Podologie-Abrechnung mit Krankenkassen: In 5 Schritten zur GKV-Vergütung


Laura Wude (Praxisleiterin & Therapeutin)
23.07.2024

Podologie-Abrechnung mit Krankenkassen: In 5 Schritten zur GKV-Vergütung


Laura Wude (Praxisleiterin & Therapeutin)

GKV-Abrechnung so einfach wie Fotografieren

  • Ohne Tipperei: Foto-Erfassung der Verordnungen
  • Sichere Einnahmen: VO-Check in 10 Sek.
  • Digitale Abrechnung ohne Software-Installation

Schritt-für-Schritt vom Rezept bis zur Vergütung

Sobald deine Podologiepraxis die Zulassung für gesetzliche Krankenversicherungen (GKV) hat, darfst du Heilmittelverordnungen (sog. Kassenrezepte) für gesetzlich-versicherten Patient:innen annehmen, durchführen und abrechnen.

Das läuft nach dem GKV-Sachleistungsprinzip und bedeutet:

  • Krankenkassen stellen gesetzlich festgelegte Leistungen des Heilmittelkataloges durch GKV-zugelassene Podologiepraxen und deren Leistungserbringer bereit
  • Patient:innen nehmen diese nach ärztlicher Heilmittelverordnung in Anspruch und zahlen ggf. die gesetzliche Zuzahlung. Ansonsten erhalten sie keine Rechnung von Therapeut:innen
  • Therapiepraxen rechnen erbrachte GKV-Leistungen nach Abschluss der Verordnung direkt mit den Krankenkassen der Versicherten ab. Dabei kann ein digitaler Abrechnungsservice für Podologie bzw. der Service eines Abrechnungszentrums genutzt werden.
Infografik, die den Prozess einer Abrechnung mit den Krankenkassen in Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Podologie


[1] Heilmittelverordnung für GKV-Abrechnungen ohne Reklamation prüfen

Für die Durchführung von podologischen Leistungen für gesetzlich Versicherte ist eine ärztlich ausgestellte Heilmittelverordnung Voraussetzung. 

In der Podologie gibt es sie in zwei Versionen.

Um eine reibungslose Abrechnung sicherzustellen, musst du jede Verordnung auf Plausibilität und Vollständigkeit gemäß Heilmittelrichtlinie, Heilmittel-Katalog und GKV-Rahmenvertrag Podologie prüfen. 

Solltest du dabei Verordnungsfehler bemerken, müssen folgende vier Angaben unbedingt vor Therapiebeginn durch die Ärztin oder den Arzt korrigiert oder ergänzt werden.

  • Angaben im Personalienfeld, wenn Name, Vorname, Geburtsdatum, Krankenkasse bzw. Kostenträger und Ausstellungsdatum fehlen oder fehlerhaft sind
  • Diagnose, wenn sie fehlt oder ersichtlich falsch ist
  • Heilmittel, wenn es fehlt, nicht zur Diagnosegruppe passt oder unvollständig angegeben wurde (z. B. wenn podologische Komplexbehandlung anstatt podologische Behandlung verordnet wurde)
  • Arzt-Stempel und -Unterschrift, wenn sie fehlen

Alle anderen Angaben können im Laufe der Verordnung angepasst werden.

Kostenloser eVO-Check

Beim kostenlosen, digitalen eVO-Check von thevea kannst du mit wenigen Klicks prüfen, ob eine GKV-Verordnung korrekt ausgestellt ist und erhältst bei Fehlern Empfehlungen zur Korrektur. 

GKV-Heilmittelverordnung Podologie in zwei Versionen

  1. Ärztliche Heilmittelverordnung – Muster 13
    • Wird von zugelassenen Ärzt:innen, wie Internist:innen, Diabetolog:innen oder Neurolog:innen, im Rahmen der Praxisversorgung verordnet.
    • Ausstellung immer in Größe DIN A5 auf dem hellblauen Vordruck oder rosafarbenen GKV-Spezialpapier.
    • Bei der Verordnung müssen alle dazu geltenden Regeln der ärztlichen Heilmittel-Richtlinie, des ärztlichen Heilmittelkatalogs Podologie sowie des GKV-Rahmenvertrages Podologie eingehalten werden.
  2. Entlassmanagement Heilmittelverordnung – Muster 13 mit Wasserzeichen
    • Wird von Ärzt:innen, die im Krankenhaus oder einer Rehabilitationsklinik tätig sind, für die Therapie direkt im Anschluss an einen Aufenthalt verordnet.
    • Ausstellung immer auf einem blauen Vordruck in Größe DIN A5 mit rotem diagonal gedrucktem Wasserzeichen „Entlassmanagement“.
    • Es gelten dieselben Grundsätze wie bei Muster 13, jedoch dürfen weniger Einheiten verordnet werden und es gelten andere Fristen.

Hinweis: Für Physiotherapie & Logopädie gibt es zudem die zahnärztliche Heilmittelverordnung (Muster 9). Diese Version wird in der Podologie nicht angewandt.

Beispiele für Heilmittelverordnungen: Muster 13 und Entlassmanagement

[2] Patienten-Anmeldung für sichere Kassenabrechnung

Die jeweilige Verordnung erhalten Patient:innen von ihrer Ärztin oder ihrem Arzt und melden sich anschließend damit in deiner Praxis an.

  • Alle abrechnungsrelevanten Personaldaten kannst du der Heilmittelverordnung entnehmen. Zusätzlich sollte die Telefonnummer der Patienten oder ihrer betreuenden Personen für die weitere Kommunikation erfasst werden.
  • Ein separater Behandlungsvertrag ist nicht erforderlich, da alle Grundsätze der Therapie durch den GKV-Versorgungsvertrag Podologie festgelegt sind. Dennoch ist es ratsam, Patienten schriftlich im Anmeldebogen über die anfallende Zuzahlung und die Regeln zur Ausfallgebühr zu informieren.
  • Die Behandlungstermine planst du nach Angaben der GKV-Verordnung.
    • Heilmittel: Diese Therapie führst du gemäß GKV-Leistungsbeschreibung durch.
    • Therapiedauer des Heilmittels: So viel Zeit planst du ein.
    • Menge der Behandlungseinheiten: So viele Termine sind nötig.

[3] Gesetzliche Zuzahlung ist Teil der GKV-Abrechnung

Gesetzlich Versicherte müssen einen Eigenanteil der Gesamtkosten ihrer Heilmitteltherapie selbst zahlen.

Der Betrag setzt sich aus 10 % der tatsächlichen Behandlungskosten und 10 € Verordnungsblattgebühr zusammen.

Als Leistungserbringer ist es deine Aufgabe, diese Zuzahlung von Patienten gemäß den gesetzlichen Vorgaben einzuziehen, wenn diese keinen Befreiungsgrund vorlegen können.

Bei erfolglosem Zuzahlungseinzug übernimmt die Krankenkasse diese Aufgabe wieder.


[4] Krankenkassen-Vorgaben für abrechnungsfähige Podologie

Damit deine Abrechnung am Ende der Verordnung mit Sicherheit reibungslos läuft, musst du die folgenden Regeln bereits bei der Therapie beachten.

Behandlungsbeginn für VO-Gültigkeit einhalten

Nach Ablauf der jeweiligen Beginn-Frist verlieren GKV-Verordnungen ihre Gültigkeit und dürfen nicht mehr begonnen werden. 

Das Datum kann von Verordnenden angepasst werden. Das muss unbedingt vor Ablauf der jeweiligen Frist und vor dem Behandlungsbeginn geschehen. 

  • Regulär muss eine ärztliche GKV-Heilmittelverordnung innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellungsdatum begonnen werden.
  • Wenn ein Kreuz bei „Dringlicher Behandlungsbedarf“ gesetzt wurde, beträgt die Frist nur 14 Tage nach Ausstellungsdatum.
  • Verordnungen des Entlassmanagements müssen innerhalb von 7 Tagen nach Ausstellungsdatum (Entlassungszeitpunkt) begonnen werden.

VO-Gültigkeit für sichere Vergütung beachten

Gemäß GKV-Rahmenvertrag verlieren podologische Heilmittelverordnungen ihre Gültigkeit, wenn sie länger als 12 Wochen nach der letzten Behandlung unterbrochen werden. 

Für Heilmittel, die nach dieser langen Unterbrechung durchgeführt werden, erhältst du keine Vergütung – sollten noch Einheiten übrig sein, verfallen diese nach Überschreiten der VO-Gültigkeit.

GKV-Versorgungsvertrag § 7 Absatz 7 - Verordnungsgültigkeit Podologie
Wichtig: Verordnungen des Entlassmanagements verlieren grundsätzlich 12 Tage nach Ausstellungsdatum (Entlassungszeitpunkt) ihre Gültigkeit.

Therapie abrechnungssicher durchführen

In den Leistungsbeschreibungen zum GKV-Rahmenvertrag Podologie wird der Ablauf sowie Umfang der Therapie für gesetzlich Versicherte festgelegt:

  • In Anlage 1a zur podologischen Behandlung (klein oder groß)
  • In Anlage 1b zur podologischen Nagelspangentherapie

Jede podologische Behandlung besteht dabei aus Vor- und Nachbereitungszeit und Therapiezeit. Zudem kann vor Beginn der Therapie eine podologische Befundung durchgeführt werden.

Inhalt der Vor- und Nachbereitungszeit jeder Behandlungseinheit

  • Hygienische Aufbereitung des Behandlungsraumes sowie der Instrumente gemäß der gültigen Hygienerichtlinie
  • Erfassen der Verlaufsdokumentation
  • Erstellen des Podologie-Therapieberichtes, wenn dieser ärztlich angefordert wurde

Umfang jeder podologischen Therapiezeit

  • Eventuell erforderliche Hilfe bei der Platzierung des Patienten/der Patientin, beim An- und Ausziehen der Fußbekleidung sowie ggf. bei der Hautreinigung (Fußbad). 
  • Kontrolle der Schuh- und Einlagenversorgung 
  • Beratung und Information der Versicherten
  • Unterweisung zur sachgerechten eigenständigen Durchführung der Fuß-, Haut- und Nagelpflege
  • Durchführung der podologischen Behandlung bzw. Maßnahme der Nagelspangentherapie gemäß GKV-Leistungsbeschreibung 1a oder 1b

Einsatzmöglichkeiten der verschiedenen Befundungen 

1. Befundung zur podologischen Behandlung (groß o. klein)

  • Eingangsbefund: Wird einmalig bei Neu-Patient:innen vor Beginn ihrer ersten podologischen Behandlung durchgeführt. Mit den Ergebnissen werden individuelle Therapieziele sowie der Therapieplan festgelegt. Für alle Folgeverordnungen kann keine erneute Eingangsbefundung durchgeführt werden.
  • Podologische Befundung: Kann, wenn erforderlich, vor Beginn jeder weiteren Behandlungseinheit durchgeführt werden. Mit den Ergebnissen wird der Eingangsbefund und der Therapieplan geprüft und ggf. aktualisiert.

2. Befundung zur Nagelspangentherapie 

  • Erstbefund groß (45 Minuten): Wird ausschließlich bei Neu-Patient:innen vor Beginn der ersten Nagelspangentherapie durchgeführt. Mit den Ergebnissen daraus legst du Therapieziele, den Therapieplan und das anzuwendende Spangensystem fest. Zudem erfolgt die Aufklärung und Beratung über die Nagelspangenbehandlung. Die große Erstbefundung darf max. einmal jährlich bei Beginn einer neuen Spangentherapie durchgeführt werden.
  • Erstbefund klein (20 Minuten): Kann bei Beginn jeder neuen Spangen-Verordnung durchgeführt werden, wenn Patient:innen bereits wegen anderer Leistungen in der Praxis behandelt werden bzw. bereits den Eingangsbefund oder Erstbefund erhalten hat. 

Verordnungsangaben bei der Therapie einhalten

Mit einigen Angaben auf der Verordnung übermittelt dir die behandelnde Ärztin oder der Arzt wichtige (medizinische) Informationen zur Durchführung der Therapie.

Unter anderem erfährst du, auf welche Diagnose & Symptome die Therapie ausgelegt ist und mit welchem Heilmittel diese behandelt werden sollen. 

Davon darfst du nicht oder nur nach ärztlicher Verordnungskorrektur bzw. Rücksprache abweichen.

Möglichkeit der VO-Anpassungen für eine optimale Therapie nutzen

Während einer laufenden Verordnung kannst du zwei therapierelevante Angaben jederzeit anpassen (lassen). Die Änderung gilt ab dann für die weiteren Behandlungen der Verordnung.

  1. Hausbesuch kann durch die Ärztin oder den Arzt auf „ja“ geändert werden, wenn dieser erforderlich ist/wird. Die Änderung muss mit Datum und Arztunterschrift bestätigt werden. → GKV-Hausbesuch
  2. Therapiefrequenz kann nach Rücksprache mit der Ärztin oder dem Arzt angepasst (gekürzt o. verlängert) werden. Die Änderung musst du auf der Rückseite der Verordnung an der dafür vorgesehenen Stelle dokumentieren und mit Kürzel und Datum der Rücksprache bestätigen.  

Sollte die Therapie aus gesundheitlichen oder persönlichen Gründen nicht weiter stattfinden können, muss die Verordnung abgebrochen werden. Das Abbruchdatum wird auf der VO-Rückseite eingetragen.

Empfangsbestätigung abrechnungskonform dokumentieren

Für die erfolgreiche Abrechnung muss die Empfangsbestätigung auf der Rückseite der GKV-Verordnung korrekt durchgeführt werden. 

Im Vertrag ist genau definiert, wie die Tabelle auszufüllen ist – schon kleine Abweichungen zu den Regeln können zu Absetzungen führen.

  • Maßnahmen müssen im Wortlaut des Vertrages oder als gut verständliche Abkürzungen dokumentiert werden. Der GKV-Fragen-Antworten-Katalog gibt dafür folgende Beispiele: „pod. Beh. gr.“, „pod. Beh. kl.“, „HB gr./ HB kl.“. 
  • Patient:innen bestätigen jede Einheit immer direkt im Anschluss – Bestätigungen im Voraus und Globalunterschriften sind nicht erlaubt.
  • Kinder dürfen Podologie-Leistungen erst ab dem 10. Lebensjahr selbst unterzeichnen – vorher muss das eine betreuende Person für sie tun.
  • Bei Unterschrift durch Dritte muss ein Hinweis auf der VO-Rückseite hinterlassen werden, aus dem hervorgehen soll, wer aus welchem Grund unterschrieben hat.
Beispiel Empfangsbestätigung auf GKV-Heilmittelverordnungen Podologie mit Hinweis für die Unterschrift durch Dritte

[5] Abrechnungsverfahren mit gesetzlichen Krankenkassen

Die Verordnung ist bereit zur Abrechnung, sobald sie vollständig durchgeführt oder vorzeitig abgebrochen wurde. Jetzt geht es darum, deine Vergütung dafür zu erhalten. 

Bevor die Details zum Abrechnungsverfahren der gesetzlichen Krankenkassen folgen, schauen wir uns die Vorbereitung der Papierverordnung, die Abrechnungsfristen und die GKV-Preise für die Podologie genauer an.


Papierverordnung für die GKV-Abrechnung vorbereiten

Checkliste für GKV-Abrechnung von Heilmittelerbringern aus Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie und Podologie mit Krankenkassen

Abrechnungsfrist der gesetzlichen Krankenkassen einhalten 

§ 18 GKV-Rahmenvertrag Podologie legt Folgendes fest:

  • Die Abrechnung jeder Heilmittelverordnung muss innerhalb von 9 Monaten erfolgen – gerechnet vom Ende des Monats, in dem sie abgeschlossen/abgebrochen wurden oder ihre Gültigkeit verloren hat.
  • Als erfolgt gilt eine Abrechnung in dem Moment, wenn bei der Krankenkasse oder der Annahmestelle alle Abrechnungsdaten eingegangen sind – mehr dazu gleich.
  • Später eingereichte oder angekommene Abrechnungen müssen von der Krankenkasse nicht vergütet werden.
Beispiel zur Abrechnungsfrist für Heilmittel als Zeitstrahl

Podologie-Preise der gesetzlichen Krankenkasse berechnen

Die Preisliste für Podologie für gesetzliche Krankenkassen wird in der GKV-Vergütungsvereinbarung als Anhang zum Vertrag festgelegt. 

Das ist zu beachten:

  • Es existiert deutschlandweit immer nur eine aktuell gültige Preisliste.
    → Die vorherige wird dadurch abgelöst.
  • Die Preise der Vereinbarung sind von zugelassenen Heilmitteltherapiepraxen und allen gesetzlichen Krankenkassen bei der Abrechnung einzuhalten
    → Du darfst keine eigenen Preise, wie für Privatpatient:innen, festlegen und abrechnen.
  • Es ist untersagt von gesetzlich-versicherten Patient:innen zusätzliche, private Zahlungen für die Durchführung der ärztlich verordneten Therapie zu verlangen (sogenannte “privates Zuzahlungsverbot”).
    → Möchten GKV-Patient:innen unabhängig von der verordneten Therapie eines deiner Privatangebote in Anspruch nehmen, ist das erlaubt.
  • Jedes verordnungsfähige Heilmittel sowie der Preis inkl. Zuzahlungsanteil werden unter einer individuellen fünfstelligen Heilmittel-Positionsnummer (HPNR) gelistet. Diese muss bei der Abrechnung angegeben werden.
Ausschnitt aus der Podologie-Vergütungsvereinbarung
  • Für jede Behandlung der Verordnung wird der je tagesaktuelle Preis angesetzt.
    → Wenn eine neue Preis- und Zuzahlungstabelle der GKV in Kraft tritt, gelten die neuen Preise für alle ab dann erbrachten Leistungen – auch für die auf bereits begonnenen Verordnungen.
    → Du musst nicht auf den Start einer neuen Verordnung warten, um die neue Vergütung zu nutzen.

Beispiel: Vergütung bei Preisänderungen berechnen

GKV-Abrechnung: Berechnung der Vergütung bei Preisänderungen

Rechenbeispiel ausführlich

Anfang April 2024 beginnst du eine neue Podologie-Heilmittelverordnung mit sechs Behandlungseinheiten für podologische Behandlung.

Für ersten drei Einheiten April, Mai und Juni gilt die bereits bekannte Preisliste vom 01.07.2023 - podologische Behandlung groß wird demnach mit 46,93 Euro vergütet.

Für die Behandlungen im Juli, August und September gilt die ab dem 01.07.2024 neu in Kraft tretende Preisliste – podologische Behandlung groß ab dann mit 49,12 Euro vergütet.

Die Gesamtvergütung setzt sich aus 3 x 46,93  Euro und 3 x 49,12 Euro zusammen und beträgt 288,15 Euro.

❗Entsprechend der Preiserhöhung ändert sich auch der Zuzahlungsbetrag im Laufe der Verordnung - ggf. musst du noch ausstehende Beträge nachberechnen.

[5.4] Abrechnungsverfahren gesetzlicher Krankenkassen durchführen

Zusammengefasst werden für das Abrechnungsverfahren im Informations-Schreiben des GKV-Spitzenverbandes diese Grundregeln festgelegt:

1️⃣ Je Krankenkasse wird eine Sammelabrechnung, bestehend aus mehreren Verordnungen, gestellt. 

2️⃣Diese besteht immer aus elektronischen Datensätzen sowie Unterlagen in Papierform.

Elektronische Datensätze werden digital oder auf lesbaren Datenträgern per Post übermittelt und bestehen aus:

  1. Abrechnungsdaten je Verordnung = elektronischer Beleg über erbrachte Leistungen einer Verordnung mit folgenden Informationen 
    • Versichertendaten (Nachname, Vorname, Versichertennummer)
    • durchgeführte Heilmittelpositionsnummer(n) und jeweilige Menge (auch Befunde, Podologie-Hausbesuche und Podologie-Therapiebericht).
    • Gesamtvergütung der Verordnung sowie Zuzahlungsbetrag
    • Institutionskennzeichen der Praxis
  2. Gesamtaufstellung der Abrechnung = elektronischer Sammelbeleg aller abzurechnenden Verordnungen

Unterlagen in Papierform werden per Post an die Krankenkasse oder die Abrechnungsstelle versendet und bestehen aus:

  1. Rechnungsbegründende Unterlagen/Urbelge = vollständig ausgefüllte GKV-Heilmittelverordnung(en) in Papierform
  2. Begleitzettel für Urbelege = Dokument, welches angibt, wie viele Verordnungen in Papierform übermittelt werden

3️⃣ Alle Abrechnungsunterlagen müssen an die korrekte Postanschrift oder aktuelle digitale Schnittstelle der jeweiligen Krankenkasse oder deren Rechnungsstelle gesendet werden. Die Adressen sind in den aktuellen Kostenträgerdateien des GKV gelistet.

4️⃣ Werden keine elektronischen Datensätze übermittelt (Abrechnung in Papierform), werden 5 % des Rechnungsbetrages für die elektronische Nacherfassung der Abrechnung gekürzt.

5️⃣ Die elektronische Abrechnung ohne Rechnungskürzung kann über einen Dienstleister oder mit zugelassener Branchensoftware selbst durchgeführt werden. Dabei müssen die Anforderungen gemäß § 302 SGB V immer erfüllt werden. Darauf gehen wir jetzt genauer ein.


GKV-Abrechnung durch einen Dienstleister erstellen lassen – so geht’s!

Dieser sorgt dafür, dass alle Anforderungen an die elektronische Abrechnung nach § 302 Abs. 2 SGB V jederzeit korrekt erfüllt werden.

Du selbst musst dafür nicht zwangsläufig eine Software nutzen und kannst dich auf folgende Schritte konzentrieren:

  1. Du sendest die Papier-Verordnung per Post an deinen gewählten Abrechnungspartner und übermittelst die dazugehörige Abrechnungsinformation. Heute wird Letzteres meist digital über eine mit dem Dienstleister verbundene Praxissoftware für Podologie oder ein Onlineportal übermittelt. Nur noch selten werden sogenannte Codierbelege in Papierform per Post übermittelt.
  2. Anschließend kümmert sich dein Dienstleister darum, die eingereichten Unterlagen für die elektronische Datenübertragung aufzubereiten, um sie zur Abrechnung an die jeweilige Krankenkasse oder deren Annahmestelle weiterzuleiten.
  3. Dein Geld erhältst du direkt vom Dienstleister und sicher innerhalb der individuell vereinbarten Frist, welche üblicherweise zwischen 4 und 28 Tagen liegt. Im Hintergrund wird sich unabhängig von dir darum gekümmert, die Vergütung von der Krankenkasse tatsächlich zu erhalten inkl. Mahnverfahren bei Nichtzahlung.
  4. Sollte es zu Rechnungskürzungen (Absetzungen) kommen, erfährst du das zeitnah und erhältst von deinem Dienstleister Unterstützung bei der Lösung. Auch das dafür notwendige elektronische Korrekturverfahren führt der Abrechnungsdienstleister für dich aus.

❗ Der Serviceumfang variiert je Dienstleister und je individuell vereinbartem Vertrag. Sicher ist aber: je mehr abrechnungsrelevante Informationen du selbstständig und digital lieferst, desto geringer halten sich die Kosten für den sicheren Service – besonders günstig und zeitsparend ist daher die digitale Abrechnung für Podologinnen und Podologen.


Abrechnung selbst erstellen

In diesem Fall besitzt und pflegst du selbst eine nach § 302 Abs. 2 SGB V für die Selbstabrechnung zertifizierte Abrechnungssoftware.

Es liegt in deiner Verantwortung, dass diese oder deren Anbieter alle aktuellen Anforderungen an die elektronische Abrechnung erfüllt. Zudem pflegst du alle abrechnungsrelevanten Informationen eigenständig

Das funktioniert in der Regel so:

  1. Für die Übermittlung der Abrechnungsdaten und der Gesamtaufstellung erstellst du einen elektronischen Datentransfer (z. B. via FTAM, X.400, FTP, E-Mail), welchen du digital an die jeweilige Krankenkasse bzw. Annahmestelle übermittelst.
    Alternativ kannst du die Informationen auf einem verwertbaren Datenträger (CD-ROM, Disketten etc.) auf dem Postweg an die jeweilige Krankenkasse oder deren Abrechnungsstelle übermitteln.
  2. Die Papierverordnung(en) sendest du selbstständig an die verschiedenen Adressen der jeweiligen Krankenkassen oder deren Annahmestellen. Den dazu passenden Begleitschein erstellst du in deiner Abrechnungssoftware und legst ihn jeder Sendung bei.
  3. Die Verordnungen sollen dabei entsprechend der Reihenfolge des Begleitscheins sortiert sein. Fehlsortierungen können zu gerechtfertigten Verzögerungen bei der Abrechnung führen.
  4. Im Anschluss kontrollierst du die Zahlungseingänge (oder Nichtzahlungen) eigenverantwortlich anhand deiner Kontoeingänge. Dabei erhältst du dein Geld direkt von der Krankenkasse oder deren Kostenstelle.
    Gemäß GKV-Vertrag Podologie soll die Vergütung innerhalb von 21 Tagen nach Eingang aller Abrechnungsdaten erfolgen.                                          Sollte nicht rechtzeitig oder gar nicht gezahlt werden, führst du das Mahnverfahren an die Krankenkasse selbst.
  5. Sollte es zu Rechnungskürzungen (Absetzungen) kommen, erhältst du einen Absetzungsbeleg mit Begründung von der Kasse.
    Anschließend hast du neun Monate Zeit, darauf zu reagieren. Dafür musst du das elektronische Korrekturverfahren selbst durchführen und ggf. zusätzlich schriftlichen Widerspruch einlegen


Fazit zur Abrechnung mit gesetzlichen Krankenkassen 

Die Schritte vom Rezept bis zur Vergütung scheinen komplex, weil dabei viele gesetzliche und vertragliche Regeln zu den vier essenziellen Aspekten eingehalten werden müssen: 

  1. GKV-Zulassung deiner Podologiepraxis
  2. korrekte ärztliche Heilmittelverordnungen
  3. vertragskonforme Behandlungsdurchführung 
  4. korrekte Durchführung des elektronischen Abrechnungsverfahrens

Lass dich dabei durch einfache Praxissoftware für Podolog:innen und durch einen digitalen Abrechnungsservice unterstützen. 

Du wirst schnell merken, dass Sorgen vor der Abrechnung mit gesetzlichen Krankenkassen unbegründet sind und deine Praxis von den Vorteilen profitiert.

  • Mit der GKV-Zulassung sicherst du dir einen großen Patientenstamm – ca. 90 % der Bevölkerung sind gesetzlich versichert. 
  • Du ermöglichst bedürftigen Patient:innen den Zugang zu deiner wertvollen Therapie, welche sie sich sonst nicht leisten könnten.
  • Du erhältst deine Vergütung ohne Diskussion mit Patient:innen und kannst dich bei Unstimmigkeiten mit der Kasse immer emotionslos auf geltende Gesetze berufen.
  • Wenn der Prozess erst mal in deiner Praxis etabliert ist, wiederholt dieser sich bei jeder Verordnung und wird schnell zum Alltag gehören. 

Sieh selbst: So einfach kann die Abrechnung mit gesetzlichen Krankenkassen sein

Wir zeigen dir den gesamten digitalen GKV-Abrechnungsprozess im Schnelldurchlauf mit dem Abrechnungstool thevea Starter.

Produkttour starten, dann Gerät drehen

Screenshot der Produkttour durch thevea Starter für die Abrechnung in Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie und Podologie

Wer hier für dich schreibt

Laura Wude (Praxisleiterin & Therapeutin)

Als langjährige Praxisleiterin kennt Laura Wude die Herausforderungen im therapeutischen Alltag aus eigener Erfahrung. In Seminaren und Expertenbeiträgen gibt die gelernte Podologin ihr Wissen regelmäßig weiter.
💬 praxis-wissen@thevea.de


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