungsausweis vorliegen, aber das entsprechende Feld nicht angekreuzt sein, bedarf es keiner Korrektur. Bei Fehlen eines Kreuzes gelten Versicherte bis zur Vorlage eines Befreiungsausweises als gebührenpflichtig 
  • Ggf. Therapieziel/weitere Befunde und Hinweise: Angabe nicht zwingend erforderlich 

Konditionale Pflichtangaben

  • Behandlungsabbruch: Bei vorzeitigen Abbrechen der VO wird dies mit Datum auf der Rückseite dokumentiert und eine Begründung im dafür vorgesehenen Feld angegeben  

Wer hier für dich schreibt

Laura Wude (Praxisleiterin & Therapeutin)

Als langjährige Praxisleiterin kennt Laura Wude die Herausforderungen im therapeutischen Alltag aus eigener Erfahrung. In Seminaren und Expertenbeiträgen gibt die gelernte Podologin ihr Wissen regelmäßig weiter.
💬 praxis-wissen@thevea.de


Mehr Praxis-Wissen für Physiotherapie

Kommentar oder Frage

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  1. Sehr geehrte Frau Wude,

    bei uns wurde eine 6x KG-Atem Doppelbehandlung an 6 Doppelterminen durchgeführt. Die Kollegin an der Rezeption ist neu und hat es leider falsch terminiert. Es ist erst aufgefallen als die Abrechnung anstand. Verstehe ich das richtig, dass wir eigentlich nur die Möglichkeit haben den Arzt um eine Korrektur auf 12 Beh.Einheiten zu bitten. Die 50 möglichen Beh. Einheiten sind noch nicht ausgeschöpft. Bin für jede Idee dankbar.

    Mit verzweifelten Grüßen
    Julia

    1. Hi Julia,
      ich dutze dich direkt, weil ich deinen Nachnamen nicht kenne – darfst du bei uns auch gerne machen 🙂

      Zu deinem Fall:
      Dein Lösungssatz ist meiner Meinung nach der einzige Mögliche, um die Vergütung für alle 12 von euch durchgeführten Einheiten zu bekommen.

      Eine wichtige Voraussetzung muss dafür aber erfüllt sein:
      Damit der Arzt mehr als 6 Behandlungseinheiten (3 Doppelbehandlungen) auf einer Verordnung angeben darf, muss bei der Patientin oder dem Patienten ein langfristiger Heilmittelbedarf oder besonderer Versorgungsbedarf vorliegen. Nur dann dürfen Ärzte von der Höchstverordnungsmenge pro Verordnung abweichen.

      Ich hoffe, der von dir beschriebene Fall erfüllt diese Voraussetzung und drücke die Daumen, dass der Arzt die Änderung in eurem Sinne durchführt.
      Wichtig: Das muss unbedingt vor der Abrechnung passieren. Wenn ihr diese VO einmal einreicht, könnt ihr die Behandlungsmenge nicht mehr korrigieren.

      Viele Grüße
      Laura von thevea

    1. Hi Beate,
      wie immer dürfen für die Behandlungsbestätigungen ausschließlich vertraglich vereinbarte und Kürzel der Heilmittel-Richtlinie verwendet werden. Wenn keine Kürzel vorgegeben werden, muss der Wortlaut des Vertrags genutzt werden.

      Für deine angefragten Heilmittel lassen sich nach dieser Regel folgende erlaubte Bezeichnungen für die VO-Rückseite in den Verträgen finden (Heilmittel = Kürzel):
      Warmpackung für Wärmetherapie mit Warmpackung
      Heißluft für Wärmetherapie mit Heißluft
      Heiße Rolle für Wärmetherapie mit heißre Rolle
      Ultraschall für Wärmetherapie mit Ultraschall
      Elektrotherapie für Elektrotherapie

      Viele Grüße
      Laura von thevea

  2. Hallo, kann ich Rezepte abrechnen die sich überschneiden? Letzte Behandlung 02.07. Folge Rezept 01.07 Beginn.
    Liebe Grüße

    1. Hallo Gerd,
      wenn die Verordnungen für dieselbe Diagnosegruppe und denselben ICD-10-Code ausgestellt sind, dürfen sie sich nicht überschneiden.
      Parallelverordnungen sind nur für andere Verordnungsfälle möglich.

      Entweder muss die vorherige VO abgebrochen oder die neue später begonnen werden. Andernfalls wird eine der sich überschneidenden Behandlungen voraussichtlich abgesetzt.

      Viele Grüße
      Laura von thevea

  3. Liebe Laura,

    uns wurde ein Teilbetrag für KG im Bewegungsbad Doppelbehandlung (ZN) abgesetzt. Da eine andere Praxis mit dem selben ICD10 und ZN aber KG ZNS Bobath im selben Zeitraum abgerechnet hat. Dies haben wir durch Zufall über unser Abrechnungszentrum erfahren. Widerspruch wurde vom Abrechnungszentrum schon eingelegt aber Seitens der Krankenkasse abgelehnt. Haben wir hier noch eine Chance an unser Geld zu kommen?

    1. Hallo Nicole,
      auch ich hätte in diesem Fall einen Widerspruch eingelegt (siehe Platz 4 der häufigsten Absetzungen).

      Wenn während meiner Praxiszeit ein Widerspruch abgelehnt wurde, habe ich die Begründung dafür geprüft.
      Falls der Kostenträger mich überzeugt hat, habe ich die Absetzung hingenommen und daraus gelernt.
      Wenn die Begründung mich nicht überzeugt hat, habe ich erneut Widerspruch eingelegt und um sorgfältige erneute Prüfung des Falls gebeten.

      Sollte dein zweiter Widerspruch erneut und die Zahlung weiter abgelehnt werden, kannst du Klage vor dem Sozialgericht einreichen und dieses den Fall entscheiden lassen.
      Ich hatte diesen Fall jedoch nie und kann daher keine Tipps dazu geben. Anwaltliche Beratung ist dafür aber ohnehin angebracht.

      Ich hoffe also, dass dein erneuter Widerspruch angenommen und die VO gezahlt wird.

      Viele Grüße
      Laura von thevea.

  4. Werte Frau Wude , eine Patientin bekommt KG Neuro in der Praxis . Frage : kann sie parallel ein KG – Rezept im Hausbesuch mit Doppelbehandlung bekommen ( zum Rollator-laufen bei Parkinson- Demenz ) ? Herzlichen Gruss & Danke 🙂

    1. Hallo Ulrike Beuck,
      zur Behandlung derselben Erkrankung (desselben Verordnungsfalles) ist die Durchführung von Parallelverordnungen nicht erlaubt. Mehrere Verordnungen zeitgleich sind nur möglich, wenn jeweils eine andere Erkrankung/ein anderer Verordnungsfall behandelt werden soll.

      Das ist der Fall, wenn entweder…
      – unterschiedliche Diagnosegruppen verordnet wurden oder
      – wenn sich die verordneten ICD-10-Codes (bei identischer Diagnosegruppe) innerhalb der ersten drei Stellen voneinander unterscheiden oder
      – wenn (bei identischer Diagnosegruppe und ICD-10-Codes) unterschiedliche Lokalisationen auf den Verordnungen angegeben wurden.

      In dem beschriebenen Fall würde ich Kontakt mit der verordnenden Arztpraxis aufnehmen, um abzuklären, ob die benötigte Versorgungsoptimierung gemäß den oben beschriebenen Regeln für die Patientin und ihre vorliegende Erkrankung möglich sein kann.

      Viele Grüße
      Laura aus dem thevea-Team

  5. Hallo Laura,
    könntest du mir bitte sagen ob wir Physiotermine für GV Patienten, die am Samstag statt finden abrechnen dürfen ?, oder sollen/müssen immer Mo-Fr geplant werden.

    Danke für die Auskunft:-)

    Liebe Grüße und schönes Wochenende
    Grace

    1. Hi Grace,

      als medizinische Einrichtung darfst du auch samstags tätig sein und auch am Wochenende GKV-Verordnungen durchführen.
      Du musst dich also nicht auf die Werktrage beschränken.

      Liebe Grüße
      Laura von thevea

  6. Bin zwar nur Zahnarzt, habe aber eine Nachfrage zu den Pflichtangaben auf dem Verordnungsblatt (manuelle Thearpie) Kreuzen prinzipiell bei Hausbesuch nichts an. Also weder ja noch nein. Jetzt verlangt ein Kollege von Ihnen die Angabe ob Hausbesuch notwendig oder nicht sind, da die Verordnung sonst nicht abrechnungsfähig ist.
    Ist mir in den vergangen Jahren noch nie vorgekommen, dieses Problem. Irrt er?
    Praxis ist in Bochum, daher Westfalen-Lippe.

    Danke im Voraus für Ihre Bemühungen

    michael wüst

    1. Hallo Michael,
      du hast bisher richtig verordnet.

      Die Verordnungsangabe zum Hausbesuch ist eine konditionale Pflichtangabe und wird in GKV-Vertragsanlage 3b Punkt b) so definiert:

      Ein Hausbesuch kann nur erfolgen, wenn das Feld „Ja“ angekreuzt ist. (..) Ist das Feld „Nein“ angekreuzt oder fehlt die Angabe, ist die Abrechnung eines Hausbesuches nicht möglich; die Gültigkeit der Verordnung ist nicht berührt.

      Bedeutet: Das Fehlen des Hausbesuch-Kreuzchens ist unschädlich für Heilmittelverordnungen und sie können auch ohne dieses problemlos abgerechnet werden.
      Abrechnungsrelevant wird das Feld nur, wenn Hausbesuche durchgeführt werden sollen. Dann muss unbedingt „Ja“ angekreuzt sein.

      Viele Grüße
      Laura von thevea

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